Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Vom 14. Oktober 2009
(GVBl. Nr. 21 vom 30.10.2009 S. 538)
Gl.-Nr.: 2126-8-1-A



Es erlassen auf Grund von

  1. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 4, 5 und Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl S. 288, BayRS 2126-8-A), geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl S. 139), in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung vom 2. April 2009 (GVBl S. 46, BayRS 1102-5-S) das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen,
  2. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl S. 288, BayRS 2126-8-A), geändert durch § 4 des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl S. 139), in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung vom 2. April 2009 (GVBl S. 46, BayRS 1102-5-S) das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit

folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl S. 989, BayRS 2126-8-1-A) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 7 werden die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

2. § 17 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 Satz 1 wird der Betrag "25.000 Euro" durch den Betrag "35.000 Euro" ersetzt.

c) Abs. 2 Satz 3

Diese Vereinbarungsregelung findet jedoch bei Anlagegütern, die überwiegend für Zwecke außerhalb der akutstationären Krankenversorgung nach dem Krankenhausplan eingesetzt werden, keine Anwendung.

wird aufgehoben.

3. In § 18 Satz 5 sowie § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 werden jeweils die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

4. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 1 eingefügt:

"§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 DVBayKrG/FAG 1993 ist bis zum 31. Dezember 2008 weiterhin anzuwenden."

b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

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