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Regelwerk

Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002

Vom 2. Februar 2007
(BGBl. II Nr. 10 vom 04.04.2007 S. 468; 12.04.2010 S. 297aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

beschlossen auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 29./30. Mai 2001, zuletzt geändert auf der Tagung des Ministerrates der CEMT am 24. und 25. Mai 2005

Vorwort

Seit ihrer Gründung im Jahre 1953 ist die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) ständig bemüht, internationale Landtransporte zu erleichtern und die entsprechenden Märkte miteinander zu verknüpfen.

Das am 1. Januar 1974 eingeführte multilaterale Kontingent wurde vom Ministerrat als praktischer Schritt in Richtung der allmählichen Liberalisierung des Straßengüterverkehrs gesehen, der nur in gemeinsamen Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen sowohl zwischen Transportunternehmern aus verschiedenen Staaten als auch zwischen den Verkehrsträgern möglich war.

Durch die Einführung von Grenzwerten für Lärm- und Abgasemissionen für den "grünen" Lkw sowie von noch strengeren Grenzwerten und Sicherheitsbestimmungen für den "supergrünen und sicheren" Lkw und für den "EURO3 sicheren" und "EURO4 sicheren" Lkw fördert das multilaterale Kontingent auch den Einsatz umweltfreundlicher und sicherer Fahrzeuge und trägt somit zur Gewährleistung nachhaltiger Mobilität bei.

Der multilaterale Charakter der Genehmigungen dient zudem der Rationalisierung der Fahrzeugeinsätze durch Reduzierung der Anzahl von Leerfahrten.

Der folgende Leitfaden für Transportunternehmer mit CEMT-Genehmigungen und das Kontingent verwaltende Amtsträger enthält eine kurze Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Genehmigungen sowie der Bedingungen und des Umfangs ihrer Verwendung.

Kapitel 1
Begriffsbestimmungen

Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Kapitel 2
Liberalisierter Transport

Zur Erleichterung internationaler Transporte im Bereich der CEMT-Mitgliedstaaten sowie zur besseren Ausnutzung der Fahrzeuge sind folgende Transporte von multilateralen und bilateralen Genehmigungsverfahren ausgenommen (vgl. TRANS/ SC1/2002/4/Rev4.P.16):

  1. Der Transport von Gütern durch Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, 6 Tonnen nicht überschreitet oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der der Anhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt. 2
  2. Der gelegentliche Transport von Gütern zu oder von Flughäfen bei Umleitung von Flugdiensten. 3
  3. Der Transport beschädigter oder ausgefallener Fahrzeuge sowie Fahrten von Instandsetzungsfahrzeugen.
  4. Fahrten unbeladener Transportfahrzeuge als Ersatz für ein in einem anderen Land ausgefallenes Fahrzeug sowie die Rückfahrt des ausgefallenen Fahrzeugs nach dessen Instandsetzung.
  5. Viehtransporte in Fahrzeugen, die für diesen Zweck gebaut oder dauerhaft umgebaut worden sind und von den betreffenden Behörden der Mitgliedstaaten als solche Fahrzeuge anerkannt werden. 4
  6. Transporte von Ersatzteilen und Proviant für Hochseeschiffe und Luftfahrzeuge. 5
  7. Transporte von für Notfälle benötigten medizinischen Gütern und Geräten, insbesondere bei Naturkatastrophen und humanitären Hilfsmaßnahmen.
  8. Nichtgewerbliche Transporte von Kunstwerken und -objekten für Ausstellungen und Messen. 6
  9. Nichtgewerbliche Transporte von Geräten, Zubehör und Tieren zu und von Theater-, Musik-, Film-, Sport- oder Zirkusveranstaltungen, Ausstellungen oder Feiern sowie für Rundfunksendungen oder Film- und Fernsehproduktionen. 7
  10. Transporte von Gütern im Werkverkehr. 8
  11. Bestattungstransporte.
  12. Beförderung von Post als öffentliche Dienstleistung. 9
  13. Transfer von unbeladenen, neu erworbenen Fahrzeugen zu ihrem endgültigen Bestimmungsort. 10

Sonderfälle

Internationale Umzüge, die von Unternehmen mit speziell ausgebildetem Personal und speziellem Gerät für diesen Zweck durchgeführt werden, unterliegen nicht der Genehmigungsquote, bedürfen jedoch einer Sondergenehmigung. Das CEMT-Muster der Genehmigung sollte verwendet werden (siehe Anlage 2).

Kapitel 3
Ausstellung und Einschränkung von Genehmigungen

3.1 CEMT-Genehmigungen (siehe Anlage 1) sind multilaterale Genehmigungen für den internationalen Straßentransport von Gütern gegen Bezahlung durch in einem CEMT-Mitgliedstaat ansässige Transportunternehmen auf der Grundlage eines Quotensystems, wobei die Transporte

3.2 Diese Genehmigungen gelten nicht für Transporte zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland. So kann beispielsweise ein Fahrzeug, das einen Transport zwischen Norwegen (am Quotensystem beteiligter CEMT-Mitgliedstaat) und dem endgültigen Bestimmungsort Iran (kein CEMT-Mitgliedstaat, jedoch Nachbar eines solchen) durchführt, keine CEMT-Genehmigung für diesen Transport verwenden.

3.3 CEMT-Genehmigungen gelten, wenn der Transport im Transit durch ein Drittland führt (z.B. Fracht, die in Norwegen beladen wird und in Russland entladen werden soll, wird im Transit durch den Iran befördert).

3.4 Werden Güter durch ein CEMT-Land befördert, in dem die Nutzung von CEMT-Genehmigungen eingeschränkt ist, so kann der Transit durch diese Länder mit einer bilateralen Genehmigung, einer Gemeinschaftsgenehmigung oder mit einem anderen Verkehrsmittel (rollende Landstraße) erfolgen, wobei die CEMT-Genehmigung vom Belade- bis zum Entladeort im Fahrzeug verbleiben muss.

3.5 Es gibt Jahresgenehmigungen in grüner Farbe, die für ein Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) gelten, und Kurzzeitgenehmigungen in gelber Farbe, die eine Gültigkeit von 30 Tagen haben und den Stempel "Kurzzeitgenehmigung" tragen.

3.6 CEMT-Genehmigungen und Fahrtenberichthefte werden einem Straßentransportunternehmen durch die zuständige Behörde sowie nach den Bestimmungen und Kriterien des Staates erteilt, in dem es seinen Sitz hat.

3.7 CEMT-Genehmigungen werden gemäß nationalen Kriterien Transportunternehmen erteilt, die den Transport von Gütern auf der Straße durchführen und von den zuständigen Stellen im Lande des Firmensitzes ordnungsgemäß für dieses Gewerbe zugelassen sind. Die amtlichen Kraftfahrzeugkennzeichen sind in den Genehmigungen nicht angegeben.

3.8 Die CEMT erhebt für diese Genehmigungen keine Gebühren von den Mitgliedstaaten. Daher werden Gebühren, die von Transportunternehmern für CEMT-Genehmigungen bezahlt werden, ausschließlich von den Mitgliedstaaten gemäß ihrer nationalen Gesetze festgelegt.

Umfang und Beschränkung der Gültigkeit von Genehmigungen

3.9 CEMT-Mitgliedstaaten erkennen die Gültigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten und gemäß den im vorliegenden Dokument enthaltenen Bestimmungen genutzten Genehmigungen vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Einschränkungen an.

3.10 Aufgrund von Platzmangel auf der Genehmigung wurde beschlossen, dass die Gültigkeitsdauer weiterhin in arabischen Ziffern eingetragen wird, wobei der Monat darunter voll ausgeschrieben wird, entweder in der Landessprache und in Englisch oder Französisch, wenn notwendig, oder nur in Englisch oder Französisch.

Allgemeine Beschränkungen

3.11 Die in 3.13, 3.15 und 3.16 erwähnten Stempel sollten von den zuständigen nationalen Behörden, die die Genehmigungen ausstellen, am rechten Rand der ersten Seite der Genehmigung angebracht werden.

