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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

2. DV LuftPersV - Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal

Vom 24. Januar 2006
(BAnz. Nr. 60a vom 25.03.2006 S. 1; 31.08.2015 S. 1474 15)
Gl.-Nr.: 96-1-18-2



(Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal)

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, in Verbindung mit § 133a der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), der durch Artikel 2 Nr. 64 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182) neu gefasst worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der in der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) enthaltenen Anforderungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes über die Lizenzierung und den Erwerb von Berechtigungen.

Zweiter Abschnitt
Ausbildung und Prüfung

§ 2 Zweck der Ausbildung

Die Ausbildung dient dem Zweck, dem Luftfahrtpersonal die aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Eine besondere Form der Ausbildung ist auch die zum Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung geforderte Einweisung.

§ 3 Täuschungsversuch, Rücktritt von der Prüfung

(1) Unternimmt der Bewerber einen Täuschungsversuch, ist er mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen, und die Prüfung gilt als nicht bestanden.

(2) Tritt der Bewerber nach Beginn von der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Bewerber durch eine Erkrankung oder aus sonst nicht durch den Bewerber zu vertretenden Umständen die Prüfung oder einen Teil der Prüfung nicht antritt. Der Bewerber hat die Verhinderung unverzüglich durch Vorlage eines ärztlichen Attestes oder einer Bescheinigung nachzuweisen.

Dritter Abschnitt
Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer

§ 4 Privatflugzeugführer
(zu § 1 LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 1A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 1B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 1C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 1D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Flugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 5 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler
(zu § 3a LuftPersV (red. Anm. siehe =>)

(1) In der Einweisung sind die in Anlage 2A festgelegten Übungen durchzuführen.

(2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 2B nachzuweisen, dass er die zur Führung von Reisemotorseglern notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 6 Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm
(zu § 3b LuftPersV) (red. Anm. siehe =>)

(1) in der Einweisung sind die in Anlage 3A festgelegten Übungen durchzuführen.

(2) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 3B nachzuweisen, dass er die zur Führung von einmotorigen Landflugzeugen mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 7 Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 deutsch
(zu § 5 LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 4A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 4B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß JAR-FCL 1.130 deutsch durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat eine praktische Prüfung gemäß JAR-FCL 1.135 deutsch abzulegen.

§ 8 Segelflugzeugführer
(zu § 36 LuftPersV)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind die Kenntnisse gemäß Anlage 5A zu vermitteln.

(2) In der Flugausbildung sind die in Anlage 5B festgelegten Übungen durchzuführen.

(3) Die theoretische Prüfung ist gemäß Anlage 5C durchzuführen.

(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 5D nachzuweisen, dass er die zur Führung von Segelflugzeugen notwendigen Fähigkeiten besitzt.

§ 9 Klassenberechtigung für Reisemotorsegler für Inhaber der Lizenz für Segelflugzeugführer
(zu § 40a LuftPersV)

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