Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Biotechnologie

Vollzug der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Schulen
- Bayern -

(AllMBl Nr. 10 vom 29.07.2002 S. 535)


Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und für Unterricht und Kultus

1. Schulen im Sinn des § 33 IfSG sind alle öffentlichen und privaten Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Schulen für Behinderte und Kranke (einschließlich der schulvorbereitenden Einrichtungen, Art. 22 Bay.-EUG), Berufsschulen, Berufsfachschulen, an denen auf Grund der Zugangsvoraussetzungen überwiegend (d. h. mehr als die Hälfte) Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Ergänzungsschulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann.

Nicht zu den Schulen im Sinn des § 33 IfSG zählen die Hochschulen im Sinn des Art. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes, die Staatsinstitute für die Ausbildung von Fachlehrern und Förderlehrern, die Fachschulen, Berufsoberschulen, Fachakademien, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife), Volkshochschulen, die Lehrgänge der Bayerischen Verwaltungsschule sowie sonstige Lehrgänge (z.B. Kurse des Bayerischen Jugendwerks, Sing- und Musikschulen, Fahrschulen, Skischulen) und Einrichtungen, an denen Privatunterricht erteilt wird.

2. Das Lehr- und Verwaltungspersonal der Schulen ist vom Arbeitgeber beziehungsweise durch die von diesem Beauftragten gemäß § 35 IfSG über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten, die sich aus § 34 IfSG ergeben, zu belehren. § 35 IfSG erfasst auch Personen, die im Rahmen des Schulunterrichts regelmäßig Kurse und Vorträge halten (z.B. Verkehrsunterricht durch Polizeibeamte, Schwimmunterricht durch Schwimmlehrer). Die Belehrungspflicht erstreckt sich auf das Personal, das nach dem 31. Dezember 2000 erstmalig eine entsprechende Tätigkeit aufnimmt. Das beim In-Kraft-Treten des IfSG (1. Januar 2001) bereits tätige Personal ist erstmals spätestens bis zum 1. Januar 2003 zu belehren. Für diese Belehrung hat das Robert Koch-Institut ein ausführliches Muster herausgegeben, das allgemein auf dessen Internet-Seiten unter "http://www.rki.de/INFEKT/IFSG/IFSG_SEL_BELEHRUNG.HTM" zur Verfügung steht.

Dieses Belehrungs-Muster enthält den vollständigen Wortlaut der § § 33 bis 36 Abs. 1 IfSG sowie Angaben zu den einzelnen Krankheiten, die im Rahmen dieser Bestimmungen von Bedeutung sind. Hinweise zum Vorgehen bei Kopflausbefall werden darüber hinaus auch im einschlägigen speziellen Merkblatt des Robert-Koch-Instituts gegeben (Internet: "http://www.rki.de/GESUND/MBL/K_LAUS1.HTM").

Erziehungsberechtigte oder andere Personen, die gelegentlich bei Schulwanderungen oder anderen schulischen Veranstaltungen zur Unterstützung der Lehrkräfte bei der Beaufsichtigung der Schüler mitwirken, zählen nicht zu dem nach § 35 IfSG zu belehrenden Personenkreis. Das Reinigungspersonal hat regelmäßig kaum unmittelbaren Kontakt mit Schülern. Es wird deshalb von § 35 IfSG nicht erfasst. § 35 IfSG gilt auch nicht für Schulbusfahrer.

3. Die Schulleitung ist gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG verpflichtet, jeden neuen Schüler beziehungsweise dessen Sorgeberechtigte über die Mitteilungspflichten nach Satz 1 zu belehren. Die Schulleitung kann sich hierzu erforderlichenfalls anderer, geeigneter Personen (z.B. Biologielehrer, niedergelassener Arzt) bedienen. Auch für diese Belehrung steht ein Muster des Robert-Koch-Instituts zur Verfügung, und zwar mehrsprachig (Internet: Fundstelle wie unter Nummer 2).

4. Auf Grund der Informationen, die das Lehr- und Verwaltungspersonal der Schulen sowie die Schüler beziehungsweise Sorgeberechtigten bei den Belehrungen erhalten (vgl. Nummern 2 und 3 der Gemeinsamen Bekanntmachung), werden sie in die Lage versetzt, ihre Meldepflicht nach § 34 Abs. 5 beziehungsweise 6 IfSG zu erfüllen. Bei Unklarheiten, wie sie sich insbesondere aus § 34 Abs. 6 Satz 2 IfSG ergeben können, setzt sich die Schulleitung mit dem Gesundheitsamt in Verbindung.

5. Auf die "Empfehlungen für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen" des Robert Koch-Instituts, das wesentliche Hinweise zum Vollzug der § § 33 bis 36 Abs. 1 IfSG enthält, wird hingewiesen (Internet des RKI: "http://www.rki.de/INFEKT/INF_A-Z/MBL/WIEDERZULASSUNGO1.HTM" sowie Internet des StMGEV: "http://www.vis-emaehrung.bayern.de/ de/left/fachinformation/risiken/erreger/erreger").

6. Die Regelungen in § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG (Betretungs- , Benutzungsverbote, Schutzmaßnahmen) sind nicht abschließend.

Darüber hinausgehende infektionsrechtliche Maßnahmen können entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles auf Grund des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (§ 1 AVIfSG) getroffen werden.

Die Schulleitung achtet darauf, dass die Betroffenen die Verbote und die angeordneten Schutzmaßnahmen ( § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG) einhalten. Erfährt die Schulleitung, dass ein Betroffener diese Verbote oder Schutzmaßnahmen nicht befolgt, verständigt sie unverzüglich das Gesundheitsamt.

7.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 30.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion