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Bekanntmachung zur Anwendung von Übergangsregelungen für bestimmte
ortsbewegliche Druckgeräte nach der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (OrtsDruckV)
Vom 21. September 2005
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2005 S. 682; 31.01.2008 S. 74aufgehoben)
Einleitung
Nach Artikel 18 der Richtlinie 1999/36/EG vom 29. April 1999 des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. der EG Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 20) in Verbindung mit dem Beschluss ( 2003/525/EG) der Europäischen Kommission vom 18. Juli 2003 zur Verschiebung des Anwendungsdatums der Richtlinie (ABl. der EG Nr. L 183 vom 22. Juli 2003, S. 45) sind die Bestimmungen der Richtlinie 1999/36/EG auf neue ortsbewegliche Druckgeräte, die Tanks im Sinne der Richtlinie sind, seit dem 1. Juli 2005 anzuwenden.
Dieser Beschluss gestattet jedoch den Mitgliedstaaten, längstens bis 24 Monate nach diesem Datum noch das Inverkehrbringen neuer Tanks, die unter die Richtlinie fallen, nach ihren bis zum 30. Juni 2005 gültigen Vorschriften. Diese Tanks dürfen nicht nach der Richtlinie 1999/36/EG mit dem Zeichen π gekennzeichnet werden und kommen damit nicht in den Genuss der Vorteile der Richtlinie bezüglich der freien Vermarktung und des freien Inverkehrbringens. Eine Neubewertung der Konformität der Tanks nach der Richtlinie ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Diese Übergangsmaßnahme ist in die Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte ( OrtsDruckV) nicht übernommen worden, da ein Bedarf für eine solche Vorgehensweise zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung nicht ausreichend belegt war.
Inzwischen konnte als Bedarf insbesondere der Fall belegt werden, dass Baumusterzulassungen für Tanks vorhanden sind und Tanks danach sich in Fertigung befinden, die jedoch nicht mehr bis zum 1. Juli 2005 ausgeliefert werden konnten. Zudem können die nach der OrtsDruckV und der Richtlinie 1999/36/EG anerkannten Benannten Stellen Konformitätsbewertungen erst seit dem 1. Juli 2005 durchführen, da die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Anwendung der Bestimmungen auf Tanks erst seit diesem Datum gestattet.
Regelung
Übergangsweise wird daher zugelassen, dass Tanks, die unter die Richtlinie 1999/36/EG fallen, noch bis zum 30. Juni 2007 unter Anwendung der Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn ( GGVSE) vom 3. Januar 2005 (BGBl. I S. 36), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), hergestellt, geprüft, zugelassen und ohne Anwendung der Bestimmungen der OrtsDruckV in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Baumusterzulassung für die Tanks vor dem 1. Juli 2005 entsprechend den zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 30. Juni 2005 geltenden Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR) oder der Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID) erteilt wurde und nach dieser Baumusterzulassung Tanks bereits vor dem 1. Juli 2005 gefertigt, geprüft, zugelassen und in Betrieb genommen wurden.
Diese Tanks dürfen nicht mit dem Zeichen π nach § 6 der OrtsDruckV in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 1999/36/EG gekennzeichnet werden. Sie unterliegen daher nicht der OrtsDruckV, sondern der GGVSE in Verbindung mit dem ADR oder RID. Sie können jedoch nach der erstmaligen Inbetriebnahme in der Europäischen Union (EU) dem Verfahren der Neubewertung der Konformität nach § 4 der OrtsDruckV unterzogen werden.
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