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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Vom 2. November 2005
(BGBl. I Nr. 69 vom 08.11.2005 S. 3131)


Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 und 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung von Sachverständigen:

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung See

Die Gefahrgutverordnung See vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "16. SOLAS-Änderungsverordnung vom 9. September 2003 (BGBl. 2003 II S. 1341)" durch die Angabe "17. SOLAS-Änderungsverordnung vom 13. September 2005 (BGBl. 2005 II S. 1034)" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code in der amtlichen deutschen Übersetzung, bekannt gegeben durch die Bekanntmachung vom 16. Juni 2003 (VkBl. 2003 S. 390);  "2. ist "IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, geändert durch die Entschließung MSC.157(78), in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 23. Mai 2005 (VkBl. 2005 S. 418);".

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 19. Dezember 2000 (BAnz. 2001 S. 5342)" durch die Angabe "zuletzt geändert nach Maßgabe des MSC-Rundschreibens 962 vom 1. Juni 2000 (VkBl. 2001 S. 16)" ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.102(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.

ff) In Nummer 6 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Internationalen Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.

gg) In Nummer 7 wird die Angabe "zuletzt geändert durch die Bekanntmachung über Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut vom 26. Januar 1998 (BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" ersetzt.

hh) In Nummer 9 wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2003 (VkBl. 2003 S. 370)" durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2005 (VkBl. 2005 S. 418)" ersetzt.

ii) In Nummer 11 wird nach der Angabe "(BAnz. 2000 S. 23 322)" die Angabe " , zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.135(76) (VkBl. 2005 S. 176)," eingefügt.

b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im BC-Code als gefährliche Güter klassifiziert sind, oder "2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im BC-Code als Stoffe, deren chemische Eigenschaften zu Gefährdungen führen können, klassifiziert sind, oder".

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für Seeschiffe ist eine Eignungsbescheinigung nach dem SOLAS-Übereinkommen Kapitel II-2 Regel 19 erforderlich, wenn sie gefährliche Güter laden. Das Löschen gefährlicher Güter aus Laderäumen, für die keine Eignungsbescheinigung vorliegt, darf nur erfolgen, wenn alle in den Laderäumen installierten elektrischen Anlagen von der Spannungsquelle völlig abgetrennt sind.  "(2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördern und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter befördern, wenn für vier Personen ein vollständiger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atemschutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff (ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase, entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C und giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann befördern, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Flaggenstaates oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird, dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforderungen erfüllt sind:

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