3.12 Wenn eine Fahrt mit einem gekuppelten Fahrzeuggespann durchgeführt wird, so ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde in dem Land erhältlich, in dem das Zugfahrzeug zugelassen ist. Diese Genehmigung gilt für das gekuppelte Fahrzeuggespann, selbst wenn der Anhänger oder Auflieger nicht auf den Namen des Inhabers der Genehmigung oder in einem anderen Land zugelassen ist.

Territoriale Beschränkungen

3.13 Bestimmte Genehmigungen gelten nicht auf dem Gebiet einiger Mitgliedstaaten und tragen zu diesem Zweck einen roten Stempel (siehe Anlage 3). Dies ist bei einigen Genehmigungen der Fall, welche in Griechenland, Italien, Österreich und Ungarn keine Gültigkeit haben.

3.14 Kurzzeitgenehmigungen gelten nicht auf österreichischem Gebiet.

3.15 Die Genehmigungen, auf denen sich ein roter Stempel mit einem Nationalitätenkennzeichen von Griechenland, Italien, Österreich oder Ungarn befindet (siehe Anlage 3), gelten nicht im Hoheitsgebiet der angegebenen Länder.

Technische Beschränkungen

3.16 Bestimmte Genehmigungen dürfen nur für Fahrzeuge verwendet werden, die folgende Bezeichnung haben:

3.16.1 "grünes" Fahrzeug (siehe Abschnitt 9 betreffend das System der "grünen" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein grüner Stempel in Form eines Lkw-Umrisses auf der Genehmigung; oder

3.16.2 "supergrünes und sicheres" Fahrzeug (siehe Abschnitt 10 betreffend das System der "supergrünen und sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein besonderer grüner Stempel mit dem Buchstaben "S" in der Mitte auf der Genehmigung; oder

3.16.3 "EURO3 sicheres" Fahrzeug (siehe Abschnitt 11 betreffend das System der "EURO3 sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein besonderer grüner Stempel mit der Zahl "3" in der Mitte auf der Genehmigung; oder

3.16.4 "EURO4 sicheres" Fahrzeug (siehe Abschnitt 12 betreffend das System der "EURO4 sicheren" Fahrzeuge); in diesem Fall befindet sich ein besonderer grüner Stempel mit der Zahl "4" in der Mitte auf der Genehmigung.

3.17 Zur Bescheinigung der Tatsache, dass die Rückfahrt in den Zulassungsstaat als Transitfahrt erfolgt, muss der Fahrer in die Spalte "Besondere Bemerkungen" des Fahrtenberichtheftes hinsichtlich dieses spezifischen Transports den Großbuchstaben "T" sowie Zeit und Ort der Einfahrt in den Zulassungsstaat des Fahrzeugs eintragen.

3.18 Vom 1. Januar 2006 an sind mit CEMT-Genehmigungen Transporte unter den folgenden Bedingungen gestattet:

Leerfahrten außerhalb des Zulassungsstaats werden nicht berücksichtigt, weil sie nicht als Transporte angesehen werden. Ein Transport oder eine Leerfahrt zum oder im Transit durch den Zulassungsstaat werden als Rückfahrt angesehen.

3.19 Ein Transportunternehmer kann nicht zweimal für dasselbe Vergehen bestraft werden. Um zu vermeiden, dass er für ein und denselben Fall der Nichtbeachtung der Drei-Fahrten-Beschränkung wie in Absatz 3.18 definiert mehrmals bestraft wird, sollte die Kontrollbehörde eines Mitgliedstaates, die das Vergehen ermittelt und bestraft, in der Spalte "Besondere Bemerkungen" des Fahrtenberichthefts sowohl die Anzahl der kontrollierten Fahrten eintragen, bei denen das Vergehen festgestellt wurde (z.B. 3+1) als auch das Kontrolldatum und den Stempelaufdruck der Kontrollbehörde. Das Fahrzeug, mit dem das Vergehen begangen wurde, muss daher so schnell wie möglich in seinen Zulassungsstaat zurückkommen. In diesem Fall stellt ein weiterer Transport ein weiteres Vergehen dar.

Kapitel 4
Verwendung von CEMT-Genehmigungen

4.1 Eine Genehmigung darf nicht für mehr als ein Fahrzeug gleichzeitig verwendet werden. Sie ist bei einer Fahrt mit Ladung zwischen dem Beladeort (sobald das Fahrzeug beladen ist) und dem Entladeort (bis dieses Fahrzeug entladen ist) im Fahrzeug mitzuführen und auch für die ganze Leerfahrt, die vor oder nach einer Fahrt mit Ladung erfolgt.

4.2 Das Land, in dem ein Fahrzeug beladen wird, kann ein anderes sein als das Ursprungsland der geladenen Güter.

4.3 Eine CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zur Kabotage.

4.4 Sie befreit den Halter nicht von Anforderungen im Zusammenhang mit anderen Genehmigungen für die Beförderung übergroßer Lasten, was Größe, Gewicht oder bestimmte Kategorien von Gütern betrifft (zum Beispiel gefährliche Güter).

4.5 Eine CEMT-Genehmigung kann von dem Transportunternehmen, dem sie erteilt ist, für ohne Fahrer gemietete oder geleaste Fahrzeuge verwendet werden. Das Fahrzeug darf während des Mietzeitraums ausschließlich von diesem Unternehmen genutzt und auch nur von Fahrern dieses Unternehmens gelenkt werden. Im Kraftfahrzeug sind folgende Unterlagen mitzuführen:

4.5.1 der Miet- oder Leasingvertrag oder ein beglaubigter Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name des Vermieters und des Mieters, Datum und Dauer des Vertrages sowie die Fahrzeugidentifizierungsnummer hervorgehen;

4.5.2 wenn der Fahrer nicht Mieter des Fahrzeugs ist, der Arbeitsvertrag des Fahrers oder ein beglaubigter Auszug daraus, aus dem insbesondere der Name des Arbeitgebers, der Name des Beschäftigten sowie Datum und Dauer des Arbeitsvertrages hervorgehen, oder aber auch eine Lohnabrechnung neueren Datums.

Soweit erforderlich, können auch gleichwertige, von den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente als Ersatz für die vorstehend angegebenen Unterlagen dienen. Diese Dokumente sollten mindestens in Englisch, Französisch oder Deutsch übersetzt worden sein.

4.6 CEMT-Genehmigungen dürfen vom Transportunternehmen nicht auf Dritte übertragen werden.

4.7 Da der Name des Unternehmens auf der ersten Seite der Genehmigung erscheinen muss, müssen dieser und der Name des Fahrzeugnutzers übereinstimmen.

4.8 In Fällen, in denen eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung beginnt und mit einer anderen, die für den darauf folgenden Zeitraum ausgestellt ist, weitergeführt wird, sollten beide Genehmigungen während der ganzen Fahrtdauer im Fahrzeug mitgeführt werden.

4.9 Die CEMT-Genehmigungen, die Fahrtenberichthefte und die entsprechenden Genehmigungen dürfen nicht in einer Folie oder einem entsprechenden Schutzfilm eingeschweißt sein.

Kapitel 5
Das Fahrtenberichtheft

5.1 Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, ein Fahrtenberichtheft zu führen (siehe Anlage 10).

5.2 Jeder Staat sollte in seiner Landessprache die Anzahl der Fahrtenberichthefte in der für Jahres- und Kurzzeitgenehmigungen benötigten Anzahl drucken. In der Regel werden für Monatsgenehmigungen Fahrtenberichthefte mit 5 Seiten ausgegeben. Es wird empfohlen, Fahrtenberichthefte für Jahresgenehmigungen mit 52 selbstkopierenden und nummerierten Seiten entsprechend den 52 Wochen des Jahres zu drucken.

5.3 Das Fahrtenberichtheft muss auf den Namen des Transportunternehmens ausgestellt sein und ist nicht übertragbar.

5.4 Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.

5.5 Der Bericht über den Transportverlauf hat in chronologischer Reihenfolge jede Fahrt mit Ladung zwischen Be- und Entladeort sowie jede Leerfahrt mit dem Grenzübergangspunkt anzugeben. Auch Transitpunkte können angegeben werden, das ist aber nicht verbindlich.

