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Regelwerk
Änderungstext

Änderung der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL):
Streichung von § 24 Absatz 1 Satz 7 und 8 sowie Absatz 2 Satz 2

Vom 20. Dezember 2018
(BAnz AT vom 25.02.2019 B1)



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Dezember 2018 beschlossen, die Richtlinie gemäß § 136 Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 135a SGB V über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser (Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern - QSKH-RL) in der Fassung vom 15. August 2006 (BAnz. S. 6361), zuletzt geändert am 21. Juni 2018 (BAnz AT 20.09.2018 B3), wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Satz 12" durch die Angabe "Satz 10" ersetzt.

2. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 7 und 8

Das IQTIG berichtet regelmäßig über Auffälligkeiten, die Hinweise auf mögliche Ursachen einer unverschuldeten Unterschreitung der 100 Prozent Dokumentationsrate darstellen können. Die zu berichtenden Auffälligkeiten werden durch das IQTIG fortlaufend in einem Katalog zusammengestellt und veröffentlicht.

aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird Satz 2

Für diese Begründung kann das Krankenhaus auf die vom IQTIG im Katalog nach Absatz 1 Satz 8 fortlaufend zusammengestellten Hinweise auf mögliche Ursachen einer unverschuldeten Unterschreitung der 100 Prozent Dokumentationsrate zurückgreifen.

aufgehoben.

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

ID: 191605

ENDE

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(Stand: 02.08.2019)

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