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Regelwerk

Änderungstext

Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften *

Vom 10. Mai 2012
(BGBl. I Nr. 21 vom 16.05.2012 S. 1086)


Es verordnen

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile zu § 47a wird gestrichen.

b) Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 47d Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch " § 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch".

Nach der Zeile zu § 47d wird folgende neue Zeile zu § 47e eingefügt:

" § 47e Genehmigung, Nachrüstung und Nachfüllen von Klimaanlagen".

c) Nach der Zeile zu Anlage VIIId wird folgende Zeile zu Anlage VIIIe eingefügt:

"Anlage VIIIe Bereitstellung von Vorgaben für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen".

d) Die Zeile zu Anlage IXa wird gestrichen.

1a. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze vorangestellt:

"Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zugelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 zulässig."

bb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe "Sätze 1 und 2" durch die Angabe "Sätze 3 und 4" ersetzt.

1b. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:

"Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis geführt haben."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist."

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. "Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind."

b) Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis oder Fahrzeugschein in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle und der Kennnummer der untersuchenden Personen oder Stelle,

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