umwelt-online: BAM-GGR 001 - Verfahren der Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Verpackungen (1)
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BAM-GGR 001 - Verfahren der Überwachung und Qualitätssicherung der Herstellung von Verpackungen
BAM - Gefahrgutregeln (BAM-GGR)
(BAM vom 05.02.2004)
Als zuständige Behörde gemäß
in Verbindung mit den
gibt die BAM nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) und der betroffenen Wirtschaft nachstehende Regeln bekannt.
Diese Regeln beschreiben die Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der
Diese Regeln berücksichtigen ferner die Regelungen des Normentwurfs prEN ISO/DIS 16106:2003-11, Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen - Richtlinien für die Anwendung der EN ISO 9001.
Sie sind ab sofort anwendbar. Dies gilt auch für Anhang 2, der als Entwurf veröffentlicht wird. Es ist vorgesehen, ihn in Abstimmung mit der betroffenen Wirtschaft um Angaben zu anwendbaren Prüfverfahren und Regeln zur Mängelbewertung zu ergänzen.
1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
1.1.1 Diese Regeln gelten für die Herstellung von Verpackungen, Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen gemäß der Definitionen nach Abschnitt 1.2.1 des ADR/RID/IMDG Code bzw. nach Ziffer 3.1.1, Kapitel 3, Teil 1 der ICAO-TI, für die eine Bauartzulassung in Deutschland erteilt wurde - im folgenden Verpackungen genannt.
1.1.2 Sie gelten entsprechend für Verpackungen zur Beförderung von Stoffen der Klasse 6.2. gemäß Kapitel 6.3 des ADR/RID/IMDG Code bzw. Kapitel 6, Teil 6 der ICAO-TI.
1.1.3 Sie gelten entsprechend für die Wiederaufarbeitung und Rekonditionierung von Verpackungen und sinngemäß für entsprechende Maßnahmen bei Großverpackungen sowie für die Reparatur von IBC und deren regelmäßige Wartung, es sei denn, die Wartung erfolgt durch den Verwender.
1.1.4 Sie gelten auch für die Fertigung von Verpackungen im Ausland nach deutschen Bauartzulassungen, sowie für die Herstellung von Verpackungen in Deutschland, für die eine Bauartzulassung im Ausland erteilt wurde, es sei denn, es wird von den Möglichkeiten nach Nr. 1.3dieser Regeln Gebrauch gemacht.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Audit
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung eines Herstellers durch die BAM oder eine Überwachungsstelle anhand der schriftlichen Unterlagen (Dokumente und Qualitätsaufzeichnungen), durch Interviews und durch Betriebsbegehungen zum Nachweis der Installation und Einhaltung des Qualitätssicherungsprogramms.
1.2.2 Gütegemeinschaft-Beauftragter
Von der Gütegemeinschaft beauftragter und von der BAM anerkannter Fremdüberwacher zur Auditierung des Qualitätssicherungsprogramms oder zur Durchführung von Überwachungsprüfungen.
1.2.3 Bauart / Bauartprüfung / Bauartzulassung
Die Begriffe werden in diesen Regeln entsprechend der Definitionen im RID/ADR/IMDG Code und ICAO-TI verwendet.
1.2.4 Hersteller
Natürliche oder juristische Person, die Verpackungen an einer oder mehreren Herstellungsstätte(n) herstellt und die Verantwortung für die Einhaltung der Festlegungen der Bauartzulassung trägt sowie zur Kennzeichnung von Gefahrgutverpackungen verpflichtet ist.
1.2.5 Herstellung
(Stand: 21.01.2009)
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