Regelwerk, Chemikalien

ChemGiftInfoV - Giftinformationsverordnung
Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes
zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen

Fassung vom 31. Juli 1996
(BGBl. I S. S 1198; 04.07.2002 S. 2514; 06.08.2002 S. 3082;::11.07.2006 S. 1575 06)
Gl.-Nr.: 8053-6-10



§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung,

  1. die derjenige, der bestimmte Zubereitungen in den Verkehr bringt, nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes abzugehen hat,
  2. die ein Arzt nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes bei Vergiftungsfällen abzugehen hat.

§ 2 Mitteilungspflicht beim Inverkehrbringen von Zubereitungen und Biozid-Produkten
16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)

(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes hat

  1. bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 1,
  2. bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 2 unter Nennung der vom Bundesinstitut für Risikobewertung vergebenen Mitteilungsnummer

zu erfolgen. Bei erstmaliger Mitteilung sind zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 8 des Formblattes nach Anlage 1 mitzuteilen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung bestätigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung und teilt ihm die entsprechende Mitteilungsnummer mit.

(2) Wer eine Zubereitung oder ein Biozid-Produkt unverändert oder als Bestandteil einer eigenen Zubereitung unter eigenem Handelsnamen in den Verkehr kann die Angaben zu Nummer 3 des Formblattes nach Anlage 1 durch eine Bezugnahme auf die Mitteilung einschließlich einer Änderungsmitteilung des Herstellers oder Einführers dieser Zubereitung  oder dieses Biozid-Produkts ersetzen, wenn er Namen und Anschrift des Herstellers oder Einführers, den Handelsnamen der Zubereitung oder des Biozid-Produkts sowie die vom Bundesinstitut für Risikobewertung vergebene Mitteilungsnummer angibt.

(3) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch auf einem anderen geeigneten Datenträger zulassen.

§ 3 Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)

(1) Die Mitteilung nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes hat unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 3 zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat

  1. bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behandlung,
  2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der Diagnose,
  3. bei der Beratung im Zusammenhang mit einer Erkrankung nach Abschluß der Beratung,
  4. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß

unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informations- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzugezogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden Arzt vorzunehmen.

(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung kann die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 auch auf andere geeignete Weise zulassen.

§ 4 Vertraulichkeit

Alle auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3 übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben im Formblatt nach Anlage 3 dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Inkrafttreten

.

  Anlage 1 06
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)

Bitte deutlich lesbar ausfüllen.

An das
Bundesinstitut für Risikobewertung
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen
Postfach 33 0013

14191 Berlin

Mitteilung \[ \] einer Zubereitung \[ \] eines Biozid-Produkts
(Erstmalige Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)

1. a) Name der Firma, Anschrift
  b) Telefonnummer der Firma
  c) Zuständige Stelle der Firma für Auskünfte über die Zubereitung/das Biozid-Produkt
    Tel.-Nr.
    Tel.-Nr. nach Geschäftsschluß
2. a) Handelsname der Zubereitung/des Biozid-Produkts
  b) Die Zubereitung/das Biozid-Produkt wird von der mitteilenden Firma
    \[  \] hergestellt \[  \] eingeführt
    \[  \] von einer anderen Firma bezogen und unverändert in den Verkehr gebracht
3. Inhaltsstoffe
  a) Besondere Inhaltsstoffe Anzugeben sind
    aa) Biozid-Wirkstoffe (bei Mitteilungen zu Biozid-Produkten),

bb) sehr giftige, giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder sensibilisierende Stoffe ab der Konzentration, mit der sie zur Kennzeichnung einer Zubereitung oder eines Biozid-Produkts beitragen, mindestens aber ab 0,1 %,

cc) stark ätzende Säuren und Laugen, wie Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Kalilauge, Natronlauge sowie quarternäre Ammoniumverbindungen und Phenole ab 0,1 %, soweit diese Stoffe nicht unter aa) oder bb) fallen,

dd) ätzende Stoffe,

bei Raumtemperatur flüssige

  • Halogenkohlenwasserstoffe,

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(Stand: 17.04.2013)

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