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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

BAM-GGR 020 - Bewertung importierter Tankfahrzeuge/Fahrzeuge mit Aufsetztanks
BAM-Gefahrgutregeln (BAM-GGR)

Vom 2. Mai 2017
(BAM-Mitt. vom 01.06.2017)



Rechtsgrundlage:

Als zuständige Behörde gemäß

§ 8 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2017 (BGBl. I S. 711 vom 07.04.2017) gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nachstehende Regeln bekannt.

Diese Regeln beschreiben die einzuhaltende Vorgehensweise bei der gutachterlichen Bewertung von importierten Tankfahrzeugen und Fahrzeugen mit Aufsetztanks nach Nummer 9-8.2 (1. Anstrich) der RSEB 2017, damit nachfolgend eine Registrierung durch die BAM erfolgen kann.

Sie sind ab sofort anwendbar.

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Revisionshinweise:

BAM-GGR 020
Bewertung importierter Tankfahrzeuge/Fahrzeuge mit Aufsetztanks

In den Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt ( GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) - RSEB - vom 28. April 2017 (VkBl. 2017 S. 474) sind unter Nummer 9-8.2 (1. Anstrich) Verfahren für die Zulassung importierter Tankfahrzeuge und Fahrzeuge mit Aufsetztanks geregelt. Danach sind Tankfahrzeuge und Fahrzeuge mit Aufsetztanks, die bereits im Ausland erstmalig geprüft wurden und für deren Fahrzeuge dort eine ADR-Zulassungsbescheinigung nach Teil 9 ADR ausgestellt wurde, nach Vorgaben des ADR gutachterlich von einer gemäß § 12 der GGVSEB zuständigen Stelle zu bewerten.

Mit dieser Gefahrgutregel 020 wird das Verfahren der gutachterlichen Bewertung dieser Tanks durch die nach § 12 der GGVSEB zuständigen Stellen nach Nummer 9-8.2 (1. Anstrich) der RSEB geregelt.

1. Nach Nummer 9-8.2 (1. Anstrich) der RSEB sind diese Tanks einer außerordentlichen Prüfung durch eine § 12-Stelle zu unterziehen. Diese Prüfung muss folgende Prüfbausteine entsprechend der DIN EN 12972 in der jeweils aktuellen Fassung umfassen:

Über die Prüfergebnisse ist ein Prüfbericht zu erstellen.

2. Nach Nummer 9-8.2 (1. Anstrich) der RSEB ist ein Gutachten über die Bewertung des Tanks hinsichtlich der Erfüllung der aktuellen ADR-Vorschriften zu erstellen. Dazu sind die in den folgenden aufgeführten Dokumenten enthaltenen Angaben bezüglich der ADR-Vorgaben zu bewerten:

In dem Gutachten müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:

  1. Antragsteller,
  2. § 12  Stelle nach GGVSEB,
  3. Aktenzeichen des Gutachtens,
  4. Gegenstand des Gutachtens,
  5. Rechtsgrundlagen der Bewertung,
  6. Angaben zum Tank (Zulassungsnummer, Tankcode, alphanumerische Codes der Sondervorschriften, Seriennummer des geprüften Tanks),
  7. Bewertete Dokumente,
  8. Ergebnis der Bewertung und Bescheinigung, dass entsprechende ADR-Vorgaben eingehalten sind.
ENDE

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