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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes
- Berlin -

Vom 5. Juli 2021
(GVBl. Nr. 54 vom 15.07.2021 S. 836)



Artikel 1
Änderung des Landeskrankenhausgesetzes

Das Landeskrankenhausgesetz vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 6 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Krankenhausplan " § 6 Krankenhausplan, planungsrelevante Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung"

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. Maßnahmen zur Kontrolle der Umsetzung von Qualitätskriterien des Krankenhausplans."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Krankenhausplan " § 6
Krankenhausplan, planungsrelevante
Qualitätsindikatoren, Kontrolle durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung"

b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136c Absatz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch werden Bestandteil des Krankenhausplans, soweit die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses ganz oder teilweise oder eingeschränkt in den Krankenhausplan aufnimmt. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann im Rahmen der Krankenhausplanung weitere Qualitätsanforderungen im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und ergänzende Qualitätsanforderungen im Sinne des § 136b Absatz 2 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch festlegen. Die Vorgaben nach Satz 2 werden Bestandteil des Krankenhausplans.

(4) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung mit der Kontrolle eines Krankenhauses gemäß § 275a Absatz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch beauftragen. Der Auftrag muss die diese Kontrolle rechtfertigenden Anhaltspunkte und den konkreten Gegenstand und Umfang des Kontrollauftrags umfassen. Das Krankenhaus ist zur Mitwirkung verpflichtet und hat dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung die ordnungsgemäßen Kontrollen nach Satz 1 auch unangekündigt zu ermöglichen und Zugang zu den Räumen und den Unterlagen zu verschaffen."

4. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "wird" ein Semikolon und die Wörter "die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID 211540

ENDE

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(Stand: 04.08.2021)

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