5.6 Das Fahrtenberichtheft muss vor Beginn jeder Fahrt mit Ladung, zwischen jedem Be- und Entladeort sowie für jede Leerfahrt ausgefüllt werden.

5.7 In Fällen, in denen während einer Fahrt die Güter an verschiedenen Orten gesammelt oder entladen werden, sollten die verschiedenen Phasen in den Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden, gekennzeichnet durch "+", z.B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.

5.8 Korrekturen sind so vorzunehmen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen lesbar bleiben.

5.9 Die zuständigen Kontrollbeamten können nicht verlangen, dass das Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem Transitland enthält, aber sie können entscheiden, das Fahrtenberichtheft nach einer Kontrolle mit einem Stempelaufdruck zu versehen. Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist nicht verpflichtet, im Fahrtenberichtheft Stempelaufdrucke aus jedem Transitland zu haben.

5.10 In den in Absatz 4.8 erwähnten Fällen muss das Fahrtenberichtheft der Genehmigung, unter der die Fahrt beendet wird, Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in der Spalte "Besondere Bemerkungen" ist die Nummer der Genehmigung einzutragen, unter der die Fahrt angetreten wurde.

5.11 Die Genehmigung, das Fahrtenberichtheft sowie die Bescheinigung "grünes" Fahrzeug, "supergrünes und sicheres" Fahrzeug, "EURO3 sicheres" Fahrzeug oder "EURO4 sicheres" Fahrzeug sind im Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Überprüfung vorzuzeigen. Diese Kontrollstellen können dann das Fahrtenberichtheft abstempeln.

5.12 Ausgefüllte Nachweisblätter sollten bis zu dem in der Genehmigung angegebenen Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden. Danach werden die Kopien der Nachweisblätter aus dem Fahrtenberichtheft herausgenommen und, im Falle der Jahresgenehmigung, innerhalb von 2 Wochen nach Ende des jeweiligen Kalendermonats, im Falle der Kurzzeitgenehmigung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der zuständigen Behörde oder Stelle übersandt.

5.13 Die zuständige Behörde muss Nachweisblätter während des folgenden Kalenderjahres verfügbar halten.

5.14 Die auf diese Weise gewonnenen Informationen dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Verwendung von Genehmigungen genutzt werden. Sie dürfen weder für steuerliche Zwecke noch zur Weitergabe persönlicher Daten verwendet werden.

Kapitel 6
Gültigkeit und Entzug von Genehmigungen

6.1 Genehmigungen sind als ungültig zu betrachten, wenn die folgenden, zwingend vorgeschriebenen Angaben nicht unauslöschlich eingetragen sind:

6.2 Genehmigungen, von denen bekannt ist, dass sie verloren und ersetzt wurden, die aber später wieder gefunden werden, sind nicht mehr gültig. Die Verwendung solcher Genehmigungen parallel zu einer Ersatzgenehmigung sollte von der zuständigen Stelle durch den Entzug beider Genehmigungen bestraft werden.

6.3 Genehmigungen, die nicht von einem ordnungsgemäß ausgefüllten Fahrtenberichtheft und von gültigen Bescheinigungen begleitet werden, die die Übereinstimmung mit der verwendeten Genehmigung bestätigen, z.B. für ein "grünes", "supergrünes und sicheres", "EURO3 sicheres" oder "EURO4 sicheres" Fahrzeug, werden ebenfalls als ungültig angesehen.

6.4 Fahrzeuge einer höheren Kategorie (z.B. "EURO3 sicheres" Fahrzeug) dürfen Genehmigungen einer niedrigeren Kategorie (z.B. "supergrünes und sicheres" Fahrzeug) benutzen, umgekehrt ist dies aber nicht möglich.

6.5 Genehmigungen werden auch als ungültig angesehen, wenn eine Stichprobe erweist, dass die für die jeweilige Art von Fahrzeugen festgelegten Emissions- oder Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt werden.

6.6 Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Verwendung von CEMT-Genehmigungen oder gegen Sozial- oder Verkehrsvorschriften und in Fällen unzureichender Verwendung oder Verwendung lediglich für sich regelmäßig wiederholende Transporte sind die Genehmigungen von den ausstellenden Behörden zu entziehen.

6.7 In Fällen, in denen ein Transportunternehmer, der sich im Besitz multilateraler CEMT-Genehmigungen befindet, wiederholte Verstöße begangen oder ein Dokument im Zusammenhang mit der Verwendung von CEMT-Genehmigungen gefälscht hat, sollte ihm für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren der Besitz von CEMT-Genehmigungen verboten werden.

Kapitel 7
Aufhebung der Gültigkeit und Ersatz von Genehmigungen

7.1 Entzogene oder zurückgegebene Genehmigungen können für die verbleibende Gültigkeitsdauer an andere Transportunternehmen ausgegeben werden. In solchen Fällen sind die betreffenden Genehmigungen aufzuheben und durch eine von der CEMT herausgegebene Reservegenehmigung zu ersetzen, bevor sie an andere Unternehmer für den verbleibenden Zeitraum ausgegeben werden.

7.2 Bei Verlust oder Diebstahl einer Genehmigung ist die ausstellende Behörde umgehend zu benachrichtigen. Für den verbleibenden Gültigkeitszeitraum kann dann eine Ersatzgenehmigung ausgestellt werden.

7.3 Das CEMT-Sekretariat muss über die Anzahl annullierter und ersetzter, verlorener oder gestohlener Genehmigungen und die Nummern der Ersatzgenehmigungen unterrichtet werden. Danach unterrichtet es die Mitgliedstaaten.

7.4 Auf ähnlicher Grundlage sollten Angaben über verlorene, gestohlene oder gefälschte Bescheinungen für "grüne", "supergrüne und sichere", "EURO3 sichere" oder "EURO4 sichere" Fahrzeuge der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, übermittelt werden.

Kapitel 8
Gegenseitige Unterstützung

8.1 Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Anwendung der Bestimmungen über die Verwendung von Genehmigungen, bei der Überwachung ihrer Einhaltung und bei der Bestrafung von Verstößen.

8.2 Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates fest, dass der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten CEMT-Genehmigung gegen die Genehmigungsbestimmungen verstoßen hat, muss der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet der Verstoß begangen wurde, das CEMT-Sekretariat und die Behörden des Zulassungslandes benachrichtigen, damit diese Behörden weitere Maßnahmen zur Ahndung (einschließlich des Entzugs der Genehmigung) ergreifen können.

8.3 Die jeweiligen Behörden haben sich gegenseitig und das CEMT-Sekretariat innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Verstoßes umfassend über alle ergriffenen oder vorgesehenen Ahndungsmaßnahmen zu unterrichten. Das Sekretariat informiert alle anderen Mitgliedstaaten.

8.4 Bei wiederholten Verstößen eines an dem System des multilateralen Kontingents beteiligten CEMT-Mitgliedstaates gegen die verschiedenen Bestimmungen für seine Anwendung sollten die feststellenden Behörden einen Nachweis darüber führen und ihn dem CEMT-Sekretariat übermitteln. Es obliegt dann in jedem Fall der Arbeitsgruppe Straßentransport oder möglicherweise dem Stellvertreterausschuss, den Fall zu untersuchen und zu entscheiden, ob die dem betreffenden Land zugeteilten Genehmigungen entweder ausgesetzt oder entzogen werden.

8.5 Diese Verfahren sind Mindestbestimmungen, die zur wirksamen Bewirtschaftung des Kontingent-Systems durchzuführen sind.

Kapitel 9
Das Programm "grünes" Fahrzeug

Für das "grüne" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:

Grenzwerte für die Lärmemission

(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51 oder gemäß Richtlinie 70/157/ EWG in der durch Richtlinie 92/97/EWG geänderten Fassung)

77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 75 kW

78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über 75 kW und unter 150 kW

80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW und mehr.

Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor

(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe a ["EURO1"], bezüglich Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder gemäß der Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 91/542/EWG geänderten Fassung)

CO: 4,9 g/kWh

HC: 1,23 g/kWh

NOx: 9,0 g/kWh

Part.: 0,4 g/kWh 11

Eine Bescheinigung über die Einhaltung dieser Normen ist zusammen mit dem Fahrtenberichtheft im Kraftfahrzeug mitzuführen.

