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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Techn.Regeln

R 003 - Richtlinie für das Verfahren der Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und von freigestellten spaltbaren Stoffen

Vom 9. Juni 2016
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2016 S. 430; 04.09.2019 S. 618aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2012

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie erläutert

soweit nach den o. g. Rechtsvorschriften über die Beförderung radioaktiver Stoffe in der jeweils gültigen Fassung auf der Grundlage der Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) "Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, 2012 Edition, Specific Safety Requirements No. SSR-6" die Bauart von einer zuständigen Behörde zugelassen sein muss,

für alle Bauarten von

Die Bauart-Zulassung 1 stellt die öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Fertigung und Verwendung der o. g. Bauarten dar. Dabei obliegt dem Zulassungsinhaber der zulassungspflichtigen Bauart, diese sicher zu bauen und dem Betreiber in geeigneter Weise (Schulung, Betriebs- und Wartungsdokumentation) die beabsichtigte, der Bauart-Zulassung entsprechende Verwendung bekannt zu machen.

Die produkthaftungsrechtlichen Pflichten des Zulassungsinhabers bleiben von den öffentlich-rechtlichen Pflichten unberührt.

2 Zuständige Behörden für die Bundesrepublik Deutschland

2.1 Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe

2.1.1 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versandstücken des Typs C, B(U), B(M) und von Versandstücken für spaltbare Stoffe (CF, B(U)F, B(M)F, AF und IF) ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) 2.

2.1.2 Zuständig für die Bauart-Zulassung von Versandstücken für nicht spaltbares oder spaltbar freigestelltes Uranhexafluorid (H(U) und H(M)) ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) 3.

2.1.3 Zuständig für die Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassungen von Versandstücken ist das BfS.

2.2 Bauarten von radioaktiven Stoffen in besonderer Form und von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen

Zuständig für die Bauart-Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form und von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen ist die BAM.

2.3 Bauarten von freigestellten spaltbaren Stoffen

Zuständig für die Bauart-Zulassung von gemäß Paragraph 417 f) der SSR-6 4 freigestellten spaltbaren Stoffen ist das BfS.

3 Verfahren der Bauart-Zulassungen

3.1 Bauart-Zulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe

3.1.1 Antragstellung

Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstücken gemäß 2.1.1 einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.1.2 ist beim BfS in zweifacher Ausfertigung 5 zu stellen. Das BfS leitet eine Ausfertigung an die BAM weiter.

Der Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstücken gemäß 2.1.2 einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.1.2 ist bei der BAM in zweifacher Ausfertigung 5 zu stellen. Die BAM leitet eine Ausfertigung an das BfS weiter.

Das BfS und die BAM bestätigen den Antragseingang.

Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.

3.1.2 Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in den jeweils einschlägigen Regelungen 6 der SSR-64 geforderten Informationen enthalten.

Die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften für die beantragte Bauart-Zulassung ist in Form eines Sicherheitsberichtes nachzuweisen. Für die Erstellung des Sicherheitsberichtes ist der "Technische Leitfaden - Sicherheitsbericht für Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe" 7 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.

Bei einem Antrag auf Bauart-Zulassung von Versandstücken des Typs B(M) und des Typs B(M) für spaltbare Stoffe (B(M)F) sind zusätzlich beizufügen:

Werden bei der Nachweisführung Computerprogramme verwendet, obliegt es dem BfS und der BAM, zusätzliche Unterlagen zum Nachweis der Eignung dieser Programme einzufordern. Dies können z.B. sein:

Darüber hinaus behalten sich das BfS und die BAM vor, Qualifikationsnachweise der mit der Durchführung der Berechnungen beauftragten Mitarbeiter anzufordern.

3.1.3 Bauartprüfung

Das BfS und die BAM führen die umfassende sicherheitstechnische Begutachtung der Bauart durch (Bauartprüfung). Sie bewerten den Sicherheitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.

Im Einzelnen wird die sicherheitstechnische Begutachtung der mechanischen und thermischen Auslegung, der zulässigen Freisetzung von radioaktivem Inventar sowie des Managementsystems 8 von der BAM vorgenommen. Dafür erforderliche Versuche an Prototypen, Modellen oder einzelnen Komponenten werden von der BAM durchgeführt. Die BAM kann Versuche anderer Prüfstellen anerkennen, sofern diese nachweisen, dass sie die Anforderungen an geeignete Prüfvorrichtungen gemäß SSR-6 und SSG-26 9und an die Prüf- und Fachkompetenz nach DIN EN ISO/IEC 17025 10 in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Bei Bauarten gemäß 2.1.1 fasst die BAM die Ergebnisse ihrer Bauartprüfung in einem Prüfungszeugnis zusammen.

