Regelwerk  

ChemGZuVO - Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung des Umweltministeriums des Wirtschaftsministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Chemikalienrechts

- Baden-Würtemberg -

Vom 14. Mai 2009
(GBl. Nr. 8 vom 29.05.2009 S. 230)


Archiv 1995

Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 4 Abs. 1 und § 24 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14 Oktober 2008 (GBl. S.313, 314),
  2. § 66 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 2 des Polizeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1) im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Für die Durchführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1147), der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft, die Sachverhalte des Chemikalienrechts betreffen, in den jeweils geltenden Fassungen, sind die in der Anlage aufgeführten Behörden zuständig.

(2) Soweit in der Anlage zu dieser Verordnung keine Zuständigkeitsregelung getroffen ist, sind zuständige Behörden:

  1. die für das Betriebsgelände nach § 2 Abs. 1 der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (BImSchZuVO) zuständige Behörde; im Übrigen die unteren Verwaltungsbehörden,
  2. das Regierungspräsidium Freiburg für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten.

(3) Soweit in Spalte 4 der Anlage neben anderen Behörden das Regierungspräsidium Freiburg genannt ist, ist es ausschließlich für die in § 11 BImSchZuVO genannten Betriebsgelände, Anlagen und Tätigkeiten zuständig. Wenn in Spalte 4 die unteren Lebensmittelbehörden genannt sind, sind diese ausschließlich für den Vollzug von Artikel 67 in Verbindung mit Nummer 4, 5.1, 7 bis 11, 27, 43, 51 und 52 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABI. L 396 vom 30.Dezember 2006, S.1) zuständig, soweit es sich hierbei um Überwachungsmaßnahmen nach § 39 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) handelt. Für die Zuständigkeit der Hafenbehörde gilt § 3 Abs. 3 der Hafenverordnung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Chemikaliengesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 23. Januar 1995 (GBl. S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 123 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 264), außer Kraft.

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  Anlage
(zu § 1 Abs. 1)


Erläuterung der Abkürzungen:
RP Regierungspräsidien (Regierungspräsidium)
RP Freiburg Regierungspräsidium Freiburg, Abteilung 9
LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg
UVB Untere Verwaltungsbehörde
UM Umweltministerium
REACH-VO Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/ EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (» REACH-Verordnung«), ABI. L 396 vom 30. Dezember 2006, S.1
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