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Regelwerk Biotechnologie

BayAGPIDV - Gesetz zur Ausführung der Präimplantationsdiagnostikverordnung
- Bayern -

Vom 17. Dezember 2014
(GVBl. Nr. 21 vom 24.12.2014 S. 542; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 453-2-G



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Zentren für Präimplantationsdiagnostik

(1) Zuständig für die Zulassung von Zentren für Präimplantationsdiagnostik ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (im Folgenden: Staatsministerium).

(2) Zentren für Präimplantationsdiagnostik in Bayern dürfen Maßnahmen der Präimplantationsdiagnostik erst nach zustimmender Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik durchführen.

Art. 2 Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach §§ 5 bis 7 der Präimplantationsdiagnostikverordnung wird die "Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik" mit Sitz in München errichtet. Sie kann sich zur Erledigung ihrer Geschäfte einer beim Staatsministerium eingerichteten Geschäftsstelle bedienen.

(2) Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik prüft und bewertet die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 des Embryonenschutzgesetzes nur dann, wenn eine Maßnahme der Präimplantationsdiagnostik an einem bayerischen Zentrum für Präimplantationsdiagnostik durchgeführt werden soll.

(3) Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik setzt sich wie folgt zusammen:

  1. aus der Fachrichtung Medizin je eine Fachärztin oder ein Facharzt für
    1. Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin,
    2. Humangenetik,
    3. Kinder- und Jugendmedizin und
    4. Psychiatrie und Psychotherapie,
  2. aus der Fachrichtung Recht eine Juristin oder ein Jurist mit der Befähigung zum Richteramt,
  3. aus der Fachrichtung Ethik eine Sachverständige oder ein Sachverständiger, die oder der durch wissenschaftliche oder berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik in der Medizin ausgewiesen ist, und
  4. je einem Vertreter der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen
    1. der Patientinnen und Patienten und
    2. der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung.

Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied mit entsprechender Qualifikation bestellt.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt, im Fall des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der Dauer der Amtsperiode aus, wird für die restliche Amtsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt.

(5) Die Mitarbeit in der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik erfolgt ehrenamtlich. Reisekosten werden entsprechend den Regelungen des Bayerischen Reisekostengesetzes erstattet.

(6) Die Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Staatsministeriums bedarf. Sie bestimmt aus ihren Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende vertritt die Kommission nach außen und gibt ihre Bewertungen rechtsverbindlich ab.

(7) Die Kosten der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik werden vom Staat getragen. Die von ihr festgesetzten Gebühren und Auslagen fließen dem Staat zu; die Bestimmungen des Kostengesetzes finden Anwendung.

(8) Das Staatsministerium kann die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik überprüfen. Die Ethikkommission gibt ihm auf Verlangen jederzeit Auskunft über alle ihre Angelegenheiten und Entscheidungen. Hält die oder der Vorsitzende eine Entscheidung der Kommission für rechtswidrig, hat sie oder er sie zu beanstanden und vor Bekanntgabe die Entscheidung des Staatsministeriums herbeizuführen. Das Staatsministerium kann rechtswidrige Entscheidungen der Ethikkommission aufheben.

Art. 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(2) Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung vom 2. April 2009 (GVBl S. 46, BayRS 1102-5-S)

(1) Wie durch Vorschriften des bayerischen Landesrechts für das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen begründeten Zuständigkeiten für die Angelegenheiten des Krankenhauswesens, der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich des Vertragsarztrechts sowie der Aufsicht über die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Verbände und - bezüglich der gesetzlichen Krankenversicherung - die Versicherungsbehörden stehen dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zu. Dies gilt im Besonderen für die Zuständigkeiten des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach
  1. dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayRS 2126-8-A),
  2. Art. 7 Abs. 1, soweit die gesetzliche Krankenversicherung betroffen ist, und Art. 9 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (BayRS 86-7-A)

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