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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge

Vom 17. November 2006
(BGBl. Nr. 53 vom 22.11.2006 S. 2644)




Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 8, 9, 9a, 12, Abs. 1Satz 31 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), von denen § 32 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2005(BGBl. I S. 1070) und § 32 Abs. 4 Satz 1 zuletzt durch Artikel 285 Nr.7 Buchstabe c der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes".

b) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Verbotene Nutzung des Luftraums".

c) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

" § 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums".

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist, mindestens jedoch über Städten, anderen dichtbesiedelten Gebieten und Menschenansammlungen eine Höhe von 300 m (1000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 m, in allen übrigen Fällen eine Höhe von 150 m (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 m auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.  "(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden,soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen,Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1 000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser.Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist."

b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "m" durch die Angabe "Meter" ersetzt;in Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1 Satz 2" die Angabe "und 3" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes Ausnahmen zulassen.  "(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen,Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet:
  1. sich vor Antritt des Fluges bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:
    1. Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,
    2. voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und
    3. Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,
  2. vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,
  3. während der Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu achten,
  4. sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen."

3. § 11c wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 10 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 9 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe " § 10 Abs. 6" durch die Angabe " § 10 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15, 15a und 16 ersetzt:

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