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Regelwerk, Gefahrgut/Transport; Brandenburg

BKatSchiff-Hafen - Bußgeldkatalog-LSchiffV/LHafenV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung

- Brandenburg -

Vom 11. Mai 2023
(ABl. Nr. 22 vom 07.06.2023 S. 539)



Aufgrund der §§ 56 und 58 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG), des § 89 der Landesschifffahrtsverordnung und des § 41 der Landeshafenverordnung macht das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) die folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung von Verwarnungs- und Bußgeldern bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrtsverordnung und die Landeshafenverordnung in den jeweils geltenden Fassungen bekannt:

1 Allgemeines

Ziel dieses Bußgeldkataloges ist es, eine Grundlage für die Ermessensausübung der zuständigen Behörden bei der Ahndung der Ordnungswidrigkeiten zu legen, die auf oder an schiffbaren Landesgewässern und in Häfen des Landes Brandenburg durch Zuwiderhandlungen gegen die Landesschifffahrts- und Landeshafenverordnung begangen werden.

Als Ordnungswidrigkeit können nur die Tatbestände geahndet werden, die in den Ordnungswidrigkeitenkatalogen der genannten Verordnungen mit Geldbußen bewehrt sind. Das Bußgeldverfahren und das Verwarnungsgeldverfahren werden nach den Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes durchgeführt.

2 Erteilung von Verwarnungen

2.1 Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig zu beurteilen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfahrens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden. Eine Verwarnung kann nur dann erteilt werden, wenn im nachfolgenden Katalog für den betreffenden Tatbestand nicht ausschließlich ein Bußgeld vorgesehen ist.

Verwarnungsgeld soll erhoben werden, wenn zur angemessenen Ahndung des geringfügigen Verstoßes eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht ausreichend ist.

2.2 Ob eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig anzusehen ist, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung des Verstoßes zu beurteilen. Maßgebend für diese Beurteilung sind die Bedeutung der Handlung und der Grad der Vorwerfbarkeit des Verstoßes.

2.3 Eine Handlung ist insbesondere dann als geringfügig zu beurteilen, wenn sie:

  1. von geringer Dauer war,
  2. nur ein geringes Maß an Gefährdung verursachte,
  3. keine Behinderung der Schifffahrt verursacht hat,
  4. mit Wasserfahrzeugen, die mit Muskelkraft betrieben werden, begangen wurde, ohne Sach- oder Personenschäden zu verursachen,
  5. eine unwesentliche Über- oder Unterschreitung einer zeitlichen, räumlichen oder sonstigen Grenze oder Frist beinhaltet.

2.4 Die Erteilung einer Verwarnung ist in der Regel ausgeschlossen:

  1. bei vorsätzlicher Handlung, Duldung oder Unterlassung,
  2. bei Gefährdung oder Schädigung eines anderen, ausgenommen in geringfügigen Fällen,
  3. bei erheblicher Verkehrsbehinderung,
  4. bei grob verkehrswidrigem Verhalten,
  5. bei rücksichtslosem Verhalten,
  6. bei Erzielung eines erheblichen Gewinns durch das Begehen der Ordnungswidrigkeit,
  7. in den Fällen, in denen der Katalog ausschließlich ein Bußgeld vorsieht.

2.5 Die Höhe des im Katalog festgesetzten Verwarnungsgeldes ist verbindlich.

Für die Wirksamkeit der Verwarnung ist § 56 Absatz 2 OWiG zu beachten.

2.6 Werden durch eine Handlung mehrere geringfügige Tatbestände verwirklicht, so ist nur das höchste in Anwendung kommende Verwarnungsgeld zu erheben.

2.7 Wurden durch mehrere Handlungen mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder ist gegen dieselbe Vorschrift mehrmals verstoßen worden, so ist wegen jedes Verstoßes eine Verwarnung zu erteilen.

2.8 In den Fällen der Nummern 2.6 und 2.7 kann eine Verwarnung jedoch nur dann erteilt werden, wenn die Handlung oder alle Handlungen insgesamt noch als geringfügig eingeschätzt werden.

3 Erteilung von Bußgeldbescheiden

3.1 Bei Ordnungswidrigkeiten, die im nachfolgenden Katalog aufgeführt sind, wird in der Regel eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festgesetzt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.

3.2 Die im Katalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausgehen.

3.3 Die Regelsätze erhöhen sich

  1. um mindestens 25 Prozent, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet oder geschädigt worden ist,
  2. um mindestens 50 Prozent, wenn durch die Zuwiderhandlung ein anderer gefährdet und geschädigt worden ist,
  3. um mindestens 25 Prozent, wenn der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung oder eine Schädigung enthält und eine Schädigung oder eine Gefährdung hinzutritt,
  4. um mindestens 50 Prozent, wenn der Schiffsführer eines Gefahrguttransportes Vorschriften über Begegnen, Wenden, Überholen oder über unangepasste Geschwindigkeit nicht beachtet, soweit hierfür nicht Sondertatbestände bestehen,
  5. um mindestens 50 Prozent im Wiederholungsfalle bei Verstößen gegen Vorschriften über Gefahrguttransporte, es sei denn, ein Verstoß liegt erhebliche Zeit zurück,

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