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Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -

Vom 21. Januar 2022
(GVBl. II Nr. 8 vom 21.01.2022)



Auf Grund des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Anlage der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. April 2021 (GVBl. II Nr. 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Legende vor der Tabelle werden der zweite Spiegelstrich und die Wörter "MBJS Ministerium für Bildung, Jugend und Sport" gestrichen.

2. Nach Nummer 1.6 wird folgende Nummer 1.7 eingefügt:

lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständigkeit
"1.7 § 13 Absatz 6 Satz 1 Entgegennahme der von den Standesämtern übermittelten Daten im Rahmen der Mortalitätssurveillance und deren Weiterleitung an das Robert Koch-Institut LAVG".

3. Die Nummern 3.1 bis 3.7 werden durch die folgenden Nummern 3.1 bis 3.9 ersetzt:

Alt:


3.1 § 25 Abs. 2 Entgegennahme der Unterrichtung bei Blut-, Organ- oder Gewebespendern MSGIV
3.2 § 26 Abs. 3 Satz 2 Anordnung einer inneren Leichenschau auf Anforderung durch das Gesundheitsamt LK/KfS
3.3 § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten sowie Veranstaltungs- und Versammlungseinschränkungen, Schließung von Einrichtungen, Reisebeschränkungen LK/KfS
3.4 § 28b Absatz 3 Satz 4 Anordnung von Ausnahmen von der Untersagung des Präsenzunterrichts nach § 28b Absatz 3 Satz 3 für Abschlussklassen und Förderschulen MBJS
3.5 § 28b Absatz 7 Satz 3 Überwachung der Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihren Beschäftigten das Arbeiten in deren Wohnung anzubieten sowie die Pflicht der Beschäftigten, dieses Angebot anzunehmen LAVG
3.6 § 30 Abs. 1 Anordnung der Absonderung von Personen LK/KfS
3.7 § 31 Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider LK/KfS


Neu:

lfd. Nr. Vorschrift Verwaltungsaufgabe Zuständigkeit
"3.1 § 25 Absatz 4 Satz 2 Anordnung einer inneren Leichenschau auf Anforderung durch das Gesundheitsamt LK/KfS
3.2 § 27 Absatz 6 Satz 1 Entgegennahme der Unterrichtung über den Befund oder Verdacht MSGIV
3.3 § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten einschließlich Beschränkung oder Untersagung von Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen von Menschen sowie vollständige oder teilweise Schließung von Badeanstalten oder von in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen LK/KfS
3.4 § 28b Absatz 3 Satz 6 Verlangen von Auskünften von Arbeitgebern sowie von den Leitungen der in § 28b Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen LAVG
3.5 § 28b Absatz 3 Satz 7 Entgegennahme der von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zu übermittelnden Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind LASV
3.6 § 28b Absatz 3 Satz 8 Anforderung und Entgegennahme der von sonstigen in § 28b Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen zu übermittelnden Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft sind LAVG
3.7 § 28b Absatz 4 Satz 3 Überwachung der Verpflichtung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihren Beschäftigten das Arbeiten in deren Wohnung anzubieten sowie die Pflicht der Beschäftigten, dieses Angebot anzunehmen LAVG
3.8 § 30 Absatz 1 Anordnung der Absonderung von Personen LK/KfS
3.9 § 31 Untersagung der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten für Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider LK/KfS".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt

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(Stand: 02.02.2022)

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