Die Ausstellung dieser Bescheinigung darf nur durch den Fahrzeughersteller oder seinen Bevollmächtigten im Land der Zulassung erfolgen. In letzterem Fall muss der Bevollmächtigte auch den Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.

Die Bescheinigung wird einmalig für das Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich einer der angegebenen Grundwerte geändert hat.

Die Bescheinigung ist entweder in der Landessprache oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Es müssen Übersetzungen in mindestens zwei dieser jeweils anderen Sprachen beigefügt sein (siehe Anlage 4).

Sollte im Rahmen einer Vorort-Überprüfung eine Überschreitung der auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerte festgestellt werden, so gelten die technischen Anforderungen als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Abwicklung von Formalitäten beim Grenzübergang wird dringend empfohlen, am "grünen" Fahrzeug vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "U" oder "E" (Umwelt bzw. Environment) tragen (siehe Anlage 11).

Kapitel 10
Das Programm "supergrünes und sicheres" Fahrzeug

Für das "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:

Grenzwerte für die Lärmemission

(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51 oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung)

77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 75 kW

78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über 75 kW und unter 150 kW

80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW und mehr.

Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor

(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe B ["EURO2"] oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 91/542/EWG geänderten Fassung)

CO: 4,0 g/kWh

HC: 1,1 g/kWh

NOx: 7,0 g/kWh

Part.: 0,15 g/kWh

Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit

  1. Sämtliche Reifen von Fahrzeugen und zugehörigen Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen nach der Richtlinie 92/23/EWG oder UN-ECE Regelung Nr. 54 und, im Fall von runderneuerten Reifen, nach UNECE-Verordnung Nr. 109.
  2. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 2000/8/EG geänderten Fassung mit einer Unterfahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet sein.
  3. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen haben.
  4. Fahrzeuge müssen mit einer Warnblinkanlage gemäß UNECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung sowie einem roten Warndreieck gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 27 ausgestattet sein.
  5. Fahrzeuge müssen mit einem Kontrollgerät gemäß " AETR-Übereinkommen" UN-ECE oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1056/97 bzw. Nr. 2135/98 geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  6. Fahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß UN-ECE Regelung 89 oder Richtlinie 92/24/EWG haben.
  7. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck reflektierende Schilder gemäß ECE-Regelung Nr. 70 haben.
  8. Fahrzeuge müssen gemäß UN-ECE-Regelung 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG geänderten Fassung mit einem Antiblockiersystem ausgerüstet sein.
  9. Fahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß UN-ECE Regelung 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der durch Richtlinie 92/62/EWG oder Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung haben.
  10. Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Verkehrssicherheitsprüfung gemäß Richtlinie 96/96/EG genügen. Entsprechend dieser Richtlinie in der durch Richtlinie 1999/52/EG geänderten Fassung muss die Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die entsprechende Prüfbescheinigung darf also nicht älter als 12 Monate sein.

Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "supergrüne und sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Forderungen entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Bescheinigungen über die Einhaltung dieser technischen Forderungen ergänzt werden.

Die Bescheinigungen sind entweder in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (s. Anlagen 5, 8 und 9).

Die Bescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte für die Lärm- und Abgasemission von "supergrünen und sicheren" Kraftfahrzeugen (siehe Anlage 5A) kann entweder vom Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung ausgestellt werden. Im letzteren Fall hat der Bevollmächtigte auch den Namen des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.

Die Bescheinigung wird nur einmal für das betreffende Kraftfahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgasemission geändert haben. Bereits ausgefüllte Bescheinigungen (2001) behalten also ihre Gültigkeit, soweit sich die darauf angegebenen Grunddaten nicht geändert haben. Für neue Kraftfahrzeuge oder für Kraftfahrzeuge, für die sich die Grundwerte geändert haben, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die neuen Bescheinigungsvordrucke gemäß Anlage 5 verwenden.

Die Bescheinigung bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeuge (siehe Anlage 5 B) kann ausgestellt werden durch:

Wird die Bescheinigung von einem "Bevollmächtigten" ausgestellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.

Die Bescheinigung über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal im Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (siehe Anlage 9).

Darüber hinaus sind Mindestanforderungen bezüglich der Sicherheit einzuhalten, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine besondere Bescheinigung ausgestellt werden (siehe Anlagen 8 und 9).

Diese verschiedenen Bescheinigungen sind entsprechend den in den jeweiligen Anlagen angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:

Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Anforderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.

Zur Erleichterung und Beschleunigung der Abwicklung von Formalitäten beim Grenzübergang wird dringend empfohlen, am "supergrünen und sicheren" Fahrzeug vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 11 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "S" (Sür = Safe = Sicher) in Weiß tragen.

Kapitel 11
Das Programm "EURO3 sicheres" Fahrzeug

Für das "EURO3 sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:

Grenzwerte für die Lärmemission

(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51 oder Richtlinie 70/157/EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung)

77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 75 kW

78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über 75 kW und unter 150 kW

80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW und mehr.

Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor

(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe a oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 1999/96/EG geänderten Fassung sowie in Übereinstimmung mit ESC- und ELR-Prüfzyklen)

CO: 2,1 g/kWh

HC: 0,66 g/kWh

NOx: 5,0 g/kWh

Part.: 0,10[0,13 12)] g/kWh

Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten: 0,8 m-1

(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe a oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 1999/96/EG geänderten Fassung sowie in Übereinstimmung mit ETC-Prüfzyklus)

CO: 5,45 g/kWh

NM.HC: 0,78 g/kWh

CH4 13): 1,6 g/kWh

NOx: 5,0 g/kWh

Partikel: 0,16[0,211412)] g/kWh

Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit

  1. Alle Reifen von Fahrzeugen und zugehörigen Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen, entsprechend der Richtlinie 92/23/EWG oder der UN-ECE Regelung Nr. 54 und, im Fall von runderneuerten Reifen, nach UN-ECE Regelung Nr. 109.
  2. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet sein (gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 2000/8/EG geänderten Fassung).
  3. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG haben.
  4. Fahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch Richtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten Fassung ausgestattet sein.
  5. Fahrzeuge müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  6. Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß UNECE " AETR-Übereinkommen" oder Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98 geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  7. Fahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 2004/11/EG geänderten Fassung haben.
  8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck reflektierende Schilder gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70 haben.
  9. Fahrzeuge müssen mit einem Antiblockiersystem gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  10. Fahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung haben.
  11. Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Verkehrssicherheitsprüfung gemäß Richtlinie 96/96/EG in der durch Richtlinie 1999/52/EG geänderten Fassung genügen. Entsprechend diesen Weisungen muss die Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als 12 Monate sein.

Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "EURO3 sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Bescheinigungen über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.

Die Bescheinigungen sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (s. Anlagen 6, 8 und 9).

Die Bescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte für die Lärm- und Abgasemission von "EURO3 sicheren" Kraftfahrzeugen (siehe Anlage 6A) kann entweder vom Fahrzeughersteller oder von dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung ausgestellt werden. Im letzteren Fall hat der Bevollmächtigte auch den Namen des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.

Die Bescheinigung wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgasemission geändert haben.

Die Bescheinigung bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für "EURO3 sichere" Kraftfahrzeuge (siehe Anlage 6B) kann ausgestellt werden durch:

Wird die Bescheinigung von einem "Bevollmächtigten" ausgestellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.

Die Bescheinigung über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "EURO3 sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (siehe Anlage 9).

Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine besondere Bescheinigung ausgestellt werden (siehe Anlagen 8 und 9).

Diese verschiedenen Bescheinigungen sind entsprechend den in den jeweiligen Anlagen angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:

für Neufahrzeuge, durch:

Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.

Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EURO3 sicheren" Fahrzeugen vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 11 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "3" in Weiß tragen (3 = EURO3).

Kapitel 12
Das Programm "EURO4 sicheres" Fahrzeug

Für das "EURO4 sichere" Kraftfahrzeug gelten die folgenden Bestimmungen:

Grenzwerte für die Lärmemission

(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 51/02 oder Richtlinie 70/157/ EWG in der durch Richtlinie 1999/101/EG geänderten Fassung)

77 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von bis zu 75 kW

78 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von über 75 kW und unter 150 kW

80 dB(A) für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW und mehr.

