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Regelwerk

Bekanntmachung von Empfehlungen für Biomonitoring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Vom 2. August 2010
(GMBl 2010 Nr. 62 vom 08.11.2010 S.1257)



- Bek. d. BMAS v. 2.8.2010 - III b 1- 36628-1/52 -

Der Sachverständigenkreis "Biomonitoring" des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) hat Empfehlungen für arbeitsmedizinisches Biomonitoring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen erarbeitet. Diese wurden vom AGS beschlossen und vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) in seiner 4. Sitzung am 16. November 2009 bestätigt.

Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und § 9 Abs. 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden Empfehlungen bekannt. Anlässlich der Bekanntmachung weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Folgendes hin: Diese Empfehlungen von AGS und AfAMed zum Biomonitoring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen sind rechtlich nicht verankert. Die Bekanntmachung löst daher aus sich heraus keine rechtliche Verpflichtung aus und entfaltet auch keine Vermutungswirkung.

Präambel

Für die Mehrzahl der krebserzeugenden Substanzen der Kategorie K1 und K2 können derzeit keine Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologischen Grenzwerte abgeleitet werden. In Ermangelung solcher Grenzwerte sind Bedingungen zu formulieren, unter denen Beschäftigte, die an ihrem Arbeitsplatz mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen, in arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV einbezogen werden müssen 1. Der Ausschuss für Gefahrstoffe hat in seiner Projektgruppe Risikoakzeptanz ein neues Konzept für die Beurteilung von Luftbelastungen durch krebserzeugende Arbeitsstoffe und die Ableitung von daraus resultierenden Maßnahmen erarbeitet 2. Dabei wurden stoffübergreifende Risikogrenzen definiert (Akzeptanzrisiko 4:10000 bzw. 4:100000, Toleranzrisiko 4:1000), anhand derer der AGS auf der Basis von Expositions-Risiko-Beziehungen stoffspezifische Konzentrationsgrenzwerte für die Luft am Arbeitsplatz ableiten wird. Um die komplementären Informationen zu nutzen, die aus der Anwendung des Biomonitorings resultieren können, sollen auf der Basis von Expositions-Risiko-Beziehungen arbeitsmedizinische Äquivalenzwerte im biologischen Material abgeleitet werden, die dem Akzeptanzrisiko bzw. Toleranzrisiko entsprechen. Sofern Expositions-Risiko-Beziehungen vom AGS noch nicht verabschiedet wurden, und damit auch keine arbeitsmedizinischen Äquivalenzwerte im biologischen Material abgeleitet werden können, werden übergangsweise Referenzwerte der jeweiligen krebserzeugenden Arbeitsstoffe im biologischen Material (z.B. BAR-Werte) für die Beurteilung der inneren Belastung herangezogen. Die vorliegende Empfehlung dient der Umsetzung in der Praxis.

Es ist jedoch zu beachten, dass durch Biomonitoring eine Aussage zum individuellen Risiko nicht möglich ist. Auch der Äquivalenzwert zum Akzeptanz- bzw. Toleranzwert gibt nicht das individuelle Risiko wieder.

Diese Empfehlungen gelten für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2, für die arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren existieren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Es müssen für jeden Stoff bzw. jede Stoffgruppe stoffspezifische Begründungspapiere (Stoffdossiers) erstellt werden, aus denen nähere Informationen zu den einzelnen Verbindungen und Begründungen zu Wertsetzungen zu entnehmen sind.

Allgemeines

Das arbeitsmedizinische Biomonitoring erlaubt, die individuelle innere Belastung, die aus einer äußeren Exposition gegenüber Gefahrstoffen resultiert, zu bewerten, indem die Konzentrationen der Gefahrstoffe, deren Metaboliten oder biochemische bzw. biologische Effektparameter im biologischen Material von Arbeitnehmern gemessen werden. Als Untersuchungsmaterialien stehen Blut- und Urinproben im Vordergrund, die Ausatemluft und die Haare sind aus analytischen Gründen wenig geeignet. Biomonitoring ist nach § 6 Abs. 2 ArbMedVV Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung. Eine detaillierte Beschreibung der Definition, der Durchführung, der Indikation und der Ziele des biologischen Monitorings findet sich derzeit in der TRGS 710.

Mittels einer geeigneten Untersuchung im biologischen Material kann festgestellt werden, ob eine im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung zusätzliche Belastung vorliegt und wenn ja, in welchem Ausmaß. Dadurch kann ein Beitrag zur Beurteilung des gesundheitlichen Risikos geleistet werden, vergleichbar einer Blutfettbestimmung zur Beurteilung des Herzinfarktrisikos. Dafür müssen Werte zur Beurteilung vorliegen. Sofern biologische Grenzwerte vorhanden sind, erlauben diese eine quantitative Beurteilung der gesundheitlichen Gefährdung durch die Exposition. Durch Maßnahmen der Prävention (Expositionsminderung, Absaugvorrichtungen, persönlicher Körperschutz) kann dieses Risiko vermindert werden. Im Vergleich zum Ambient Monitoring (Luftmessung) hat das biologische Monitoring den Vorteil, dass individuelle Faktoren (Möglichkeiten der Aufnahme von Gefahrstoffen über die Haut, unterschiedliches Atemminutenvolumen, individuelle Stoffwechselleistungen usw.) erfasst werden können.

Etwa ein Drittel aller Substanzen, die in nationalen und internationalen Grenzwertlisten aufgeführt sind, gelten als hautresorptiv. Stoffe, die nicht in derartigen Listen gekennzeichnet oder erfasst sind, können in resorptionsfördernden Gemischen, bei verminderter Barrierefunktion der Haut oder über Hautverletzungen aufgenommen werden. Dies ist besonders bedeutsam, wenn systemische toxische Effekte im Vordergrund stehen. Derzeit ist das biologische Monitoring immer noch das einzige Instrument, um das daraus resultierende Gesundheitsrisiko zu erfassen. Auch der orale Aufnahmepfad, insbesondere bei staubförmigen Stoffen wie Metallen und polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK), kann ausschließlich über das Biomonitoring erfasst werden.

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