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Regelwerk

MedHygV - Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
- Brandenburg -

Vom 6. Februar 2012
(GVBl. II Nr. 8 vom 13.02.2012; 21.03.2016 16; GVBl. I vom 05.03.2024 Nr. 9 24)



Auf Grund des § 23 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) neu gefasst worden ist, und des § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Regelungsgegenstand, Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in nachfolgenden medizinischen Einrichtungen:

  1. Krankenhäusern,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern entsprechend § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen,
  5. Tageskliniken,
  6. Arztpraxen und Zahnarztpraxen sowie
  7. sonstige Praxen, in denen Heilberufsangehörige invasive Eingriffe am Menschen vornehmen.

Hiervon unberührt bleiben die Verpflichtungen nach den medizinproduktrechtlichen Rechtsvorschriften, dem Transfusionsgesetz, den arzneimittel-, apotheken-, transplantations-, arbeitsschutz- und berufsrechtlichen Regelungen.

§ 2 Anforderungen an Bau und Betrieb medizinischer Einrichtungen

(1) Die Empfehlungen der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichteten Kommission zur Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert-Koch-Institut sind einzuhalten.

(2) Die Träger der in § 1 Satz 1 genannten medizinischen Einrichtungen sind verpflichtet, die betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Hygiene sicherzustellen.

(3) Baulichfunktionelle Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben und zu warten. Sie sind zusätzlich regelmäßigen hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber der Anlage zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von fachlich geschultem Personal betrieben und gewartet werden.

(4) Für Einrichtungen nach § 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind Bauvorhaben vor Beantragung der Baugenehmigung oder vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker in einem Gutachten zu bewerten. Notwendige Bauunterlagen sowie das krankenhaushygienische Gutachten sind dem jeweils zuständigen Gesundheitsamt der Landkreise und kreisfreien Städte vor Antragstellung der Baugenehmigung und soweit keine Genehmigung einzuholen ist, vor Baubeginn, zu übermitteln.

§ 3 Hygienekommission 24

(1) Für jede Einrichtung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 ist eine Hygienekommission einzurichten. Die Mitglieder der Hygienekommission werden für drei Jahre bestellt. Der Hygienekommission müssen als Mitglieder angehören:

  1. die ärztliche Leitung,
  2. die Verwaltungsleitung,
  3. die Geschäftsführung,
  4. die Pflegedienstleitung,
  5. eine Krankenhaushygienikerin oder ein Krankenhaushygieniker,
  6. mindestens eine Hygienefachkraft,
  7. mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt.

(2) Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte als Mitglieder hinzuziehen. Als solche kommen beispielsweise Mikrobiologinnen und Mikrobiologen von Laboratorien einschließlich der Krankenhauslaboratorien, eine Betriebsärztin oder ein Betriebsarzt, eine versorgende Krankenhausapothekerin oder ein versorgender Krankenhausapotheker, sowie die technische Leitung in Betracht.

(3) Die Hygienekommission berät und unterstützt die Einrichtungsleitungen in allen krankenhaushygienischen Angelegenheiten. Sie hat insbesondere

  1. über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Infektionshygiene zu beschließen, an deren Fortschreibung mitzuwirken und auf deren Einhaltung hinzuwirken,
  2. auf der Basis des Risikoprofils der Einrichtung, das von der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker zu ermittelt ist, den erforderlichen Bedarf an Hygienefachpersonal nach den §§ 6 bis 9 festzustellen,
  3. Empfehlungen für die Aufzeichnung von nosokomialen Infektionen, des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs entsprechend § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes zu erarbeiten,
  4. die Aufzeichnungen nach Nummer 3 zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen und hinsichtlich des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen,
  5. Untersuchungen, Maßnahmen und die Dokumentation nach § 11

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