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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Krebsregistergesetzes
- Bayern -

Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 430)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Bayerische Krebsregistergesetz ( BayKRegG) vom 7. März 2017 (GVBl. S. 26, BayRS 2126-12-G) wird wie folgt geändert:

1. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Identitätsdaten" die Wörter "sowie der nach Art. 4 meldepflichtigen Daten" eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese Identitätsdaten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für Zwecke der verpflichtenden Qualitätssicherung, Abrechnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften nicht mehr benötigt werden. "Diese Daten sind unverzüglich aus dem Bayerischen Krebsregister zu löschen, sobald ihre Kenntnis nicht mehr für gesetzliche Abrechnungszwecke erforderlich ist."

cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Widerspruch betrifft bereits erfasste sowie künftig eingehende Identitätsdaten. "Der Widerspruch betrifft bereits erfasste Daten nach Satz 1 sowie künftig eingehende Meldungen."

dd) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 eingefügt:

"Unbeschadet der Löschung gemäß Satz 2 ist die Vertrauensstelle im Falle eines Widerspruchs befugt, die jeweiligen Identitätsdaten in einer gesondert zu führenden, vertraulichen Liste zu speichern und ausschließlich zu Zwecken eines Datenabgleichs mit zukünftigen Meldungen zu verwenden."

ee) Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

b) Abs. 3

(3) Das für die Gesundheit zuständige Staatsministerium (Staatsministerium) überprüft zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Regelungen der Abs. 1 und 2 unter den Gesichtspunkten eines wirksamen Datenschutzes und einer ausreichenden Qualitätssicherung für die Zwecke des Bayerischen Krebsregisters.

wird aufgehoben.

2. In Art. 11 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter", für die Übermittlung von Daten an das Robert Koch-Institut" gestrichen.

3. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe "LGL" die Wörter", sofern zum Zeitpunkt der Datenübermittlung durch das LGL kein Widerspruch gemäß Art. 5 vorliegt," eingefügt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Staatministeriums" die Wörter "für Gesundheit und Pflege (Staatsministerium)" eingefügt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe "LGL" die Wörter", sofern zum Zeitpunkt der Datenübermittlung durch das LGL kein Widerspruch gemäß Art. 5 vorliegt," eingefügt.

d) In Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern "sobald sie" die Wörter "von einem Widerspruch gemäß Art. 5 in Kenntnis gesetzt worden ist oder sobald die Daten" eingefügt.

4. Art. 17 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Absatzbezeichnung "(1)" und die Wörter "für Gesundheit und Pflege" gestrichen.

b) Abs. 2

(2) Das Staatsministerium evaluiert das nach Abs. 1 Nr. 2 festgelegte Meldeverfahren bis zum 31. Dezember 2018.

wird aufgehoben.

5. Art. 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Außer Kraft treten:

1. das Gesetz über das bevölkerungsbezogene Krebsregister Bayern (BayKRG) vom 25. Juli 2000 (GVBl. S. 474, BayRS 2126-12-G), das zuletzt durch § 1 Nr. 166 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, mit Ablauf des 31. März 2017,

2. Art. 17b mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und

3. Art. 17a mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

"(2) Art. 17a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.

ID 231567

ENDE

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