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Regelwerk

Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) zu den Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG bei genetischen Untersuchungen zur Klärung der Abstammung

Vom 01.07.2011
veröffentlicht und in Kraft getreten am 11.07.2011
(Bundesgesundheitsbl. Nr. 11 vom Nov. 2011 S. 1241)


I. Vorwort

Am 1. Februar 2010 ist in Deutschland das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG) in Kraft getreten. Die Aufgabe, Richtlinien im gesetzlichen Rahmen für verschiedene Teilbereiche des GenDG zu erarbeiten, wurde der am Robert Koch-Institut eingerichteten Gendiagnostik-Kommission (GEKO) übertragen ( § 23 GenDG). Die GEKO ist aus 13 Sachverständigen aus den Fachrichtungen Medizin und Biologie, zwei Sachverständigen aus den Fachrichtungen Ethik und Recht sowie drei Vertretern der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten, der Verbraucherinnen und Verbraucher und der Selbsthilfe behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen zusammengesetzt.

In § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG wird festgelegt, dass die GEKO in Bezug auf den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik Richtlinien für die Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung und der genetischen Beratung erstellt.

Für den Gesetzgeber stand bei der Einbeziehung der genetischen Untersuchungen zur Klärung der Abstammung in das GenDG im Vordergrund, dass hiermit klare Regelungen zum Schutz des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung geschaffen werden sollen1 und gleichzeitig an die Abstammungsklärung keine geringeren Anforderungen zu stellen sind, als an andere genetische Untersuchungen 1. Nach § 17 Abs. 1 GenDG ist daher sowohl die Aufklärung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GenDG erster Halbsatz sowie Nr. 2 bis 5 und Abs. 3 GenDG, als auch die Einwilligung gemäß § 8 GenDG bei der Durchführung von genetischen Untersuchungen zur Klärung der Abstammung erforderlich.

II. Einleitung

Die Aufklärung vor einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung unterscheidet sich in prozeduralen und inhaltlichen Punkten von der Aufklärung vor einer genetischen Untersuchung zu medizinischen Zwecken. Zunächst geht die Initiative zur Auftragserteilung i. d. R. von einer einzelnen Person aus, z.B. von einem Mann, der seine mögliche Vaterschaft zu einem Kind geklärt haben möchte. Die Durchführung der gewünschten genetischen Untersuchung selbst ist jedoch davon abhängig, dass mindestens zwei Personen einbezogen werden und ihre Einwilligung erteilen 2. Schließlich besteht zwischen der Person, die die Klärung der Vaterschaft wünscht, und dem von ihr beauftragten ärztlichen oder nichtärztlichen Sachverständigen kein Arzt-Patienten-Verhältnis, sondern eine vertragliche Beziehung zur Erbringung einer Dienstleistung. Die GEKO sah es daher als sinnvoll an, hierzu eine eigenständige Richtlinie zu verfassen.

Bei familienrechtlichen Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach § 1600d BGB und zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 BGB erfolgt die Anordnung zur Untersuchung der beteiligten Personen durch das Gericht. Ebenso kann im Verfahren auf der Grundlage des § 1598a BGB, in dem Vater, Mutter und Kind gegenseitig einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe besitzen, auf Antrag des Klärungsberechtigten eine nicht erteilte Einwilligung durch einen Beschluss des Familiengerichts ersetzt werden ( § 17 Abs. 7 Satz 1 GenDG). Eine Aufklärung über die Untersuchung hat aber auch in diesem Fall zu erfolgen 3. Weiterhin ist eine Aufklärung in eingeschränktem Umfang im Verfahren nach § 17 Abs. 8 GenDG zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses nach dem Pass- oder Personalausweisgesetz und im Verfahren der Auslandsvertretungen und der Ausländerbehörden zum Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich. Einzelheiten zu diesen Verfahren sind in Kapitel IV.2. der Richtlinie dargestellt.

Sowohl für die Durchführung der Aufklärung als auch für die Dokumentation des Inhaltes ist gemäß § 9 Abs. 1 und 3 GenDG die verantwortliche ärztliche Person bzw. gemäß § 17 Abs. 4 GenDG der/die auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung erfahrene Sachverständige mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung verantwortlich. Die nachfolgende Richtlinie beschreibt die Anforderungen an den Inhalt der Aufklärung sowie der sich daran anschließenden Einwilligung und weist darüber hinaus auf ergänzende Themen hin, die Bestandteil der Aufklärung sein können. Zur Verdeutlichung ist ein Formulierungsvorschlag als Anlage beigefügt, der die wesentlichen Inhalte der Aufklärung und Einwilligung bei genetischen Untersuchungen zur Klärung der Abstammung wiedergibt.

Die Anforderungen an die Durchführung genetischer Analysen zur Klärung der Abstammung werden in der Richtlinie der GEKO gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 GenDG geregelt.

III. Anforderungen

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