Das BfS bewertet in seiner sicherheitstechnischen Begutachtung den Sicherheitsbericht hinsichtlich der Abschirmung, der Kritikalitätssicherheit, der Stoffzuordnung (LSA, SCO, LDRM) 11und der Einhaltung der Aktivitätsgrenzwerte hinsichtlich der radiologischen Eigenschaften. Bei Bauarten gemäß 2.1.2 fasst das BfS die Ergebnisse seiner Bauartprüfung hinsichtlich der Abschirmung und der Stoffzuordnung in einem Prüfungszeugnis zusammen.

Aus den Prüfungszeugnissen können sich Auflagen für die jeweilige Bauart-Zulassung ergeben.

Die gemäß 2. zuständige Behörde für die Erteilung der Bauart-Zulassung fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen.

3.1.4 Bauart-Zulassung

Die Bauart-Zulassung wird von der gemäß 2. zuständigen Behörde erteilt, wenn die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Bauartzulassung wird in der Regel auf drei Jahre befristet. Ein hiervon abweichender Gültigkeitszeitraum kann vom Antragsteller beantragt werden. Dieser Antrag ist zu begründen.

Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechnische Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen. Mit diesem Antrag sind Unterlagen einzureichen, die belegen, dass die Einhaltung aller zutreffenden Anforderungen auch weiterhin gewährleistet ist. Dazu gehören u. a. die Bewertung des Einflusses weiterentwickelter technischer Regeln auf die Bauart sowie der Erfahrungsrückfluss aus der Anwendung der Bauart, insbesondere bezüglich des Managementsystems.

Sofern in den Bauart-Zulassungen nichts anderes festgelegt ist, ermächtigen gültige Bauart-Zulassungen vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften (z.B. Rechtsänderungen, Übergangsfristen) zur Fertigung einer unbeschränkten Anzahl von Verpackungen.

Vorbehaltlich anderer erforderlicher Genehmigungen (z.B. Beförderungsgenehmigung) ist jedes Versandstück zur Beförderung zugelassen, wenn zum Zeitpunkt der Beförderung für die Bauart eine gültige Bauart-Zulassung, für die Verpackung eine Bescheinigung über die Prüfung vor Inbetriebnahme (Abnahmebescheinigung) sowie die Bescheinigungen über wiederkehrende Prüfungen vorliegen.

Das BfS und die BAM führen jeweils ein Verzeichnis der von ihnen erteilten Bauart-Zulassungen. Die Veröffentlichung der Verzeichnisse und der Bauart-Zulassungen (auch auszugsweise) bleibt dem BfS und der BAM vorbehalten.

3.2 Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassungen von Versandstücken

3.2.1 Antragstellung

Der Antrag auf Anerkennung ausländischer Bauart-Zulassungen von Versandstücken einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.2.2 ist beim BfS in zweifacher Ausfertigung 5 zu stellen. Das BfS leitet eine Ausfertigung an die BAM weiter.

Das BfS und die BAM bestätigen den Antragseingang.

Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.

3.2.2 Antragsunterlagen

Dem Antrag sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:

  1. eine Kopie der ausländischen Bauart-Zulassung;
  2. die deutsche Übersetzung dieser Bauart-Zulassung;
  3. wenn nicht bereits in der Zulassung enthalten, eine vervielfältigungsfähige Abbildung von höchstens 21 cm x 30 cm, die die Beschaffenheit der Bauart zeigt, einschließlich ggf. erforderlicher Stoßdämpfer, Wärmeschutzschilde und Behältereinbauten (in ihr sind mindestens die Gesamtabmessungen und die Massen der bei der Beförderung und Handhabung interessierenden Teile einschließlich der Gesamtmasse im leeren und gefüllten Zustand anzugeben);
  4. der vollständige Sicherheitsbericht in deutscher Übersetzung 12;
  5. das Managementsystem für den Betrieb in deutscher Übersetzung 12 einschließlich aller erforderlichen Anweisungen für Bedienung (einschließlich besonderer Verstauungsvorschriften oder sonstiger Anweisungen, z.B. für eine sichere Wärmeableitung oder für die Gewährleistung der Unterkritikalität), Wartung und wiederkehrende Prüfungen sowie für Vorgänge bei der Beförderung (einschließlich Umschlag bei verschiedenen Verkehrsträgern und dabei zur Anwendung kommende Umschlag- und Transportmittel) und des beförderungsbedingten Zwischenaufenthalts;
  6. die deutsche Übersetzung der Bedienungsanweisung;
  7. bei einem Antrag auf Anerkennung einer Bauart-Zulassung von Versandstücken des Typs B(M) und des Typs B(M) für spaltbare Stoffe (B(M)F) zusätzlich:
  8. bei einem Antrag auf Anerkennung der Bauart-Zulassung auf der Grundlage von Übergangsvorschriften zusätzlich Angaben aus denen hervorgeht, welche Anforderungen der unter 1. aufgeführten, zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vorschriften das Versandstück nicht erfüllt.

