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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur sozialräumlichen Gestaltung von Pflege- und Unterstützungsstrukturen und zur Änderung des Landespflegegesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 18. Dezember 2018
(GBl. Nr. 22 vom 31.12.2018 S. 1557)



Der Landtag hat am 12. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
LPSG - Landespflegestrukturgesetz
Gesetz zur sozialräumlichen Gestaltung von Pflege- und Unterstützungsstrukturen

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Landespflegegesetzes

Das Landespflegegesetz vom 11. September 1995 (GBl. S. 665), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GBl. S. 113, 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. §§ 1 bis 3

§ 1 Grundsatz

(1) Zweck des Gesetzes ist es, die notwendige Grundversorgung der Bevölkerung durch eine möglichst wohnortnahe, leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten. Das Gesetz soll zu sozial tragbaren Pflegesätzen beitragen.

(2) Wird die notwendige Grundversorgung nicht durch freigemeinnützige und private Träger sichergestellt, so sind Stadt- und Landkreise hierzu verpflichtet.

(3) Die für soziale und medizinische Maßnahmen der Pflegevermeidung, die pflegerische Versorgung im Rahmen der Krankenbehandlung und im Vorfeld des Leistungsangebots der Pflegeversicherung sowie für weitergehende Leistungen der Hilfe zur Pflege und Eingliederung zuständigen Leistungsträger bleiben hierzu verpflichtet, ebenso zum Zusammenwirken und gegenseitigen Ergänzen ihrer Maßnahmen.

(4) Die Beratung Pflegebedürftiger und von Pflegebedürftigkeit bedrohter Menschen sowie ihrer Angehörigen und Pflegepersonen durch die zuständigen Stellen soll alle sie betreffenden Angelegenheiten der Pflege und der in Absatz 3 genannten Leistungen umfassen und möglichst gemeinsam durchgeführt werden. Die Beratung soll sich auch auf die Vermittlung der Leistungen erstrecken.

§ 2 Landespflegeausschuß

(1) Zur Beratung in Fragen der pflegerischen Versorgung wird ein Landespflegeausschuß nach § 92 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) gebildet. Im Landespflegeausschuß sind von vertreten:

  1. die Verbände der Pflegeeinrichtungen,
  2. die Verbände der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung einschließlich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung,
  3. der überörtliche Sozialhilfeträger und die kommunalen Landesverbände,
  4. die Verbände der Pflegeberufe,
  5. die Körperschaften der Ärzte,
  6. die Verbände der badenwürttembergischen Krankenhäuser,
  7. die Verbände der von Pflegebedürftigkeit Betroffenen,
  8. die Gewerkschaften und
  9. die zuständige Landesbehörde.

(2) Zur Beratung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Planung und Förderung wird von Mitgliedern der oben unter Nr. 1, 2, 3 und 9 genannten Gruppen ein Ständiger Ausschuß gebildet. Die Geschäfte und den Vorsitz führt das Land. Das Nähere zu den Beratungsaufgaben sowie Zahl, Bestellung und Amtsdauer der Mitglieder wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt.

§ 2a Initiativrecht

Die für die Hilfe zur Pflege in Baden-Württemberg zuständigen Träger der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch können bis zum 31. Dezember 2021 von den Pflegekassen und Krankenkassen nach § 7c Absatz 1a Satz 1 SGB XI den Abschluss einer Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten verlangen.

Zweiter Abschnitt
Planung

§ 3 Rahmenplan auf Landesebene

(1) Zur Verwirklichung der in diesem Gesetz und in den §§ 8 und 9 SGB XI genannten Zwecke und Ziele erstellt das Sozialministerium unter Beteiligung des Landespflegeausschusses den Landespflegeplan; dabei ist das Einvernehmen mit den Pflegekassen und den kommunalen Landesverbänden anzustreben.

(2) Der Landespflegeplan umfaßt Grundsätze und Ziele für die notwendige, leistungsfähige und wirtschaftliche Grundversorgung der Bevölkerung sowie Hinweise zu pflegevermeidenden und -ergänzenden Maßnahmen und bildet den Rahmen für die Kreispflegepläne. Er ist insbesondere mit den Planungen im Gesundheitswesen abzustimmen. Bestehende Verpflichtungen zur Planung in mit der pflegerischen Versorgung verbundenen Bereichen bleiben unberührt.

und 16

§ 16 Verantwortung für das Vorfeld und Umfeld der Pflege

Das Land, die Stadt- und Landkreise sowie die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne Maßnahmen zur Versorgung im Vorfeld und Umfeld der Pflegebedürftigkeit. Förderwürdig sind insbesondere Hilfen bei beginnender Pflegebedürftigkeit, soziale Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung der Pflegebedürftigkeit sowie die Entlastung pflegender Angehöriger.

werden aufgehoben.

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