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Regelwerk; Gesundheitswesen; Infektionsschutz

Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit und Soziales
über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen

- Baden-Württemberg -

Vom 30. April 2007
(Gabl. Nr. 5 vom 30.05.2007 S. 233;aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1. Nach § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) werden die von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut - Bundesinstitut für Infektionskrankheiten und nicht übertragbare Krankheiten - (STIKO) empfohlenen Schutzimpfungen für die dort genannten Personenkreise und Indikationen öffentlich empfohlen, soweit nicht Sonderregelungen für Baden-Württemberg getroffen werden. Die öffentliche Empfehlung für das Land Baden-Württemberg wird jeweils mit der Veröffentlichung der Impfempfehlung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts wirksam.

2. Folgende Sonderregelungen werden für Baden-Württemberg getroffen:

3. Die Schutzimpfungen sind auch dann öffentlich empfohlen, wenn sie mit Mehrfachimpfstoffen durchgeführt werden. Die Impfstoffe müssen vom Paul-Ehrlich-Institut oder von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugelassen und die einzelnen Chargen müssen auf Grund der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3395) freigegeben oder durch das Paul-Ehrlich-Institut von der Freigabe freigestellt sein. Ausnahmen hiervon können nur auf besonderen Antrag in medizinisch begründeten Einzelfällen vom fachlich zuständigen Ministerium genehmigt werden.

4. Ein Entschädigungsantrag nach § 60 Abs. 1 IfSG im Falle eines Impfschadens ist beim zuständigen Landratsamt zu stellen.

5. Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und zum 31. Dezember 2014 außer Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Bekanntmachung tritt die Bekanntmachung des Sozialministeriums über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen vom 13. November 2001 (GABl. S. 1293) außer Kraft.

ENDE

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