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Regelwerk

WBO-ÖGW - Weiterbildungsordnung für Ärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen"
- Bayern -

Vom 13 Dezember 1979
(GVBl S. 447; 10.05.2012 S. 197 12; 22.07.2014 S. 286 14)
Gl.-Nr.: 2122-3-1-UG



Auf Grund von Art. 24 Abs. 8 und Art. 25 Abs. 1 Satz 4 des Kammergesetzes erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Weiterbildungsordnung:

§ 1 12

(1) Das öffentliche Gesundheitswesen umfaßt die ärztliche Tätigkeit in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die dazu bestimmt sind, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsteile zu ermitteln und laufend zu überwachen, ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen oder auf die Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und besonderer Gruppen zu fördern.

(2) Die wesentlichen Aufgaben des Facharztes für Öffentliches Gesundheitswesen liegen im Bereich von Public Health in der Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung einschließlich Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen. Dazu gehören insbesondere Planungsaufgaben im gesundheitlichen Interesse der Bevölkerung, allgemeine und spezielle öffentliche Hygiene einschließlich des gesundheitlichen Umweltschutzes, Beratung und Aufklärung der Bevölkerung in gesundheitlichen Fragen sowie die generelle Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten. Der Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen leitet präventive und rehabilitative Maßnahmen ein, insbesondere für diejenigen Bevölkerungsgruppen, die besonderer gesundheitlicher Hilfe bedürfen; er erstellt im Einzelfall ärztliche Gutachten für Behörden und Körperschaften.

§ 2 12

(1) Ein Arzt, der in Bayern ärztlich tätig ist oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern seine Hauptwohnung im Sinn des Melderechts hat, erhält auf Antrag die Anerkennung, die Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu führen, wenn er

  1. die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet,
  2. den Amtsarztlehrgang nach § 5 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst (FachV-GesD) vom 25. Juli 2003 (GVBl S. 530) besucht und
  3. die Amtsarztprüfung nach §§ 7 bis 16 FachV-GesD erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" wird auch dann auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung erfüllt wurden; die Voraussetzungen nach Nrn. 2 und 3 sind auch dann erfüllt, wenn Amtsarztlehrgang und Amtsarztprüfung auf Grund einer der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst vergleichbaren früheren Regelung absolviert wurden. Bei teilweiser Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen kann die Weiterbildung unter Anrechnung der bis dahin nachgewiesenen Weiterbildungsvoraussetzungen nach dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden.

(2) Die Gebietsbezeichnung kann in der Form "Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen" geführt werden.

(3) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst finden Anwendung, soweit sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt.

(4) Auf Bewerber, die den Amtsarztlehrgang und die Amtsarztprüfung nur zum Zweck der Weiterbildung absolvieren, finden §§ 2 und 3 Satz 1 FachV-GesD keine Anwendung. Bei ausländischen Bewerbern genügt abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 FachV-GesD der Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung.

§ 3 12

(1) Vorgeschriebene Weiterbildungszeit im Sinn von Art. 30 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist eine insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Arzt. Davon müssen mindestens zweieinhalb Jahre an Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens abgeleistet werden. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens gehören insbesondere Gesundheitsämter, Landes- und Bundesgesundheitsbehörden, Landesuntersuchungsämter, Landesimpfanstalten, gerichtsärztliche, sozialversicherungsärztliche, gewerbeärztliche, versorgungsärztliche, polizeiärztliche und arbeitsamtsärztliche Dienststellen.

(2) Art. 33 Abs. 3 und 4 Sätze 1, 2 und 4 HKaG finden Anwendung. Die Dauer des Amtsarztlehrgangs und der Amtsarztprüfung wird auf die vorgeschriebene Weiterbildungszeit nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.

§ 4 12 (aufgehoben)

§ 5 12

(1) Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erteilte Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" gilt auch im Freistaat Bayern.

(2) Ärzte, die die Voraussetzungen für die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Vorschriften erfüllt haben, erhalten auf Antrag die Anerkennung, wenn sie in Bayern ärztlich tätig sind oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung im Sinn des Melderechts haben. Wurden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Weiterbildung unter Anrechnung der nachgewiesenen Weiterbildungsleistungen nach dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden.

§ 5a 12 14

(1) Auf Antrag erhält die Anerkennung nach § 2

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