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Regelwerk,, Biotechnologie

Anordnung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und über die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen
- Hamburg -

Vom 06. Dezember 2013
(Amtl. Anz. Nr. 101 vom 20.12.2013 S. 2433; 17.12.2019 S. 377 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2011

I.

Auf Grund des § 20 Absatz 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung der Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) vom Juli 2006, März 2007, vom Juli 2010 und vom August 2013, werden für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg folgende Impfungen öffentlich empfohlen:

Schutzimpfungen gegen:

  1. Diphtherie,
  2. Frühsommer-Meningoenzephalitis,
  3. Haemophilus influenzae Typ B,
  4. Hepatitis A,
  5. Hepatitis B,
  6. Influenza,
  7. Masern,
  8. Meningokokken-Infektionen,
  9. Mumps,
  10. Pertussis,
  11. Pneumokokken-Krankheiten,
  12. Poliomyelitis,
  13. Röteln,
  14. Tetanus,
  15. Tollwut,
  16. Varizellen,
  17. Humane Papillomaviren (HPV),
  18. Rotavirus.

II.

Die Anordnung über öffentlich empfohlene Schutzimpfungen und über die Durchführung unentgeltlicher Schutzimpfungen vom 2. Mai 2011 (Amtl. Anz. Nr. 44 S. 1349) wird aufgehoben.

III.
Erläuterung:

Zu Abschnitt I der Anordnung wird auf Folgendes hingewiesen:

  1. Die Schutzimpfungen sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft, unter Beachtung der Empfehlungen der STIKO, einschließlich der speziellen Hinweise zur Durchführung von Schutzimpfungen und der Hinweise für Ärzte zum Aufklärungsbedarf bei Schutzimpfungen in ihren geltenden Fassungen (verfügbar über die Homepage des Robert Koch-Institutes unter: http://www.rki.de/DE/Home/homepage_node.html), sowie der Fachinformationen durchzuführen. Die öffentliche Empfehlung von Schutzimpfungen nach § 20 Absatz 3 IfSG dient nicht in erster Linie dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern hat den Zweck, durch einen möglichst hohen Anteil an geimpften Personen in der Bevölkerung die Allgemeinheit vor einem epidemischen Auftreten der betreffenden Krankheiten zu schützen. Sie enthebt die Ärztin oder den Arzt nicht von der im Einzelfall gebotenen Sorgfaltspflicht und befreit sie oder ihn nicht von der sich aus einer etwaigen Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht ergebenden Haftung.
  2. Wer durch eine in Hamburg öffentlich empfohlene und vorgenommene Schutzimpfung unter Beachtung der Nummer 1 durchgeführte Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung nach § 60 Absatz 1 Satz 1 IfSG. Der Antrag kann bei der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Amt für Familie, Versorgungsamt, Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg, eingereicht werden.

IV.
Anmerkung:

Mit den Krankenkassen wurden Vereinbarungen dahingehend geschlossen, dass im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg folgende Schutzimpfungen mit den sich aus Abschnitt I ergebenden Einschränkungen im Rahmen öffentlicher Impfsprechstunden von den Fachämtern Gesundheit und dem Impfzentrum des Instituts für Hygiene und Umwelt angeboten werden:

  1. Impfungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gegen:
    Masern, Mumps, Röteln, Haemophilus influenzae Typ B, Pertussis, Hepatitis B, Poliomyelitis, Tetanus und Diphtherie,
  2. Impfungen bei Erwachsenen gegen:
    Diphtherie, Poliomyelitis (bei fehlender Grundimmunisierung), Tetanus, Pertussis, Mumps, sowie Masern für nach 1970 geborene ungeimpfte bzw. in der Kindheit nur einmal geimpfte Personen>18 Jahre oder nach 1970 geborene Personen> 18 Jahre mit unklarem Impfstatus, Röteln.

Von diesen Vereinbarungen ausgenommen sind Schutzimpfungen für nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, Schutzimpfungen ausschließlich aus Anlass von Auslandsreisen sowie Schutzimpfungen zur Verhinderung epidemischer Verbreitung von Krankheiten nach § 20 Absätze 6 und 7 IfSG.

ENDE

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