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Regelwerk

Richtlinien für Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen

Stand 1975
(VkBl. 1975 S. 485)


1. Allgemeines

1.1 Räumlicher Anwendungsbereich

Die Richtlinien gelten für Anlagen an Wasserstraßen einschließlich der Häfen. Hiervon ausgenommen sind Anlagen an Seeschiffahrtstraßen und im Hamburger Hafen.

1.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Diese Richtlinien gelten für Anlagen, die dazu dienen, gefährdende flüssige Stoffe aus Tankschiffen, d.h. Schiffen, bei denen die Tanks im Sinne der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADNR) einen Teil des Schiffskörpers bilden oder von ihm unabhängig sind, zu löschen oder in Tankschiffe zu laden.

1.3 Gefährdende flüssige Stoffe

Gefährdende flüssige Stoffe im Sinne dieser Richtlinien sind Flüssigkeiten und verflüssigte Gase gemäß Anlage a Teil II des ADNR sowie wassergefährdende Flüssigkeiten 1 die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind.

1.4 Antragsunterlagen

Der Antrag auf Genehmigung der Umschlaganlage muß neben den üblichen zeichnerischen Darstellungen, Beschreibungen und Erläuterungen insbesondere Angaben enthalten über Fördergut, Förderleistung, Förderhöhen, Rohrleitungsquerschnitte, Rohrleitungslängen und Rohrleitungsmaterial, zulässige und tatsächliche Betriebsdrücke, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen, Alarmplan und Betriebsanweisung.

2. Umschlaganlagen

2.1 Grundsätze

2.1.1 Das Beladen von Tankschiffen soll in Häfen oder Hafenbecken geschehen, die nicht durchströmt werden und aus denen sich ein Abfließen freigewordener flüssiger Stoffe zur Wasserstraße hin verhindern läßt. Wenn möglich sollen auch für das Entladen derartige Häfen oder Hafenbecken benutzt werden.

2.1.2 Ein Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Uferbereich der Wasserstraße ist zu vermeiden. Er darf dann zugelassen werden, wenn ausreichende, von der zuständigen obersten Behörde anerkannte Systeme von Sicherheits- und Schutzvorkehrungen (z.B. System UNE 101) getroffen werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Dabei sind vor allem zu berücksichtigen:

Belade- oder Löschbetrieb, Gefährlichkeit und Menge der umzuschlagenden Stoffe, Häufigkeit des Umschlages, Strömungsverhältnisse, Verkehrsdichte und Größe der Wasserstraße sowie deren Bedeutung für Verkehr, Wasserversorgung und andere öffentliche Belange.

2.1.3 Es ist anzustreben, daß für den Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C sowie von Stoffen der Klasse 1 d des ADNR bestimmte Bereiche der Umschlaganlage vorbehalten bleiben. Unter Umständen muß in Kauf genommen werden, daß die Flüssigkeiten über gewisse Entfernungen zwischen der Umschlagstelle und dem Tanklager oder der sonstigen Annahmestelle durch Rohrleitungen befördert werden.

2.1.4 Die Wasser- und Landflächen im Bereich der Umschlaganlage müssen jeweils so groß sein, daß die in den geltenden Vorschriften geforderten Sicherheitsabstände und Schutzstreifen (Gefahrenbereiche) eingehalten werden können.

2.1.5 Bezüglich der Maßnahmen des Explosionsschutzes in den Schutzstreifen (Gefahrenbereich) gemäß Ziffer 2.1.4 sind die geltenden Vorschriften und Richtlinien zu beachten.

2.2 Liegeplätze

Die Umschlaganlage muß Liegeplätze für die am Umschlag beteiligten und erforderlichenfalls für wartende Tankschiffe haben. Diese Liegeplätze sind, soweit ein Bedürfnis vorliegt, in Häfen entsprechend den Hafenpolizeiverordnungen, an Wasserstraßen entsprechend den Schiffahrtspolizeiverordnungen zu kennzeichnen. Sie müssen so liegen und eingerichtet sein, daß An- und Abfahrt sowie das Verholen der Schiffe nicht behindert werden.

2.3 Umschlagstellen

2.3.1 Das Tankschiff soll zum Umschlag unmittelbar am Ufer festgemacht werden. Das Ufer soll senkrecht (Mauer, Spundwand) sein oder - bei geböschtem Ufer - mit Dalben zum Anlegen und Festmachen versehen sein.

An der Umschlagstelle muß eine ausreichende Wassertiefe vorhanden sein.

2.3.2 Sollen die Tankschiffe an schwimmenden, durch Brücken mit dem Land verbundenen Anlegestellen (Steiger) oder an Plattformen festgemacht werden, die auf Schienen oder zwischen Dalben höhenbeweglich sind, so müssen die Steiger oder Plattformen nach jeder waagerechten Richtung hin unverrückbar sein.

2.3.3 Feste oder schwimmende Anlagen, die dem Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe dienen, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen nach DIN 4102 hergestellt werden. Anlagen, die aus brennbaren Baustoffen hergestellt sind, dürfen für eine festzusetzende Übergangsfrist weiter benutzt werden, wenn sie "schwer entflammbar" gemacht werden.

Mit Förderleitungen belegte Anlagen müssen an der Anlegeseite durch Prelljochs oder Dalben gegen Schiffsstöße wirksam geschützt werden. Die äußeren fahrwasserseitigen Teile der Umschlaganlage sind bei Dunkelheit blendfrei und ausreichend zu beleuchten.

Brückenzugänge sind mit Brückenbelastungsschildern zu versehen.

2.3.4

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