3.2.3 Sicherheitstechnische Begutachtung

Das BfS und die BAM führen die sicherheitstechnische Begutachtung durch. Sie bewerten den Sicherheitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.

Art und Umfang der Begutachtung werden vom BfS in Abhängigkeit von der zu begutachtenden Bauart unter Einbeziehung der BAM festgelegt.

Das BfS fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen.

3.2.4 Anerkennung

Die Anerkennung wird vom BfS erteilt, wenn die sicherheitstechnische Begutachtung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Anerkennung wird höchstens für die in der Originalzulassung festgelegte Gültigkeitsdauer erteilt.

Das BfS führt ein Verzeichnis der erteilten Anerkennungen. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses und der Anerkennungen (auch auszugsweise) bleibt dem BfS vorbehalten.

3.3 Bauart-Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form und von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen

3.3.1 Antragstellung

Der Antrag auf Bauart-Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.3.2 ist bei der BAM in einfacher Ausfertigung zu stellen.

Der Antrag auf Bauart-Zulassung von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.3.2 ist bei der BAM in zweifacher Ausfertigung5 zu stellen. Die BAM leitet eine Ausfertigung an das BfS weiter.

Die BAM und, wenn zutreffend, das BfS bestätigen den Antragseingang.

Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.

3.3.2 Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in den jeweils einschlägigen Regelungen 13 der SSR-64 geforderten Informationen enthalten.

Für die Erstellung der Unterlagen ist die Gefahrgutregel der BAM "BAM-GGR 017 Leitfaden für die Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form " 14 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Diese Unterlagen müssen insbesondere enthalten:

  1. Angabe des oder der Hersteller der Bauart bzw. einzelner Komponenten;
  2. die Bauartbezeichnung;
  3. eine genaue Beschreibung der radioaktiven Stoffe (bei Kapseln: des Inhalts), dazu gehören insbesondere folgende Angaben:
  4. eine genaue Beschreibung der Bauart durch vollständige Konstruktionszeichnungen, Werkstoffspezifikationen, Angabe von Kennzeichnungen;
  5. die Angabe des vorgesehenen Anwendungsbereiches;
  6. Nachweise über durchgeführte Prüfungen 15 zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen;
  7. das Managementsystem für Fertigung und Betrieb, das alle unter a) aufzuführenden Hersteller einschließt, einschließlich der Angabe zu vorgesehenen beförderungsvorbereitenden Maßnahmen..

3.3.3 Bauartprüfung

Die BAM und, bei Bauarten von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen, das BfS führen die umfassende sicherheitstechnische Begutachtung der Bauart durch (Bauartprüfung). Sie bewerten den Sicherheitsbericht einer Bauart hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Im Einzelnen wird die sicherheitstechnische Begutachtung der mechanischen und thermischen Auslegung, der zulässigen Freisetzung von radioaktivem Inventar sowie des Managementsystems von der BAM vorgenommen.

Das BfS bewertet bei Bauarten von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen den Sicherheitsbericht hinsichtlich der Dosisleistung und fasst die Ergebnisse ihrer Bauartprüfung in einem Prüfungszeugnis zusammen. Aus dem Prüfungszeugnis können sich Auflagen für die Bauart-Zulassung ergeben.

Die BAM fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen.

3.3.4 Bauart-Zulassung

Die Bauart-Zulassung wird von der BAM erteilt, wenn die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Bauart-Zulassung wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Ein hiervon abweichender Gültigkeitszeitraum kann vom Antragsteller beantragt werden. Dieser Antrag ist zu begründen.

Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechnische Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.

Sofern in den Bauart-Zulassungen nichts anderes festgelegt ist, ermächtigen gültige Bauart-Zulassungen vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften (z.B. Rechtsänderungen, Übergangsfristen) zur Fertigung einer unbeschränkten Anzahl von radioaktiven Stoffen in besonderer Form bzw. von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen.

Die BAM führt ein Verzeichnis der erteilten Bauart-Zulassungen. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses und der Bauart-Zulassungen (auch auszugsweise) bleibt der BAM vorbehalten.

3.4 Bauart-Zulassung von freigestellten spaltbaren Stoffen

3.4.1 Antragstellung

Der Antrag auf Bauart-Zulassung von gemäß Paragraph 417 f) der SSR-64 freigestellten spaltbaren Stoffen einschließlich aller erforderlichen Unterlagen gemäß 3.4.2 ist beim BfS in zweifacher Ausfertigung 5 zu stellen. Das BfS leitet eine Ausfertigung an die BAM weiter.

Das BfS und die BAM bestätigen den Antragseingang.

Die Reihenfolge der Antragsbearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Datum des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.

