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Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung für die Beförderung von Gefahrgütern der Anlage 1 zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
- Sachsen-Anhalt -
Vom 11.04.2008
(MBl. Nr. 17 vom 05.05.2008 S. 332)
Aufgrund von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ( GGVSE) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.11.2006 (BGBl. I S. 2683), wird hiermit bestimmt:
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinverfügung findet Anwendung bei der Beförderung in Tanks
2. Fahrweg
2.1 Allgemeines
Der Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmezulassung vorliegt.
2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen Autobahnen ( § 7 Abs. 2 GGVSE) sowie
soweit diese Strecken nicht zum Negativnetz gehören.
2.3 Negativnetz
Das Negativnetz besteht aus den mit dem Zeichen 261 oder 269 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach StVO gekennzeichneten Straßen.
2.4 Fahrwege außerhalb des Positivnetzes
Soweit die Be- oder Entladestelle auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes ist eine Einzelfahrwegregelung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen.
Ist der Beförderer/der Fahrer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden. Die Eignung einer sonstigen Straße wird z.B. durch die Straßenbeschaffenheit, durch die Verkehrssituation und besondere Risiken im Anliegerbereich (z.B. Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser) bestimmt.
3. Benutzung des Fahrweges
3.1 Benutzungspflicht der Autobahnen
Grundsätzlich sind nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GGVSE die Autobahnen zu befahren.
3.2 Fahrweg außerhalb geschlossener Ortschaften
Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.
3.3 Umwegregelung auf sonstigen geeigneten Straßen
Beträgt der Fahrweg zur Entladestelle über die Strecken des Positivnetzes und die sonstigen geeigneten Straßen mehr als die doppelte Entfernung gegenüber einem Weg auf sonstigen geeigneten Straßen, so kann dieser Weg gewählt werden.
4. Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer
4.1 Beschreibung des Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrweg, nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in übersichtliche qualifizierte Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung schriftlich zu beschreiben.
4.2 Mitführungspflicht
Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbeschreibung während der Fahrt mitzuführen. Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung einzuweisen.
4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen. Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln, Absatz 1 gilt entsprechend.
5. Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderungen aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz (Nummer 2.2), gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.
5.1 Benutzung von Autohöfen
Für die ausschließliche Benutzung von Autohöfen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen, wie Lenk- und Ruhezeiten sowie Verhalten bei schlechten Witterungsverhältnissen, ist abweichend von § 7 Abs. 3 GGVSE eine Einzelfahrtfestlegung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht erforderlich.
6. Ordnungswidrigkeiten
Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 10 GGVSE als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
7. Aufhebungsvorschrift
Der RdErl. des MWV vom 18.03.1999 (MBl LSa S. 581) wird aufgehoben.
8. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg, schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
9. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
*) Europäisches Übereinkommen vom 30.09.1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.09.2005 (BGBl. II S. 1128), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.09.2006 (BGBl. II S. 826)
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