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Verordnung zur Bestimmung von luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten und Zuständigkeiten nach dem Luftsicherheitsgesetz
- Hessen-
Vom 24. November 2005
(GVBl. Nr. 27 vom 06.12.2005 S. 772; 29.11.2010 S. 450; 06.10.2011 S. 526)
Gl.-Nr.: 65-13
(aufgehoben)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständigkeit des für Luftverkehr zuständigen Ministeriums
(1) Das für Luftverkehr zuständige Ministerium ist oberste Luftfahrt- und Luftsicherheitsbehörde des Landes.
(2) Es ist Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes für den Verkehrsflughafen Frankfurt/Main. Darüber hinaus ist es zuständig für
soweit der Verkehrsflughafen Frankfurt/Main betroffen ist.
§ 2 Zuständigkeit des Landespolizeipräsidiums
(1) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium als Landespolizeipräsidium ist oberste Luftsicherheitsbehörde, soweit das Polizeipräsidium Frankfurt am Main Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde
wahrnimmt.
(2) Luftsicherheitsbehörde im Sinne der §§ 7 und 10 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Polizeipräsidium Frankfurt am Main.
§ 3 Sonstige Zuständigkeiten
(1) Zuständige Behörde für die Ausführung der sonstigen Aufgaben, die dem Land nach dem Luftverkehrsgesetz, dem Luftsicherheitsgesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung übertragen sind, ist
(2) Zuständige Behörde (Anhörungsbehörde) im Sinne des § 10 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium.
(3) Zuständige Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist das nach Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 Satz 1 eine abweichende Regelung ergibt.
(4) Will ein Ausbildungsunternehmen Luftfahrerinnen oder Luftfahrer im Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien ausbilden, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt.
(5) Erstreckt sich das Gelände, der Bauschutzbereich oder der beschränkte Bauschutzbereich eines Flugplatzes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der überwiegende Teil des Geländes liegt.
(6) Erstreckt sich eine Luftfahrtveranstaltung oder die besondere Nutzung des Luftraumes auf den Zuständigkeitsbereich beider Regierungspräsidien, so entscheidet das Regierungspräsidium, indessen Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der fliegerischen Tätigkeit liegt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes ist, soweit nicht nach § 63 des Luftverkehrsgesetzes eine Bundesbehörde zuständig ist, das nach § 3 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 des Luftsicherheitsgesetzes ist das nach § 3 Abs. 1 zuständige Regierungspräsidium.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 4 und § 20 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes ist das Polizeipräsidium nach § 2 Abs. 2.
§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
(Stand: 29.08.2018)
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