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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen

Vom 13. Juni 2007
(BGBl. Nr. 26 vom 14.06.2007 S. 1048)



Auf Grund von § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Nr. 9a in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und hinsichtlich § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9a im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 158), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten Abschnitt wie folgt gefasst:

"Zweiter Abschnitt
Luftfahrtpersonal und synthetische Flugübungsgeräte".

2. In der Überschrift des Zweiter Abschnitts nach § 19a werden nach dem Wort "Luftfahrtpersonal" die Wörter "und synthetische Flugübungsgeräte" angefügt.

3. In § 1 Abs. 1 Nr. 11, § 7 Satz 2, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5, Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 1, § 63a Satz 1 Nr. 2, § 65 Abs. 2, § 73 Nr. 2, § § 90 , 92 Abs. 3 Satz 1, § § 94, 97 Abs. 1 sowie § 99 Abs. 3 werden jeweils die Wörter "Bau- und Wohnungswesen" durch die Wörter "Bau und Stadtentwicklung" ersetzt.

4. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort "genannten" durch das Wort "genannte" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "der Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003)" durch die Angabe "der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 27. März 2007 (BAnz. Nr. 94a vom 23. Mai 2007)" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a angefügt.

c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Für den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern im Instrumentenflug sind die Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch, Abschnitt H) sinngemäß anzuwenden."

5. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Luftfahrtgerät" die Wörter "und freigabeberechtigtes Personal" angefügt.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Luftfahrtgerät" die Wörter "und freigabeberechtigtes Personal" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfungen" die Wörter "und Prüfern" eingefügt.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Tatsachen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht, Medikamentensucht, Rauschgiftabhängigkeit, bestandskräftige, unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Luftverkehrsgesetzes oder Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozessordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind.  "(2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit der Bewerber nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach § 20 ferner in der Regel nicht,
  1. die rechtskräftig verurteilt worden sind
    1. wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
    2. wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe

    von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

  2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
  3. die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbrauchen,
  4. für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.

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