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Regelwerk, Gesundheitswesen

Hygieneverordnung - Verordnung zur Regelung der Hygiene in medizinischen Einrichtungen
- Berlin -

Vom 12. Juni 2012
(GVBl. Nr. 15 vom 28.06.2012 S. 215; 01.09.2020 S. 683 20)
Gl.-Nr.: 2128-5-9


Auf Grund des § 23 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 17. April 2012 (GVBl. S. 125) und des § 29 Nummer 4 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483) wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand, Verantwortlichkeit, Hygienepläne in Praxen

(1) Diese Verordnung regelt die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung, Erfassung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen in folgenden medizinischen Einrichtungen:

  1. Krankenhäusern,
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
  4. Dialyseeinrichtungen und
  5. Tageskliniken.

(2) Verantwortlich für die Umsetzung der in dieser Verordnung geregelten Anforderungen ist die Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1.

(3) Leiterinnen und Leiter von Zahnarztpraxen sowie Leiterinnen und Leiter von Arztpraxen und Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, haben sicherzustellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind.

§ 2 Anforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen

(1) Die Leitung von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 ist verpflichtet, die für die Einhaltung der Hygiene erforderlichen betrieblichorganisatorischen und baulichfunktionellen Voraussetzungen sicherzustellen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Händedesinfektionsmittelspender in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, dass eine räumliche oder funktionelle Trennung in reine und unreine Arbeitsbereiche erfolgt und dass das Inventar in allen Räumen, in denen mit einer Kontamination von Körperflüssigkeiten und sonstigen erregerhaltigen Materialien zu rechnen ist, feucht gereinigt und desinfiziert werden kann.

(2) Technische Anlagen, von denen ein infektionshygienisches Risiko ausgehen kann, sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu betreiben und zu warten sowie regelmäßig hygienischen Überprüfungen durch den Betreiber zu unterziehen. Die Anlagen dürfen nur von entsprechend geschultem Personal bedient und gewartet werden.

(3) Die Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 ist dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Bauvorhaben in Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind hinsichtlich der hygienischen Anforderungen durch eine Krankenhaushygienikerin oder einen Krankenhaushygieniker zu bewerten. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist über das Bauvorhaben rechtzeitig zu informieren, die Bewertung nach Satz 2 ist ihm vorzulegen.

§ 3 Hygienekommission

(1) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist eine Hygienekommission einzurichten.

(2) Der Hygienekommission gehören als Mitglieder an:

  1. die ärztliche Leiterin oder der ärztliche Leiter der Einrichtung,
  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verwaltungsleitung oder der Geschäftsführung,
  3. die Pflegedienstleiterin oder der Pflegedienstleiter,
  4. die Krankenhaushygienikerin oder der Krankenhaushygieniker,
  5. mindestens eine Hygienefachkraft und
  6. die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte.

Die Hygienekommission kann weitere Fachkräfte der Einrichtung als Mitglieder hinzuziehen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes darf mit beratender Stimme an den Sitzungen der Hygienekommission teilnehmen.

(3) Die Hygienekommission hat insbesondere

  1. die Hygienepläne, in denen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene geregelt werden, zu beschließen und auf ihre Einhaltung hinzuwirken,
  2. auf der Basis des von der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker ermittelten Risikoprofils der Einrichtung den erforderlichen Bedarf an Hygienefachkräften, Krankenhaushygienikerinnen und Krankenhaushygienikern sowie hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzten nach Maßgabe der Empfehlung "Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen" der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut vom 20. August 2009 (Bundesgesundheitsblatt S. 951) in der jeweils geltenden Fassung (http://www.rki.de) festzustellen,
  3. in Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Regelungen für die Aufzeichnung nosokomialer Infektionen und des Auftretens von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie des Antibiotikaverbrauchs nach § 23 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes zu erarbeiten,
  4. in Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 die Aufzeichnungen nach Nummer 3 zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich der erforderlichen Präventionsmaßnahmen und des Einsatzes von Antibiotika zu ziehen,
  5. Maßnahmen zur Erkennung und Dokumentation von Krankheitserregern, insbesondere solchen mit Resistenzen, nach § 11 festzulegen,
  6. bei der Planung von Baumaßnahmen, der Beschaffung von technischen Anlagen und Medizinprodukten sowie der Änderung von Organisationsplänen mitzuwirken, soweit Belange der Krankenhaushygiene berührt sind, und

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