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BinSchAufgG - Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Vom 5. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 41 vom 10.08.2001 S. 2026; 15.12.2001 S. 3762; 21.08.2002 S. 3322; 25.11.2003 S. 2304; 19.07.2005 S. 2186 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 08.04.2008 S. 706 08; 22.07.2011 S. 1512 11; 08.11.2011 S. 2178 11a; 22.11.2011 S. 2279 11b;::22.12.2011 S. 3044 11c)
Gl.-Nr.: 9500-1
§ 1 Aufgaben des Bundes; Zuständigkeiten 05 08
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
(3) Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen Zeug-nisse oder andere Dokumente ausgestellt werden, deren Ausstellung schriftlich zu beantragen ist oder die auszuhändigen, vorzulegen oder mitzuführen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht durch Rechtsverordnung etwas anderes ausdrücklich geregelt ist.
(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug
sind.
Das Gleiche gilt, wenn an Stelle des Eigentümers ein Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt.
(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich
(3) Über die Erlaubnis entscheidet auf schriftlichen Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.
(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche, firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht berührt.
§ 3 Rechtsverordnungen 05 06 11a 11b
(Stand: 03.08.2012)
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