Grenzwerte für die Abgasemission bei Fahrzeugen mit Dieselmotor

(gemäß ECE-Regelung Nr. 49/03, Stufe a oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG geänderten Fassung sowie in Übereinstimmung mit ESC- und ELR-Prüfzyklen)

CO: 1,5 g/kWh

HC: 0,46 g/kWh

NOx: 3,5 g/kWh

Part.: 0,02 g/kWh

Korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten: 0,5 m-1

(gemäß UN-ECE Regelung Nr. 49, Stufe B1 oder Richtlinie 88/77/EWG in der durch Richtlinie 2001/27/EG geänderten Fassung sowie in Übereinstimmung mit ETC-Prüfzyklus)

CO: 4,0 g/kWh

NM, HC: 0,55 g/kWh

CH4 14): 1,1 g/kWh

NOx: 3,5 g/kWh

Partikel 15: 0,03 g/kWh Mindestanforderungen an Technik und Sicherheit

  1. Alle Reifen von Fahrzeugen und zugehörigen Anhängern müssen eine Profiltiefe von mindestens 2 mm aufweisen gemäß der UN-ECE Regelung Nr. 54 oder der Richtlinie 92/23/ EWG in der durch die Richtlinie 2005/11/ EG geänderten Fassung und, im Fall von runderneuerten Reifen, nach UN-ECE Regelung Nr. 109.
  2. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, mit einer Unterfahrschutzvorrichtung am Heck ausgestattet sein (gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 2000/8/EG geänderten Fassung).
  3. Fahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen) und zugehörige Anhänger müssen, wie in den angegebenen Bestimmungen aufgeführt, seitliche Unterfahrschutzvorrichtungen gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG haben.
  4. Fahrzeuge müssen mit einem Rückspiegel gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie 71/127/EWG in der durch Richtlinie 88/321/EWG oder Richtlinie 2003/97/EG geänderten Fassung ausgestattet sein.
  5. Fahrzeuge müssen mit einer Beleuchtungs- und Blinkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der durch Richtlinie 97/28/EG geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  6. Fahrzeuge müssen mit einem Fahrtenschreiber gemäß UN-ECE-" AETR-Übereinkommen" oder Verordnung Nr. 3821/85/EWG in der Fassung der Verordnung Nr. 2135/98/EG und der Verordnung Nr. 1360/2002/EG und Nr. 432/2004/EG ausgerüstet sein.
  7. Fahrzeuge müssen Geschwindigkeitsbegrenzer gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG haben.
  8. Besonders schwere und lange Fahrzeuge müssen am Heck reflektierende Schilder gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70 haben.
  9. Fahrzeuge müssen mit einem Antiblockiersystem gemäß UN-ECE-Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 98/12/EG geänderten Fassung ausgerüstet sein.
  10. Fahrzeuge müssen eine Lenkung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der zuletzt durch Richtlinie 1999/7/EG geänderten Fassung haben.
  11. Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Verkehrssicherheitsprüfung genügen gemäß Richtlinie 96/96/EG in der durch die Richtlinie 2003/27/EG der Kommission geänderten Fassung oder wie im UN-ECE Abkommen vom 13. November 1997 festgelegt und hinsichtlich der Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen geändert und fertig gestellt am 13. November 2001 oder wie in der konsolidierten UN-ECE Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der 2001 geänderten Fassung festgelegt (TRANS/WP.1/2001/25).
    Entsprechend diesen Weisungen muss die Verkehrssicherheitsprüfung jedes Jahr bestanden werden; die entsprechende Prüfbescheinigung darf somit nicht älter als 12 Monate sein.

Darüber hinaus können CEMT-Genehmigungen für das "EURO4 sichere" Fahrzeug nur für Fahrzeuge verwendet werden, die den vorstehend angegebenen technischen Vorschriften entsprechen, und sind nur dann gültig, wenn sie durch vollständig ausgefüllte Bescheinigungen über die Einhaltung dieser technischen Sicherheitsnormen ergänzt werden.

Die Bescheinigungen sind in der Amtssprache des Zulassungsstaates des Fahrzeugs oder in Englisch, Französisch oder Deutsch erhältlich. Sie sind zusammen mit Übersetzungen in mindestens zwei andere dieser Sprachen mitzuführen (s. Anlagen 7, 8 und 9).

Die Bescheinigung über die Einhaltung der Grenzwerte für die Lärm- und Abgasemission für "EURO4 sichere" Kraftfahrzeuge (siehe Anlage 7A) kann entweder vom Fahrzeughersteller oder von dessen Bevollmächtigten im Land der Zulassung ausgestellt werden. Im letzteren Fall hat der Bevollmächtigte auch den Namen des Herstellers anzugeben, in dessen Auftrag er tätig ist.

Die Bescheinigung wird nur einmal für das betreffende Fahrzeug ausgestellt und muss nur dann erneuert werden, wenn sich die darauf angegebenen Grundwerte für die Lärm- und/oder Abgasemission geändert haben.

Die Bescheinigung bezüglich der Sicherheitsbestimmungen für "EURO4 sichere" Kraftfahrzeuge (siehe Anlage 7B) kann ausgestellt werden durch:

Wird die Bescheinigung von einem "Bevollmächtigten" ausgestellt, muss er auch den Namen des Herstellers angeben, in dessen Auftrag er tätig ist.

Die Bescheinigung über die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an "EURO4 sichere" Kraftfahrzeuge muss mindestens einmal pro Jahr im Rahmen der Verkehrssicherheitsprüfung erneuert werden (siehe Anlage 9).

Darüber hinaus sind Mindestanforderungen hinsichtlich der Sicherheit zu erfüllen, die sowohl für das Kraftfahrzeug als auch für den Anhänger gelten. Daher sollte bei der Zulassung und der Verkehrssicherheitsprüfung von Anhängern eine besondere Bescheinigung ausgestellt werden (siehe Anlagen 8 und 9).

Diese verschiedenen Bescheinigungen sind entsprechend den in den jeweiligen Anlagen angegebenen Bestimmungen auszustellen durch:

für Neufahrzeuge, durch:

Sollten im Rahmen einer Vorort-Überprüfung Abweichungen von den auf der Bescheinigung angegebenen Emissionswerten und Sicherheitsanforderungen festgestellt werden, so gelten die technischen Forderungen grundsätzlich als nicht erfüllt. In diesem Fall verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit.

Zur Erleichterung und Beschleunigung von Grenzüberschreitungen wird dringend empfohlen, an "EURO4 sicheren" Fahrzeugen vorne eine magnetische Plakette oder einen Aufkleber gemäß Anlage 11 anzubringen. Die Plakette sollte einen grünen Hintergrund und einen weißen Rand haben und die Aufschrift "4" in Weiß tragen (4 = EURO4).

________________

1) Mitgliedstaat ist ein Staat, welcher am Quotensystem beteiligt ist.

2) Finnland, Italien und Österreich meldeten zu Punkt 1 einen Vorbehalt an.

3) Deutschland und die Russische Förderation meldeten zu Punkt 2 einen Vorbehalt an.

4) Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Österreich, Polen, die Russische Föderation, die Schweiz, die Tschechische Republik und Ungarn meldeten zu Punkt 5 einen Vorbehalt an.

5) Die Tschechische Republik, Deutschland und die Russische Föderation meldeten zu Punkt 6 einen Vorbehalt an.

6) Deutschland meldete zu Punkt 8 einen Vorbehalt an.

7) Deutschland meldete zu Punkt 9 einen Vorbehalt an.

8) Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Litauen, Österreich, Polen, Portugal, die Russische Föderation, Schweden, die Tschechische Republik, die Türkei, Ungarn und Weißrussland meldeten zu Punkt 10 einen Vorbehalt an.

9) Italien und Österreich meldeten zu Punkt 12 einen Vorbehalt an.

10) Finnland meldete zu Punkt 13 einen Vorbehalt an.

11) Bei Motoren bis 85 kW gilt für den Grenzwert von Partikelemissionen ein Koeffizient von 1,7.

12) Für Motoren mit einem Hubraum von weniger als 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von über 3.000 min-1.

