Regelwerk, Chemikalien |
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ChemGiftInfoV - Giftinformationsverordnung
Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes
zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung,
§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Zubereitungen und Biozid-Produkten
(§ 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes hat
zu erfolgen. Bei erstmaliger Mitteilung sind zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 8 des Formblattes nach Anlage 1 mitzuteilen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung und teilt ihm die entsprechende Mitteilungsnummer mit.
(2) Wer eine Zubereitung oder ein Biozid-Produkt unverändert oder als Bestandteil einer eigenen Zubereitung unter eigenem Handelsnamen in den Verkehr kann die Angaben zu Nummer 3 des Formblattes nach Anlage 1 durch eine Bezugnahme auf die Mitteilung einschließlich einer Änderungsmitteilung des Herstellers oder Einführers dieser Zubereitung oder dieses Biozid-Produkts ersetzen, wenn er Namen und Anschrift des Herstellers oder Einführers, den Handelsnamen der Zubereitung oder des Biozid-Produkts sowie die vom Bundesinstitut für Risikobewertung vergebene Mitteilungsnummer angibt.
(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch auf einem anderen geeigneten Datenträger zulassen.
§ 3 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
(§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)
(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 3 zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat
unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.
§ 4 Vertraulichkeit
Alle auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3 übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben im Formblatt nach Anlage 3 dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Inkrafttreten
| Anlage 1 06 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) |
Bitte deutlich lesbar ausfüllen.
An das
Bundesinstitut für Risikobewertung
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen
Postfach 33 0013
14191 Berlin
Mitteilung \[ \] einer Zubereitung \[ \] eines Biozid-Produkts
(Erstmalige Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
| 1. | a) | Name der Firma, Anschrift |
| b) | Telefonnummer der Firma | |
| c) | Zuständige Stelle der Firma für Auskünfte über die Zubereitung/das Biozid-Produkt | |
| Tel.-Nr. | ||
| Tel.-Nr. nach Geschäftsschluß | ||
| 2. | a) | Handelsname der Zubereitung/des Biozid-Produkts |
| b) | Die Zubereitung/das Biozid-Produkt wird von der mitteilenden Firma | |
| \[ \] hergestellt \[ \] eingeführt | ||
| \[ \] von einer anderen Firma bezogen und unverändert in den Verkehr gebracht | ||
| 3. | Inhaltsstoffe | |
| a) | Besondere Inhaltsstoffe Anzugeben sind | |
| aa) Biozid-Wirkstoffe (bei Mitteilungen zu Biozid-Produkten),
bb) sehr giftige, giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder sensibilisierende Stoffe ab der Konzentration, mit der sie zur Kennzeichnung einer Zubereitung oder eines Biozid-Produkts beitragen, mindestens aber ab 0,1 %, cc) stark ätzende Säuren und Laugen, wie Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Kalilauge, Natronlauge sowie quarternäre Ammoniumverbindungen und Phenole ab 0,1 %, soweit diese Stoffe nicht unter aa) oder bb) fallen, dd) ätzende Stoffe, bei Raumtemperatur flüssige
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(Stand: 17.04.2013)
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