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GGZuVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter
- Sachsen -
Vom 30. Juli 2001
(Sächs.GVBl. Nr. 10 vom 29.08.2001 S. 472)
Es wird verordnet aufgrund von § 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 und 3 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):
§ 1 Zuständigkeiten der Bergämter und der Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter
(1) Zuständige Behörde nach § 9 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), in der jeweils geltenden Fassung, sind am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter, des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln
(2) Zuständige Überwachungsbehörden nach der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2509), in der jeweils geltenden Fassung, sind
§ 2 Zuständigkeiten des Regierungspräsidiums Dresden
Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS (ab 1.1.2003 GGVSE)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3993, 1999 I S. 649), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435, 1436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zuständige Behörde für die Zulassung von Baumustern nach § 1 Abs. 3 GGVS in Verbindung mit Anhang B.1a und B.1b der Anlage B des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. II S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. September 1998 (BGBl. II S. 2618), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Regierungspräsidium Dresden.
§ 3 Zuständigkeiten des Polizeivollzugsdienstes
(1) Zuständig nach § 9 GGBefG ist während des Vorgangs der Ortsveränderung auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Polizeivollzugsdienst.
(2) Der Polizeivollzugsdienst ist darüber hinaus zuständig
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 03.02.2021)
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