13) Nur für mit Naturgas betriebene Motoren und entsprechend den für ETC-Prüfungen festgelegten Bestimmungen (siehe Richtlinie 1999/96/EG, Anhang III, Anlage 2, Ziffer 3.9).

14) Nur für mit Naturgas betriebene Motoren.

15) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.

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Muster einer CEMT-Jahresgenehmigung/Muster einer CEMT-Kurzzeitgenehmigung Anlage 1

Wiedergegeben wird nur der Genehmigungstext, da seit 1. Januar 1998 die Seiten 1 und 2 von CEMT-Genehmigungen gesichert sind und ihre Wiedergabe somit nicht mehr möglich ist.

Beide Genehmigungsarten haben das Blattformat A4.

Jahresgenehmigungen sind grün, Kurzzeitgenehmigungen sind gelb.



Abgedruckt in der Übersetzung:

Allgemeine Bestimmungen

Die vorliegende Genehmigung erstreckt sich auf Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen Lade- und Entladeorten in zwei verschiedenen in dem Verzeichnis auf Seite 1 der Genehmigung eingetragenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT).

Der Inhaber dieser Genehmigung ist berechtigt, als Angehöriger eines Mitgliedstaates der CEMT innerhalb des CEMT-Gebietes mit einer CEMT-Genehmigung die gewerbliche Beförderung von Gütern im Straßenverkehr zu betreiben und dabei maximal drei Fahrten außerhalb des Staates, in dem sein Kraftfahrzeug zugelassen ist, durchzuführen.

Die Genehmigung gilt nicht für Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Nicht-Mitgliedstaat. Sie ist auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und kann nicht übertragen werden.

Sie kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt hat, entzogen werden, wenn sie in nicht ausreichendem Maße oder nur für bilaterale Beförderungen mit einem einzigen Mitgliedstaat genutzt wird.

Sie darf jeweils nur für ein einziges Fahrzeug oder eine einzige Fahrzeugkombination verwendet werden.

Sie ist im Fahrzeug zusammen mit dem Fahrtenberichtheft mitzuführen, in das die grenzüberschreitenden Beförderungen im Rahmen der vorliegenden Genehmigung eingetragen werden. Die Genehmigung und das Fahrtenberichtheft sind den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Der Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, auf dem Gebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten die dort geltenden Gesetzes- und Verwaltungsbestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Straßenverkehrs zu beachten.

Die vorliegende Genehmigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf ihrer Gültigkeit an die zuständige Erteilungsbehörde zurückzugeben.

Seite 3 bis 6 der CEMT-Genehmigung

Hinweise zu Seite 1 der CEMT-Genehmigung
in den offiziellen Sprachen der CEMT-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Englisch und Französisch.

Das auf Seite 1 mit Stempel und Unterschrift der zuständigen Behörde oder Stelle versehene Dokument berechtigt, den dort bezeichneten Unternehmer in dem angegebenen Zeitraum zur Güterbeförderung auf der Straße, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister liegen, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mehreren aneinander gekoppelten Fahrzeugen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten durchzuführen.

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Muster einer Genehmigung für die Durchführung internationaler Umzüge Anlage 2

Text in der Amtssprache des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.



Allgemeine Bestimmungen

Diese Genehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und bei Kontrollen durch zuständige Kontrollbeamte auf Verlangen vorzulegen.

Diese Genehmigung gilt ausschließlich für internationale Umzüge, nicht für Umzüge innerhalb desselben Staates.

Diese Genehmigung ist nicht auf Dritte übertragbar.

Der Transportunternehmer hat in allen Mitgliedstaaten die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen, insbesondere die Transport- und Verkehrsbestimmungen, des betreffenden Staates zu beachten.

Seiten 3 ff. (in den offiziellen Sprachen der CEMT-Migliedstaaten)

_________________________________________________

Indications se referant ä la premiere page de la presente autorisation, redigees dans les langues officielles de tous les Etats concernes

_________________________________________________

Information referring to the first page of the attached authorisation drawn up in the official languages of the relevant countries

_________________________________________________

Diese Genehmigung berechtigt den bezeichneten Unternehmer, in dem angegebenen Zeitraum grenzüberschreitende Beförderungen von Umzugsgut auf den Verkehrsrelationen zwischen Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Republik Mazedonien, der Republik Moldau, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Serbien und Montenegro, der Slowakischen Republik, Slowenien, Spanien, Schweden, der Schweiz, der Tschechischen Republik, der Türkei, dem Vereinigten Königreich, der Ukraine und Ungarn, und zwar mit einem Einzelfahrzeug oder mit Fahrzeugkombinationen sowie Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der CEMT-Mitgliedstaaten durchzuführen.

.

Beispiele für mögliche Stempel auf Genehmigungen Anlage 3

Stempel A, GR, H, I in roter Farbe

Stempel für "grüne" Fahrzeuge in grüner Farbe

Stempel für "grüne und sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe

Stempel für "EURO3 und sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe

Stempel für "EURO4 und sichere" Fahrzeuge in grüner Farbe

Diese Stempel befinden sich auf der ersten Seite der Genehmigung, gewöhnlich am rechten Rand.

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Muster für Nachweise für "grüne" Kraftfahrzeuge Anlage 4

Hellgrünes Papier, Format A4

Nr.: .........

Anforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten des grünen Kraftfahrzeuges

Nachweis der Erfüllung der technischen Voraussetzungen gemäß Resolution CEMT/CM(91)26/Final

Die/Der:
als Hersteller oder als im Zulassungsstaat Bevollmächtigter des Herstellers1:
des nachstehend beschriebenen Fahrzeuges bestätigt hiermit, dass dieses Fahrzeug am ......................... mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am .................................. den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(91)26/Final entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der umseitig eingetragenen Daten.

Firmenmäßige Fertigung des Herstellers oder des Bevollmächtigten im Zulassungsstaat

Ort; Datum; Unterschrift

Fahrzeugtype:
Fahrzeugidentifizierungsnummer:
Motortype:
Motornummer:
Messung nach1: UN-ECE R.85, RL 80/1269/EWG in der Fassung der RL 89/491/EWG
Größte Motorleistung [kW]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messung nach 1: UN-ECE R.51/02, RL 70/157/EWG in der Fassung der RL 92/97/EWG
Höchstwerte [dB(A)]2 Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 < 75 kW  
78 > 75 kW oder < 150 kW  
80 > 150 kW  
am: in:
von:
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
Druckluftgeräusch [dB(A)]:
Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messung nach1: UN-ECE R.49/02 Stufe A, RL 88/77/EWG in der Fassung der RL 91/542/EWG, Stufe A
Grenzwerte [g/kWh]2 Schadstoffe gemessene Werte [g/kWh]
4.9 CO  
1.23 HC  
9.0 NOx  
Leistung <= 85 kW: 0.68
Leistung > 85 kW: 0.4
Partikel  

____________

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) CEMT Resolution CEMT/CM(91)26/Final.

.

Muster für Nachweise für "supergrüne und sichere" Kraftfahrzeuge Anlage 5

Hellgrünes Papier mit einem Diagonalstrich (von links unten nach rechts oben), Größe A4.

.Nr. des Nachweises a der Übereinstimmung "supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug:.....................

Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen für ein "supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):
Motortyp/Nummer:

Der Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1

[Name des Unternehmens]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am .................... den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Messungen nach1: UN-ECE R. 85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG
Maximale Motorleistung [kW] bei Motordrehzahl [1/min]:

Anforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten

Lärm gemessen nach1: UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG
Höchstwerte [dB(A)] Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 < 75 kW  
78 > 75 kW oder < 150 kW  
80 > 150 kW  
am: in:
von:
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
Druckluftgeräusch [dB(A)]:
Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messungen nach1: UN-ECE R. 49/02, Stufe B oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh]
4.0 CO  
1.1 HC  
7.0 NOx  
0.15 Partikel  

Ort; Datum; Unterschrift und Stempel

_______

1) Unzutreffendes streichen.

.Nr. des Nachweises B der Übereinstimmung "supergrünes und sicheres" Kraftfahrzeug: ............

Sicherheitsanforderungen

Die/Der1

[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:

[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz4 gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG.

[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen4 gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.

