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Kapitel 2.9 Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

2.9.1 Begriffsbestimmungen

2.9.1.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) sind Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.

2.9.1.2 Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt.

2.9.2 Zuordnung zur Klasse 9

2.9.2.1 Klasse 9 umfasst unter anderem:

  1. Stoffe und Gegenstände, die nicht unter die anderen Klassen fallen, die aber, wie die Erfahrung gezeigt hat oder zeigen kann, so gefährlich sind, dass die Vorschriften des Teil A, Kapitel VII, von SOLAS 1974, in der jeweils geltenden Fassung, angewendet werden müssen.
  2. Stoffe, die nicht den Vorschriften des Teils a in Kapitel VII des oben genannten Übereinkommens unterliegen, auf die aber die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind. Die Merkmale und Eigenschaften jedes Stoffes oder Gegenstandes sind in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 aufgeführt.
  3. Stoffe, die in flüssigem Zustand bei Temperaturen von mindestens 100 °C befördert oder zur Beförderung bereitgestellt werden und feste Stoffe, die bei Temperaturen von mindestens 240 °C befördert oder zur Beförderung bereitgestellt werden.
  4. Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen, auf die die Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe nicht zutrifft (siehe 2.6.3), die aber Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise verändern können, die normalerweise nicht dem Ergebnis der natürlichen Vermehrung entspricht. Sie müssen UN 3245 zugeordnet werden. Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen unterliegen den Vorschriften dieses Codes nicht, wenn ihre Verwendung durch die zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer genehmigt wurde.
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(Stand: 29.08.2018)

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