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Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) in Verbindung mit Abschnitt 6.11.4 und Absatz 7.3.2.6.1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der 18. ADR-Änderungsverordnung vom 8. September 2006 (BGBl. 2006 II S. 826)
Vom 15. Juni 2007
(VkBl. Nr. 152 vom 30.07.2007 S. 440)
Nach Anhörung der obersten Verkehrsbehörden der Länder gebe ich Folgendes bekannt:
Seit dem 1. Januar 2007 ist die Beförderung von UN 2814, "Ansteckungsgefährlicher Stoff gefährlich für Menschen (nur Tierkörper)" und UN 2900, "Ansteckungsgefährlicher Stoff, nur gefährlich für Tiere (nur Tierkörper und Abfälle)", in loser Schüttung in Schüttgut-Containern des Typs BK1 oder BK2 zulässig.
Diese müssen gemäß Unter abschnitt 6.11.4.4 von der zuständigen Behörde zugelassen sein und die Kennzeichnung nach der Bemerkung zu Abschnitt 6.11.4 tragen. Die allgemeine Übergangsvorschrift des ADR endet am 30. Juni 2007.
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 12 der GGVSE hat mitgeteilt, dass bislang noch keine für diesen Zweck geeigneten Schüttgut-Container des Typs BK1 oder BK2 zugelassen worden sind und bisherige Zulassungen sich auf einzelne Schüttgut-Container zur ausschließlichen Verwendung für Güter der UN 3175 beziehen.
Für die Entsorgung von infizierten Tierkörpern, die nach UN 2814 einzustufen sind, werden zudem üblicherweise keine Schüttgut-Container verwendet, die als Container dem Unter abschnitt 6.11.3.1 des ADR und den dort genannten ISO-Normen entsprechen.
Die Arbeitsgruppe Klasse 6.2 des Ausschusses für die Gefahrgutbeförderung (AGGB) hat in der Sitzung am 14. Mai 2007 festgestellt, dass aufgrund dessen bis zum Ablauf der Übergangsvorschrift am 30. Juni 2007 keine Schüttgut-Container des Typs BK1 oder BK2 mit Zulassung durch die BAM zur Verfügung stehen, um die im Falle eines eventuellen Ausbruchs einer Tierseuche anfallenden Mengen infizierter Tierköper zu befördern, die einer geeigneten Anlage zuzuführen sind.
Soweit Beförderungen infizierter Tierkörper, die den UN Nummern 2814 oder 2900 zuzuordnen sind, nach dem 30. Juni 2007 im Straßenverkehr in loser Schüttung durchzuführen sind, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden im Sinne von § 6 Abs. 13 der GGVSE sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden bis zum 30. Juni 2008 von einer Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften des Unterabschnittes 6.11.4.4 und der Bemerkung zu Abschnitt 6.11.4 absehen, wenn die Behälter bereits bisher nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften betrieben wurden und den übrigen anwendbaren Vorschriften für Schüttgut-Container des Typs BK1 oder BK2 der GGVSE und des ADR entsprechen.
Damit dürfen während dieser Übergangszeit solche Behälter verwendet werden, auch wenn sie nicht von der BAM als Schüttgut-Container zugelassen sind und kein Eintrag im Beförderungspapier nach der Bemerkung zu Abschnitt 6.11.4 vorhanden ist. Die Übergangszeit soll dazu dienen, diese Behälter als Schüttgut-Container des Typs BK1 oder BK2 zuzulassen und zu kennzeichnen.
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