Regelwerk

Entschließung MEPC.162(56) *
Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7)

Vom 29. Juli 2011
(VkBl. Nr. 16 vom 31.08.2011 S. 546)



(angenommen am 13. Juli 2007)

Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt -

gestützt auf Artikel 38(a) des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation betreffend die Aufgaben, die dem Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt durch die internationalen Übereinkünfte zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung übertragen werden;

sowie gestützt auf die Tatsache, dass die Internationale Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen im Februar 2004 das Internationale Übereinkommen von 2004 zur Überwachung und Kontrolle von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen ( Ballastwasser-Übereinkommen) zusammen mit vier Konferenz-Entschließungen angenommen hat;

in Kenntnis der Tatsache, dass nach Regel A-2 des Ballastwasser-Übereinkommens das Einleiten von Ballastwasser nur im Rahmen der Ballastwasser-Behandlung nach Maßgabe der Anlage des Übereinkommens durchgeführt werden darf;

ferner in Kenntnis der Tatsache, dass Regel A-4 des Übereinkommens festlegt, dass eine Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt Befreiungen von jeder Verpflichtung, Regel B-3 oder C-1 anzuwenden, zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befreiungen gewähren können, jedoch nur, wenn diese Befreiungen unter anderem nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten "Richtlinien für die Risikobewertung" gewährt werden;

sowie in Kenntnis der Tatsache, dass die Internationalen Konferenz über die Behandlung von Ballastwasser von Schiffen beschlossene Entschließung 1 die Organisation auffordert, die Richtlinien für die einheitliche Anwendung des Übereinkommens als dringliche Angelegenheit zu erarbeiten;

nach Prüfung des von der Arbeitsgruppe "Ballastwasser" erarbeiteten Entwurfs der "Richtlinien für die Risikobewertung" nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7) auf seiner sechsundfünfzigsten Tagung sowie der Empfehlung des Unterausschusses "Flüssige Massengüter und Gase" auf seiner elften Tagung -

  1. nimmt die in der Anlage dieser Entschließung wiedergegebenen "Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens (G7)" an;
  2. fordert die Regierungen auf, diese Richtlinien so bald wie möglich oder wenn das Übereinkommen auf sie Anwendung findet, anzuwenden;
  3. stimmt zu, die Richtlinien zu beobachten.

G7- Richtlinien für die Risikobewertung nach Regel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens

1 Zweck

1.1 Der Zweck dieser Richtlinien besteht darin, die Vertragsparteien dabei zu unterstützen, sicherzustellen, dass die Bestimmungen der Regel A-4 des Übereinkommens einheitlich angewendet werden und auf einer wissenschaftlich soliden Risikobewertung beruhen; dadurch wird sichergestellt, dass die allgemeinen und besonderen Verpflichtungen einer Vertragspartei des Übereinkommens erfüllt werden.

1.2 Ein weiterer Zweck ist es, betroffenen Staaten die Sicherheit zu bieten, dass die von einer Vertragspartei gewährten Befreiungen den Vorschriften der Regel A-4.3 entsprechen.

1.3 Die Richtlinien behandeln drei Methoden zur Risikobewertung, die es den Vertragsparteien ermöglichen, Szenarien mit unannehmbar hohem Risiko und Szenarien mit annehmbar niedrigem Risiko zu ermitteln, und den Vertragsparteien Hinweise zu Verfahren für die Gewährung und den Widerruf von Befreiungen nach Regel A-4 geben.

2 Einleitung

2.1 Regel A-4 des Übereinkommens legt fest, dass eine Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien in Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt Befreiungen von jeder Verpflichtung, Regel B-3 oder C-1 anzuwenden, zusätzlich zu den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Befreiungen gewähren können, jedoch nur, wenn diese Befreiungen

  1. einem oder mehreren Schiffen auf einer oder mehreren Reisen zwischen bestimmten Häfen oder Orten oder einem Schiff gewährt werden, das ausschließlich zwischen bestimmten Häfen oder Orten betrieben wird;
  2. vorbehaltlich einer Zwischenprüfung nicht mehr als fünf Jahre lang gelten;
  3. Schiffen gewährt werden, die Ballastwasser oder Sedimente nur zwischen den in Absatz 2.1.1 genannten Häfen oder Orten vermischen;
  4. nach Maßgabe der von der Organisation erarbeiteten Richtlinien gewährt werden.

2.2 Diese Richtlinien geben Hinweise und Informationen zu Grundsätzen und Methoden der Risikobewertung, Datenbedarf, Hinweise zur Anwendung der Methoden für die Risikobewertung, Verfahren für die Gewährung von Befreiungen, Konsultations- und Mitteilungsverfahren, Informationen zur Überprüfung von Befreiungen und Hinweise zur technischen Hilfe, Zusammenarbeit und regionalen Zusammenarbeit.

2.3 Diese Richtlinien geben ebenfalls Hinweise zur Rolle der Organisation, der Schifffahrt, der Hafenstaaten und sonstigen Staaten, die von der Gewährung von Befreiungen nach Regel A-4 des Übereinkommens betroffen sein können.

2.4

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