Regelwerk, Chemikalien

ChemRZuVO - Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften

- Sachsen -

Vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 11 vom 30.12.2005 S. 367)


Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 19 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Für den Vollzug der in der Anlage aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die jeweils genannten Behörden sachlich zuständig.

(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Regierungspräsidien Chemnitz und Leipzig im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit für die Überwachung Anordnungen nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, treffen, für die das Regierungspräsidium Dresden zuständig ist.

(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterstehen, statt des Regierungspräsidiums das Sächsische Oberbergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist.

§ 2 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher Vorschriften (Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung - ChemRZuVO) vom 9. Mai 2000 (SächsGVBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 605), außer Kraft.

.

  Anlage
(zu § 1 Abs. 1)

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

1. Im Verzeichnis verwendete Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

SMUL Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft

SMWa Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit

RP Regierungspräsidium

RPD Regierungspräsidium Dresden

OBa Sächsisches Oberbergamt

GLP Gute Laborpraxis

2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach dem Wort "oder" das Sächsische Oberbergamt genannt ist, handelt es sich um die ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörde in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht nach § 69 in Verbindung mit den §§ 2 und 126 bis 131 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

II. Verzeichnis

Nummer Rechtsnorm Verwaltungsaufgabe Zuständige Behörde
1 Chemikaliengesetz
1.1 § 16c Abs. 1 Entgegennahme einer Liste über alte Stoffe RPD
1.2 § 16f Abs. 2 Satz 1 Entgegennahme von Angaben über einen Biozid-Wirkstoff RPD
1.3 § 19a Abs. 4 Entgegennahme einer Mitteilung zur Übertragung der Aufbewahrungspflicht SMUL
1.4 § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Feststellung zur Verwertbarkeit einer Prüfung SMUL
1.5 § 19b Abs. 1 Satz 1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung SMUL
1.6 § 19c Abs. 1 Satz 3 Mitwirkung bei der Berichterstellung über die Anwendung der Grundsätze der GLP SMUL
1.7 § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Überwachung der Durchführung des Chemikaliengesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie von EG-Verordnungen  
1.7.1   hinsichtlich der Vorschriften zur GLP nach dem Sechsten Abschnitt des Chemikaliengesetzes

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