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Regelwerk

BbgGGZV - Brandenburgische Gefahrgutzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht

Vom 7. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 85 vom 10.12.2010; 25.01.2016 Nr. 5 16)
Gl.-Nr.: 9111-1



Auf Grund des § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) sowie des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Zuständigkeiten für Aufsicht, Überwachung, Zulassung und Prüfung

Für die Durchführung der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben nach dem Gefahrgutbeförderungsrecht sind die dort bezeichneten Behörden zuständig, soweit nicht durch Bundesrecht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 2 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 16

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Almdung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, insbesondere in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und § 10 der Gefahrgutverordnung See wird, soweit nicht die Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 9a Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, den §§ 6 bis 16 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder § 6 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See eingreifen,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
  2. für Anlagen gemäß den §§ 6, 7 und 9 des Atomgesetzes, sofern es einen Transport von radioaktiven Stoffen betrifft, dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz bezüglich Kernbrennstoffe, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit bezüglich sonstiger radioaktiver Stoffe,
  3. für den Bereich der Häfen gemäß § 1 Absatz 1 und 2 der Landeshafenverordnung und der schiffbaren Landesgewässer nach § 1 Absatz 1 der Landesschifffahrtsverordnung dem Landesamt für Bauen und Verkehr,
  4. für den Bereich des Straßenverkehrs im Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung den Polizeipräsidien und dem Zentraldienst der Polizei mit seiner zentralen Bußgeldstelle,
  5. für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,
  6. für den Bereich von Fertigungen von Verpackungen, Behältern (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern hergestellt sind, welche in den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,
  7. für den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheitübertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung wird, soweit nicht die Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes eingreifen,

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
  2. für den Bereich der nicht bundeseigenen Eisenbahnen dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit,
  3. für den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

übertragen.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Almdung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird

  1. für den Bereich der Betriebe, die der Bergaufsicht unterliegen, dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe,
  2. für den Bereich der übrigen Betriebe dem Landesamt für Arbeitsschutz übertragen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gefahrgutzuständigkeitsverordnung vom 18. September 2002 (GVBl. II S. 581) außer Kraft.

.

Zuständigkeiten  Anlage 16
(zu § 1)

Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. In der nachstehenden Übersicht bedeuten:

-- - MASF Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie
- MUGV Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- MIL, Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
- LUGV Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- LBGR Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe
- LAS

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