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Regelwerk, Chemikalien

Die Gefahrstoffverordnung
Empfehlungen zur Umsetzung in der Praxis

(Quelle: Bergbau- und Steinbruchs-Berufsgenossenschaft)



Am 01.01.2005 ist nach sehr langer Vorgeschichte die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Eine Novellierung, insbesondere der alten Umgangsvorschriften war erforderlich geworden, nachdem die Europäische Richtlinie "Chemische Arbeitsstoffe ( 98/24/EG) eine Umsetzung in nationales Recht erforderte.

Im Folgenden soll ein erster Einruck von wichtigen Details der Verordnung vermittelt und Empfehlungen für die praktische Umsetzung gegeben werden.

Zentrale Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz

Eine erste Neuerung besteht darin, dass die Ermächtigungsgrundlage der neuen GefStoffV nunmehr auch das Arbeitsschutzgesetz ist. Auch inhaltlich sind damit unmittelbar die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes mit zu berücksichtigen. In dem § 5 des Arbeitschutzgesetzes wird der sogenannten Gefährdungsbeurteilung eine zentrale Rolle zugewiesen. Der Unternehmer muss danach die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermitteln, Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen. Dabei ist ständiges Ziel die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.

Auch die neue GefStoffV weist der Gefährdungsbeurteilung eine zentrale Rolle zu. Dabei wird für jeden Arbeitsplatz, an dem Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen vorgenommen werden, unterstellt, dass ein Mindestmaß an Sicherheitsmaßnahmen immer erforderlich ist. Die GefStoffV spricht von sogenannten Schutzstufen, die das Schutzniveau angeben und denen die jeweiligen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zuzuordnen sind. Für die genannten Arbeitsbereiche mit den Mindestschutzmaßnahmen gilt die Schutzstufe 1. Die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV hat nunmehr die zentrale Aufgabe, festzustellen, ob die Schutzstufe 1 für die betreffenden Arbeitsbereiche ausreicht oder ob weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Dazu müssen Informationen beschafft, Maßnahmen sowohl zur Verminderung der Gefahr als auch zur Erfolgskontrolle dieser Maßnahmen festgelegt und zuletzt das Ergebnis dokumentiert werden. Dabei sind eine Reihe von Kriterien genannt, nach denen die Gefährdung beurteilt werden kann (Abb. 1). Sie gliedern sich in solche, die bereits vor der ersten Gefährdungsbeurteilung an einem Arbeitsplatz bekannt sind (z.B. die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen oder Zubereitungen, die vorhandenen Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt, die bekannten physikalisch chemischen Gefährdungen (wie z. b. Brand- oder Explosionsgefahr) oder die Arbeitsplatzgrenzwerte oder biologischen Grenzwerte). Ebenso können die Möglichkeit einer Substitution bestimmter Stoffe oder die Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit den Gefahrstoffen einschließlich ihrer Menge, bzw. die Wirksamkeit der ggf. getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen vorab berücksichtigt werden. Die zusätzlichen Kriterien, nämlich Art, Ausmaß und Dauer der Exposition bzw. die Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, die ebenfalls für die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden sollen, stehen nicht unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit zur Verfügung. Sie sind jedoch bei einer Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung unbedingt zu berücksichtigen bzw. aus analogen Tätigkeiten vorab abzuschätzen. Nachdem die Informationen vorliegen, sind Maßnahmen für die Umsetzung und Erfolgskontrollmaßnahmen festzulegen. Die GefStoffV schlägt hier im Baukastensystem der schon bereits genannten Schutzstufen verschiedene dieser Maßnahmen vor. Grundsätzlich muss jedoch im Einzelfall auch die Möglichkeit geprüft werden, ob das Abweichen von den Schutzstufen nicht im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes möglich und nötig ist. Andere Gefährdungen als diejenigen, die sich auf die "klassischen" Gefahrstoffeigenschaften (etwa giftig, krebserzeugend oder ätzend) beziehen, zum Beispiel die physikalischchemischen, sind ausdrücklich nicht ins Schutzstufenmodell einbezogen und sind bei der Abwägung immer getrennt und zusätzlich zu behandeln. Die GefStoffV selbst weist nicht auf außerhalb ihres Regelungsbereiches liegende Gefährdungen, wie z.B. Lärm oder Vibrationen hin, doch sind diese unter Bezugnahme auf das Arbeitsschutzgesetz immer mit einzubeziehen.

Abb. 1

Kriterien der Gefährdungsbeurteilung

➣ gefährliche Stoffeigenschaften

➣ vorliegende Stoffinformationen

➣ konkrete Expositionsbedingungen einschl. Expositionshöhe und -dauer

➣ physikalischchemische Gefährdung - Möglichkeiten einer Substitution - Arbeitsbedingungen

➣ vorhandene Stoffgrenzwerte

➣ Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen

➣ Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen.

Infolge der wirklich zentralen Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung legt die GefStoffV fest, dass sie nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden darf (Abb. 2). Dieser Begriff wird nicht näher konkretisiert. Sollte er mit Hilfe seines eigenen Personals, insbesondere also der Betriebsärzte bzw. der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, dazu nicht in der Lage sein, muss er sich

Abb. 2

Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchführen! Nötigenfalls fachkundig beraten lassen!

Fachkundig sind insbesondere Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte!

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