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Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Eisenbahn und Wasser
- Hessen -
Vom 26. September 2007
(GVBl. Nr. 21 vom 08.10.2007 S. 669; 08.06.2011 S. 314 11aufgehoben)
Gl.-Nr.: 61-59
Aufgrund
verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, der Sozialministerin und dem Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:
Erster Teil
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3115), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist
Zweiter Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Das für den Straßenverkehr zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2684).
Straßenverkehrsbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 und zuständige Behörde nach § 7 Abs. 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist die Kreisordnungsbehörde.
Dritter Teil
Zuständigkeiten nach den Anlagen a und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 der Anlage B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung vom 20. September 2005 (BGBl. II S. 1128, 2006 II S. 245, Anlageband zum BGBl. II Nr. 24 vom 7. Oktober 2005 G 1998), geändert durch Verordnung vom 8. September 2006 (BGBl. II S. 826, 2007 II S. 865, Anlageband zum BGBl. II Nr. 24 vom 18. September 2006 Z 1998 A).
Für die Ausführung der Vorschriften über fest verbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien des Teils 6 der Anlage a des ADR ist zuständig
(1) Folgende Maßnahmen obliegen der Kreisordnungsbehörde:
(2) Örtlich zuständig ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk beladen, verladen oder abgeladen werden soll, und in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 und 4 die Kreisordnungsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt.
Vierter Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt
(1) Örtlich zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 bis 15 der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222), im Bereich der schiffbaren Wasserstraßen außerhalb der Bundeswasserstraßen ist das Regierungspräsidium.
(2) Zuständige Stelle nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 16 für die Durchführung der Kontrollen nach Unterabschnitt 1.8.1.1 der Anlage a des ADNR ist das Regierungspräsidium.
Fuenfter Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung See
Zuständige Behörde für die Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 139), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), ist das für die Schifffahrt zuständige Ministerium.
Sechster Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Zuständige Überwachungsbehörde nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 649), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 1 S. 2407), ist
Siebenter Teil
Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes ist das Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde, soweit in den §§ 11 und 12 dieser Verordnung die Befugnisse nicht anderen Behörden zugewiesen sind oder bundesrechtlich nicht die Zuständigkeit anderer Stellen begründet ist.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ist die Kreisordnungsbehörde. Dies gilt nicht für die auf einer Bundesautobahn oder durch die Polizeibehörden festgestellten Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1.
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7a der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist die Kreisordnungsbehörde.
Achter Teil
Schlussbestimmungen
Die Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung der Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Schiene und Wasser vom 4. Februar 1997 (GVBl. I S. 29) 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 1999 (GVBl. I S. 112), wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
______________
1) Hebt auf GVBl. II 61-46
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ENDE |
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