[ ] [ ] Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/15/EG.

[ ] [ ] Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR-Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.

[ ] [ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG.

[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.

[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG.

[ ] [ ] Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/62/EWG oder Richtlinie 1999/7/EG.

Ort; Datum; Unterschrift(en) und Stempel

________

1) Unzutreffendes streichen.

2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.

3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.

4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.

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Muster für Nachweise für "EURO3 sichere" Kraftfahrzeuge Anlage 6

Hellgrünes Papier, Größe A4

.Nr. des Nachweises a "EURO3 sicheres" Kraftfahrzeug: .........

Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen für ein "EURO3 sicheres" Kraftfahrzeug
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):
Motortyp/Nummer:

Der Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1

[Name des Unternehmens]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am .............. den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Messungen nach1: UN-ECE R.85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG
Maximale Motorleistung [kW] bei Motordrehzahl [1/min]:

Anforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten

Lärm gemessen nach1: UN-ECE R. 51/02, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG
Höchstwerte2 [dB(A)] Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 < 75 kW  
78 > 75 kW oder < 150 kW  
80 > 150 kW  
am: in:
von:
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
Druckluftgeräusch [dB(A)]:
Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messungen nach1: UN-ECE R. 49/03 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nach ESC- und ELR-Prüfungen
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh]
2.1 [g/kWh] CO [g/kWh]
0.66 [g/kWh] HC [g/kWh]
5.0 [g/kWh] NOx [g/kWh]
0.10 (0.13)3 [g/kWh] Partikel [g/kWh]
0.8 [m-1] Rauchtrübung [m-1]
Messungen nach1: UN-ECE R. 49/03 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG nach ETC- Prüfung
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh]
5.45 CO  
0.78 NMHC  
1.6 CH44  
5.0 NOx  
0.16 (0.21)3 Partikel  

Ort; Datum; Unterschrift und Stempel

__________

1) Unzutreffendes streichen.

2) CEMT-Resolutionen CEMT/CM(95)4/Final und CEMT/CM(98)8/Final.

3) Für Motoren mit einem Hubraum unter 0.75 dm3je Zylinder und Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.

4) Nur für Erdgasmotoren und nach den für ETC-Prüfungen erstellten Bestimmungen (siehe Anhang III, Anlage 2, Punkt 3.9 - Richtlinie 1999/96/EG).

.Nr. des Nachweises B "EURO3 sicheres" Kraftfahrzeug: Sicherheitsanforderungen .......

Die/Der1

[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:

[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz4 gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/ 8/EG.

[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen4 gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.

[ ] [ ] Rückspiegel gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG.

[ ] [ ] Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG.

[ ] [ ] Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR-Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1056/97 oder Nr. 2135/98.

[ ] [ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG.

[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.

[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG.

[ ] [ ] Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/7/EG.

Ort; Datum; Unterschrift(en) und Stempel

___________

1) Unzutreffendes streichen.

2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.

3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.

4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.

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Muster für Nachweise für "EURO4 sichere" Kraftfahrzeuge Anlage 7

Hellgrünes Papier, Größe A4

.Nr. des Nachweises a "EURO4 sicheres" Kraftfahrzeug: ..........

Nachweis der Übereinstimmung eines Kraftfahrzeuges mit den technischen Voraussetzungen für ein "EURO4 sicheres" Kraftfahrzeug
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):
Motortyp/Nummer:

Der Fahrzeughersteller oder der im Zulassungsstaat Bevollmächtigte des Herstellers1

[Name des Unternehmens]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am ........... den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Messungen nach1: UN-ECE R.85, Richtlinie 80/1269/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/99/EG
Maximale Motorleistung [kW] bei Motordrehzahl [1/min]:

Anforderungen an das Lärm- und Abgasverhalten

Lärm gemessen nach1: UN-ECE R. 51, Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/101/EG
Höchstwerte2 [dB(A)] Motorleistung gemessene Werte [dB(A)]
77 < 75 kW  
78 > 75 kW oder < 150 kW  
80 > 150 kW  
am: in:
von:
Annäherungsgeschwindigkeit [km/h]: im Getriebegang:
Druckluftgeräusch [dB(A)]:
Nahfeldpegel [dB(A)]: bei Motordrehzahl [1/min]:
Messungen nach1: UN-ECE R. 49 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG nach ESC- und ELR-Prüfungen
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh]
1.5 [g/kWh] CO [g/kWh]
0.46 [g/kWh] HC [g/kWh]
3.5 [g/kWh] NOx [g/kWh]
0.02 [g/kWh] Partikel [g/kWh]
0.5 [m-1] Rauchtrübung [m-1]
Messungen nach1: UN-ECE R. 49 oder Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG nach ETC-Prüfung
Höchstwerte [g/kWh] Schadstoffe gemessene Werte entsprechend Motorgenehmigung [g/kWh]
4.0 CO  
0.55 NMHC  
1.1 CH43  
3.5 NOx  
0.03 Partikel4  

Ort; Datum; Unterschrift und Stempel

__________

1) Unzutreffendes streichen.

2) CEMT-Resolutionen CEMT/CM(95)4/Final und CEMT/CM(98)8/Final.

3) Nur für Erdgasmotoren.

4) Gilt nicht für Erdgasmotoren.

.Nr. des Nachweises B "EURO4 sicheres" Kraftfahrzeug: .............

Sicherheitsanforderungen

Die/Der1

[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entspricht sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Das Kraftfahrzeug ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:

[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG.

[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen4) gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.

[ ] [ ] Rückspiegel gemäß UN-ECE Regelung Nr. 46 oder Richtlinie 71/127/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/321/EWG oder der Richtlinie 2003/97/EG.

[ ] [ ] Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG.

[ ] [ ] Kontrollgerät gemäß UN-ECE AETR-Abkommen oder gemäß Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3821/85 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 oder in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1360/2002 und Nr. 432/2004.

[ ] [ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 89 oder Richtlinie 92/24/EWG in der Fassung der Richtlinie 2004/11/EG.

[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.

[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG.

[ ] [ ] Lenkanlage gemäß UN-ECE Regelung Nr. 79 oder Richtlinie 70/311/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/7/EG.

Ort; Datum; Unterschrift(en) und Stempel

____________

1) Unzutreffendes streichen.

2) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.

3) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.

4) Sattelzugfahrzeuge ausgenommen.

.

Muster für einen Nachweis für Anhänger Anlage 8

Hellgrünes Papier, Größe A4

Nr. des Nachweises: ............

Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers1 mit den technischen Voraussetzungen für ein sicheres Kraftfahrzeug (supergrün, EURO3, EURO4...) wie in CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL festgelegt
Fahrzeugtyp und Marke:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):

Die/Der2

[Name(n) des Unternehmens und/oder der Behörde]

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug mit dem Fahrzeug übereinstimmt, das am ........... den Bestimmungen der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL entsprochen hat, sowie die Richtigkeit der auf diesem Nachweis eingetragenen Daten.

Der Anhänger ist mit folgenden Anlagen ausgestattet:

[ ] [ ] Hinterer Unterfahrschutz gemäß UN-ECE Regelung Nr. 58 oder Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung der Richtlinie 2000/8/EG.

[ ] [ ] Seitliche Schutzvorrichtungen gemäß UN-ECE Regelung Nr. 73 oder Richtlinie 89/297/EWG.

[ ] [ ] Fahrtrichtungsanzeiger gemäß UN-ECE Regelung Nr. 48 oder Richtlinie 76/756/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/28/EG.

[ ] [ ] Hintere Warntafeln (rückstrahlend) für schwere und lange Fahrzeuge gemäß UN-ECE Regelung Nr. 70.

[ ] [ ] Bremsanlagen inklusive Antiblockiervorrichtung gemäß UN-ECE Regelung Nr. 13 oder Richtlinie 71/320/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/12/EG.

Ort; Datum; Unterschrift(en) und Stempel

_____________

1) Einschließlich Sattelanhänger.

2) Unzutreffendes streichen.

3) Für jene Länder, in denen die Vertreter des Herstellers nicht bevollmächtigt sind.

4) In diesem Fall füllt der erste Unterzeichnende die linke Spalte und der zweite Unterzeichnende die rechte Spalte aus.