3.4.2 Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen müssen mindestens die in den jeweils einschlägigen Regelungen 16 der SSR-64 geforderten Informationen enthalten.

Diese Unterlagen müssen insbesondere enthalten:

  1. eine genaue Beschreibung der Stoffe; insbesondere sind Angaben zum physikalischen und chemischen Zustand aufzuführen;
  2. einen Bericht über durchgeführte Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis, der die Einhaltung aller Anforderungen belegt, damit die Stoffe von der Klassifizierung als "spaltbar" ausgenommen werden können;
  3. eine Beschreibung des Managementsystems;
  4. Angaben zu den vor der Beförderung zu ergreifenden besonderen Maßnahmen.

3.4.3 Sicherheitstechnische Begutachtung

Das BfS und die BAM führen die umfassende sicherheitstechnische Begutachtung der Bauart durch. Sie bewerten die Antragsunterlagen hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.

Art und Umfang der Begutachtung werden vom BfS in Abhängigkeit von der zu begutachtenden Bauart unter Einbeziehung der BAM festgelegt.

Das BfS fasst die Ergebnisse des Verfahrens zusammen.

3.4.4 Bauart-Zulassung

Die Bauart-Zulassung wird vom BfS erteilt, wenn die Bauartprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde. Die Zulassung wird in der Regel auf fünf Jahre befristet. Ein hiervon abweichender Gültigkeitszeitraum kann vom Antragsteller beantragt werden. Dieser Antrag ist zu begründen.

Die Gültigkeit der Bauart-Zulassung wird auf Antrag verlängert, wenn weder eine Rechtsänderung von Relevanz eingetreten ist, noch sicherheitstechnische Gründe gegen eine Verlängerung vorliegen.

Das BfS führt ein Verzeichnis der erteilten Bauart-Zulassungen. Die Veröffentlichung des Verzeichnisses und der Bauart-Zulassungen (auch auszugsweise) bleibt dem BfS vorbehalten.

4 Kosten

Prüfung, Begutachtung und Zulassung sind kostenpflichtig. Entstehende Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Für Tätigkeiten der BAM bestimmt sich die Höhe der Kosten nach der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter ( GGKostV) in der jeweils gültigen Fassung. Für das BfS sind die Stundensätze für die Kostenberechnung in der gültigen Dienstanweisung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen des BfS (DA-Amtshandlungen) festgelegt.

1) Anstelle der in den im Abschnitt 1 genannten Rechtsgrundlagen verwendeten Begriffe "Zulassung der Bauart", "Zulassung von Versandstückmustern" wird in dieser Richtlinie einheitlich der Begriff "Bauart-Zulassung" verwendet.

2) Bundesamt für Strahlenschutz, Postfach 10 01 49, 38201 Salzgitter.

3) Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), 12200 Berlin.

4) Aus Vereinfachungsgründen wird hier nicht auf die in Abschnitt 1 aufgeführten Vorschriften für die einzelnen Verkehrsträger, sondern verkehrsträgerübergreifend auf die SSR-6 Bezug genommen.

5) Es ist auch zulässig, den Antrag einschließlich aller erforderlicher Unterlagen in jeweils einfacher Ausfertigung an das BfS und die BAM parallel zu übersenden. Diese Verfahrensweise ist im Antrag kenntlich zu machen.

6) In der SSR-6 (Ausgabe 2012) sind das die zutreffenden Paragraphen 807c), 809, 812 und 815.

7) Der "Technische Leitfaden - Sicherheitsbericht für Bauarten von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe" ist auf den Internetseiten des BfS in der jeweils gültigen Fassung verfügbar.

8) BAM-GGR 011 Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Verpackungen zulassungspflichtiger Bauarten für Versandstücke zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Diese Gefahrgutregel ist auf den Internetseiten der BAM in der jeweils gültigen Fassung verfügbar.)

9) Advisory Material for the IAEa Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (2012 Edition), Specific Safety Guide No. SSG-26

10) DIN EN ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien

11) LSA: Stoff mit geringer spezifischer Aktivität SCO: Oberflächenkontaminierter Gegenstand LDRM: Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff

12) Es bleibt dem BfS (in Absprache mit der BAM) vorbehalten, auf eine Übersetzung teilweise oder vollständig zu verzichten.

13) In der SSR-6 (Ausgabe 2012) ist das der Paragraph 803.

14) Die Gefahrgutregel der BAM "BAM-GGR 017 Leitfaden für die Prüfung und Zulassung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form" ist auf den Internetseiten der BAM in der jeweils gültigen Fassung verfügbar.

15) Werden bei einer auf rechnerischen Methoden basierender Nachweisführung Computerprogramme verwendet, gelten die Ausführungen in 3.1.2. entsprechend.

16) In der SSR-6 (Ausgabe 2012) ist das der Paragraph 805.

ENDE

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