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Regelwerk, Biotechnologie

HBKG - Heilberufe-Kammergesetz
Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe

- Baden-Württemberg -

Vom 16. März 1995
(GBl. Nr. 13 vom 17.05.1995 S. 313; 25.11.1999 S. 453; 14.11.2000 S. 701; 20.11.2001 S. 605; 25.02.2003 S. 119; 09.06.2004 S. 279; 14.02.2006 S. 23, ber 83; 14.02.2007 S. 135; 11.10.2007 S. 473 07; 04.05.2009 S. 195 09; 17.12.2009 S. 809 09a; 15.05.2010 S. 427 10; 19.12.2013 S. 1 14; 29.07.2014 S. 378 14a; 29.12.2015 S. 1234 15; 17.12.2020 S. 1250 20; 17.12.2020 S. 1255 20a; 04.02.2021 S. 77 21; 21.12.2021 S. 1 22)
Gl.-Nr.: 2123-1



Überschrift gändert 21

1. Abschnitt
Vertretung durch Kammern

§ 1 Kammern 21

Als öffentliche Berufsvertretungen werden errichtet

  1. Die Landesärztekammer,
  2. die Landeszahnärztekammer,
  3. die Landestierärztekammer,
  4. die Landesapothekerkammer,
  5. die Landespsychotherapeutenkammer.

§ 2 Kammermitglieder 15 21

(1) Es gehören an

  1. der Landesärztekammer alle Ärztinnen und Ärzte, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs besitzen,
  2. der Landeszahnärztekammer alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde besitzen, sowie Dentistinnen und Dentisten, die staatlich anerkannt sind,
  3. der Landestierärztekammer alle Tierärztinnen und Tierärzte, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs besitzen,
  4. der Landesapothekerkammer alle Apothekerinnen und Apotheker, die bestallt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besitzen,
  5. der Landespsychotherapeutenkammer alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Berufsausübung nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307, 1331) geändert worden ist, oder nach dem Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzen,

und die im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben.

(2) Personen, die sich in Baden-Württemberg in

  1. der ärztlichen Ausbildung im praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte,
  2. der zahnärztlichen Ausbildung nach § 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte,
  3. der praktischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker oder
  4. der Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten, der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder nach § 2 Nummer 2 und § 8 Nummer 2 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten befinden, steht der freiwillige Beitritt zu derjenigen Kammer offen, in der sie nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung Mitglied wären.

(3) Ein Kammermitglied im Sinne des Absatzes 1, das seine heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegt oder dort seinen Wohnsitz nimmt, ohne sei - nen Beruf auszuüben, kann freiwilliges Mitglied seiner Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht. Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  1. mit Beginn der Pflichtmitgliedschaft,
  2. durch Verzichtserklärung oder
  3. mit Verlust des Berufsausübungsrechts im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(4) Die Kammern können eine freiwillige Mitgliedschaft im Sinne von Absatz 2 und 3 beenden, wenn das freiwillige Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht erfüllt. Die Entscheidung der Kammer über die Aufhebung der freiwilligen Mitgliedschaft wird mit Bekanntgabe an die betroffene Person wirksam. Die Bekanntgabe kann öffentlich im Bekanntmachungsorgan der Kammer erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person unbekannt und eine Bekanntgabe an eine bevollmächtigte Person nicht möglich ist.

§ 2a Dienstleister aus einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder einem Vertragsstaat 07 15

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