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Änderungstext
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser: Weitere Anpassungen für das Berichtsjahr 2017
Vom 21. Dezember 2017
(BAnz. AT vom 20.02.2018 B3)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2017 beschlossen, die Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser, Qb-R) in der Fassung vom 16. Mai 2013 (BAnz AT 24.07.2013 B5), zuletzt geändert am 17. November 2017 (BAnz AT 28.12.2017 B4), wie folgt zu ändern:
Die Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R) werden wie folgt geändert:
a) in dem vierten Spiegelstrich das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) nach dem vierten Spiegelstrich der Spiegelstrich "- nach § 136c Absatz 1 (Beschlüsse zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung) sowie" eingefügt.
2. In § 6 Absatz 2 und 3 werden die Wörter "externen vergleichenden" jeweils durch die Wörter "datengestützten einrichtungsübergreifenden" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Ordnungsgemäße Lieferung | "Prüfung der Qualitätsberichte und ordnungsgemäße Lieferung". |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "überprüft" die Wörter "anhand Datenschema gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 und Plausibilisierungsregeln gemäß Anhang 4 zu Anlage 1" eingefügt.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Vorgaben" die Wörter "des Datenschemas gemäß Anhang 1 zu Anlage 1 und der Plausibilisierungsregeln gemäß Anhang 4 zu Anlage 1" eingefügt.
d) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Vorgaben" die Wörter "des Datenschemas" und nach den Wörtern "Anhang 1 zu Anlage 1" die Wörter "Plausibilisierungsregeln gemäß Anhang 4 zu Anlage 1" eingefügt.
4.In der Anlagenübersicht wird
a) die Angabe " Anhang 3 zu Anlage 1: Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren aus den Verfahren gemäß QSKH-RL" durch die Angabe "Anhang 3 zu Anlage 1: Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V" ersetzt, und
b) wird nach der Angabe "Anhang 3 zu Anlage 1: Ergebnisse der Qualitätssicherungsverfahren aus den Verfahren der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V" die Angabe "Anhang 4 zu Anlage 1: Plausibilisierungsregeln" eingefügt.
(Red.Anm.: Der Anhang 4 ist in dieser Vorlage vom BAnz. AT 20.02.2018 B3 nicht entahlten)
Anlage 1 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Inhalt, Umfang und Datenformat eines strukturierten Qualitätsberichts für das Berichtsjahr 2017) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt ergänzt:
Nicht dargestellt
2. Hinter die Kapitelüberschrift "[C Qualitätssicherung]" wird Teil C gemäß Anlage 1 zum Beschluss eingefügt.
3. In der Anhangsübersicht werden die Wörter "gemäß QSKH-RL" durch die Wörter "der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V" ersetzt.
4. Die Anhangsübersicht wird wie folgt ergänzt: "Anhang 4: Plausibilisierungsregeln für das Berichtsjahr 2017".
(Red.Anm.: Der Anhang 4 ist in dieser Vorlage vom BAnz. AT 20.02.2018 B3 nicht entahlten)
Für das Berichtsjahr 2017 wird eine Anlage 2 (Annahmestelle und Datenlieferverfahren für das Berichtsjahr 2017) gemäß Anlage 2 zum Beschluss eingefügt.
In Anlage 3 der Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Verfahren zur Veröffentlichung der Berichtspflicht und zur Erstellung einer Liste nach § 8 Absatz 1 ab dem Berichtsjahr 2015) wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Im Rahmen dieser Entscheidung trifft der G-Ba die Feststellung über die Berichtspflicht für das Berichtsjahr sowie ob eine ordnungsgemäße Lieferung nach § 7 Absatz 2 erfolgte."
Im Anhang zu Anlage 3 (Formular zur Begründung eines Antrags gemäß § 2 Anlage 3) wird nach der Tabelle mit der Überschrift "5. Antrag auf Änderung der Positivliste" folgende Tabelle eingefügt:
"Bei Auswahl "Andere Korrektur (z.B. IK-Nummer, Adresse)" in Nummer 5
Bisherige Angabe in der Positivliste | Korrigierte Angabe " |
(Stand: 28.08.2021)
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