.

  Muster für einen Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger Anlage 9

Standardmäßiges weißes Papier, Größe A4

Nr. des Nachweises der technischen Überwachung: ............

Nachweis der technischen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 96/96/EG in der Fassung der Richtlinie 1999/52/EG, im Sinne der CEMT-Resolution CEMT/CM(2005)9/FINAL
Zulassungsnummer:
Nummer des Nachweises der Übereinstimmung:
Fahrzeugtyp und Marke1:
Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN):
Motortyp/Nummer2:

Die3

Behörde oder Einrichtung, die vom Zulassungsstaat im Sinne der UN-ECE Abkommen von 1997 oder der UN-ECE Resolution R.E.1 (TRANS/SC.1/294/Rev.5) in der Fassung von 2001 (TRANS/WP.1/2001/25) oder der Richtlinie 96/96/EG namhaft gemacht und direkt überwacht wird,

bestätigt hiermit, dass das genannte Fahrzeug den Bestimmungen dieser Texten entspricht, einschließlich zumindest der folgenden Punkte:

[ ] Bremsanlagen (einschließlich Antiblockiervorrichtung, kompatibel mit dem Anhänger und umgekehrt)

[ ] Lenkrad2 und Lenkanlage

[ ] Sichtverhältnisse

[ ] Leuchten, Rückstrahler und elektrische Anlagen

[ ] Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen (einschließlich Reifenprofiltiefe)

[ ] Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile (einschließlich hinterer Unterfahrschutz und seitliche Schutzvorrichtungen)

[ ] Sonstige Ausstattung einschließlich:

[ ] Warndreieck2

[ ] Kontrollgerät (Vorhandensein und Unversehrtheit der Siegel)2

[ ] Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung2

[ ] Umweltbelastungen2 - Wert des Absorptionskoeffizienten: [m-1]

Ort; Datum; Unterschrift und Stempel

Hinweis: Nächste technische Überwachung erforderlich vor4:

____________

1) Anhängertype, wenn Anhänger.

2) Für Anhänger nicht anwendbar.

3) [Name und Anschrift des Unternehmens oder der Behörde].

4) 12 Monate nach dem Tag der Prüfung.

.

Muster der ersten drei Seiten eines Fahrtenberichtheftes Anlage 10

Das Fahrtenberichtheft ist grün, Format DIN A4, und wird von den Mitgliedstaaten in ihrer/ihren jeweiligen Amtssprache(n) gedruckt.

Seite 1

..............................
(Staat)

..............................
Fahrtenberichtheft Nr. (identisch mit Genehmigungsnummer)

Fahrtenberichtheft für den internationalen Straßengüterverkehr

in Verbindung mit der CEMT-Genehmigung Nr.: ..................

Unternehmer (Name) ............................

................................................................
(Anschrift des Wohnortes oder Firmensitzes)

Stempel

Ausgegeben ................................. am ....................................

(Ort und Datum)

Seite 2

Wichtige Information

  1. Dieses Fahrtenberichtheft und die entsprechende CEMT-Genehmigung sind im Fahrzeug (Kraftfahrzeug) mitzuführen. Pro Genehmigung darf nur ein Fahrtenberichtheft geführt werden.
  2. Fahrtenberichthefte sollten die gleiche Nummer wie die zugehörigen Genehmigungen haben; gegebenenfalls ist eine Unternummerierung erforderlich, da ein neues Fahrtenberichtheft erst dann ausgegeben werden darf, wenn das erste voll ist. Falls diese Übereinstimmung nicht besteht, kann die Genehmigung als ungültig angesehen werden.
  3. Die Aufzeichnung der durchgeführten Beförderungen ist zu erstellen, um in chronologischer Reihenfolge jede beladene Fahrt zwischen der Beladestelle und der Entladestelle und darüber hinaus jede unbeladene Fahrt, bei der ein Grenzübertritt stattfindet, zu dokumentieren. Transitstellen können auch vermerkt werden; dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
  4. Das Fahrtenberichtheft ist vor der Abfahrt jeder beladenen Beförderung zwischen jedem Be- und Entladepunkt und auch für jede Leerfahrt auszufüllen.
  5. Werden die Güter während einer Fahrt an verschiedenen Orten be- oder entladen, dann sollten die jeweiligen Fahrtabschnitte in den Spalten 1, 2, 3, 5 und 6 angegeben werden mit der Kennzeichnung "+", z.B. Spalte 2 a) Beladeort: Ventspils + Riga + Bauska; Spalte 5 Bruttogewicht: 12 + 5 + 5.
  6. Korrekturen sind so durchzuführen, dass der ursprüngliche Wortlaut oder die ursprünglichen Zahlen weiterhin lesbar sind.
  7. Wird eine Fahrt mit einer Jahres- oder Kurzzeitgenehmigung begonnen und mit einer anderen, für den darauffolgenden Zeitraum ausgestellten Genehmigung fortgesetzt, dann sollten beide Genehmigungen während der gesamten Fahrt mitgeführt werden und das Fahrtenberichtheft derjenigen Genehmigung mit der die Fahrt abgeschlossen wird, muss die Angaben über die gesamte Fahrt enthalten und in der Spalte "Besondere Bemerkungen" ist die Nummer derjenigen Genehmigung einzutragen, mit der die Fahrt begonnen wurde.
  8. Die ausgefüllten Nachweisblätter müssen bis Ablauf der in der Genehmigung angegebenen Gültigkeitsdauer im Fahrtenberichtheft verbleiben. Die Kopien der Nachweisblätter sind herauszunehmen und innerhalb von 2 Wochen nach Ende des jeweiligen Kalendermonats bei einer Jahresgenehmigung oder nach Ende der Gültigkeitsdauer bei Kurzzeitgenehmigungen der zuständigen Behörde oder Stelle zuzuschicken.

Seite 3

CEMT-Genehmigung Nr.: D- ................

Blatt-Nr. .................

a) Abfahrtsdatum
b) Ankunftsdatum
a) Beladeort
b) Entladeort
a) Beladeland
b) Entladeland
Amtl. Kfz-Kennzeichen und
Nationalitätszeichen des Zugfahrzeuges
Bruttogewicht der Ladung in t
(mit einer Dezimalstelle)
a) km-Stand bei Abfahrt
b) km-Stand bei Ankunft
Besondere Bemerkungen
1 2 3 4 5 6 7
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 
a)
b)
a)
b)
a)
b)
    a)
b)
 

.

Muster von Aufklebern für "grüne", "supergrüne und sichere", "EURO3 sichere" und "EURO4 sichere" Fahrzeuge Anlage 11

Die Aufkleber sollten die folgenden Abmessungen haben:

Grün: 200 mm Durchmesser

Weiß: 220 mm Durchmesser

Der Hintergrund des Aufklebers sollte grün, der Rand sowie der Buchstabe sollten weiß sein.

Für "grüne" Fahrzeuge ist der Buchstabe E oder U, für "supergrüne und sichere" Fahrzeuge der Buchstabe "S", "EURO3 sichere" Fahrzeuge die Ziffer "3" und für EURO4 sichere Fahrzeuge die Ziffer "4".



Bekanntmachung der Resolution des Ministerrates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002

Vom 2. Februar 2007
(BGBl. II Nr. 10 vom 04.04.2007 S. 467)



Der Ministerrat der CEMT hat auf seiner Tagung am 24./25. Mai 2005 in Moskau mit Einbeziehung der "EURO4 sicheren" Fahrzeuge in das Multilaterale CEMT-Genehmigungssystem und zur weiteren Verbesserung der Verwaltung des Multilateralen CEMT-Kontingents die Resolution Nr. 9 (CEMT/CM (2001) 9/Final) zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents am 1. Januar 2002, die durch die Resolution Nr. 14 (CEMT/CM (2003) 14/Final) zur Verbesserung der Verwaltung des Multilateralen CEMT-Kontingents entsprechend den aktuellen Erfordernissen angepasst worden ist (BGBl. 2004 II S. 704), geändert.

Die Resolution zum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportunternehmer für die Verwendung des Multilateralen CEMT-Kontingents wird nachstehend in der weiter geänderten Fassung veröffentlicht.

ENDE

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