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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neustrukturierung und Optimierung der gesundheitlichen Vorsorge im Vorschulalter

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. Nr. 56 29.12.2009 S. 507)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes

Das Hamburgische Gesundheitsdienstgesetz vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Hinter dem Eintrag zu § 6 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 6a Maßnahmen der Früherkennung".

b) Hinter dem Eintrag zu § 7 wird folgender Eintrag eingefügt:

" § 7a Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder".

2. Hinter § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

" § 6a Maßnahmen der Früherkennung

Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Durchführung von Maßnahmen der Früherkennung erforderlich sind, wird nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 eine öffentlich-rechtliche Einrichtung (Zentrale Stelle) beauftragt. Die Zentrale Stelle ist befugt, die für die jeweiligen Maßnahmen der Früherkennung erforderlichen Daten bei den Meldebehörden zu verarbeiten."

3. Hinter § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

" § 7a Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder

(1) Die Zentrale Stelle nach § 6a ermittelt die Kinder im Alter von neun Monaten bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten, die nicht an einer für ihr jeweiliges Alter gemäß § 26 Absatz 1 und § 25 Absatz 4 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung (U6 und U7) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, an einer gleichwertigen Früherkennungsuntersuchung teilnehmen.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Zentralen Stelle nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle vier Wochen vor Beginn des Untersuchungszeitraumes der Früherkennungsuntersuchung U 6 oder U7 elektronisch die für die jeweiligen Erinnerungsschreiben erforderlichen Daten aller zu diesem Zeitpunkt in Hamburg lebenden Kinder, die auf Grund ihres Alters an diesen Untersuchungen teilnehmen können. Die Zentrale Stelle erinnert schriftlich die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter eines Kindes an die Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen für die Altersstufe neun Monate bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten (U 6 und U 7). Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sollen die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcode den Ärztinnen und Ärzten vorlegen.

(3) Ärztinnen und Ärzte, die eine Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 durchgeführt haben, versehen die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcode mit ihrem Praxisstempel und übersenden sie unverzüglich der Zentralen Stelle. Wird die Früherkennungsuntersuchung eines in Hamburg gemeldeten Kindes durch eine Ärztin oder einen Arzt außerhalb Hamburgs durchgeführt, sollen die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung auf der von der Zentralen Stelle bereitgestellten Postkarte bescheinigen lassen und diese anschließend der Zentralen Stelle übermitteln.

(4) Die Zentrale Stelle gleicht die Daten nach Absatz 2 und die Daten nach Absatz 3 miteinander ab. Die Zentrale Stelle erinnert mit Fristsetzung die gesetzlichen Vertreterinnen oder gesetzlichen Vertreter der Kinder im Alter von neun Monaten bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten, deren Postkarten nach Absatz 2 bei der Zentralen Stelle nach Ablauf des Untersuchungszeitraums nicht eingegangen ist, daran, die Früherkennungsuntersuchung nachzuholen. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle nicht mehr erforderlich ist, ansonsten spätestens drei Monate nach Ablauf der Toleranzfrist.

(5) Liegt für eine Früherkennungsuntersuchung, die für Kinder im Alter von neun Monaten bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten vorgesehen ist, nach einer zweiten Erinnerung die Postkarte innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht vor, übermittelt die Zentrale Stelle dem für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters zuständigen Fachamt Jugend- und Familienhilfe die folgenden Daten:

  1. Familiennamen,
  2. Vornamen,
  3. Namenszusatz,
  4. frühere Vor- und Familiennamen,
  5. Tag der Geburt,
  6. Geschlecht,
  7. gesetzlicher Vertreter (Art der Vertretung, Vor- und Familiennamen, Namenszusatz, Doktorgrad, Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer, Hausnummernzusatz, Auskunftssperren, Geschlecht),
  8. Auskunftssperren,
  9. Datum der ersten Erinnerung,
  10. Datum der zweiten Erinnerung.

Das zuständige Fachamt Jugend- und Familienhilfe ist berechtigt, diese Daten zum Zwecke der Durchführung der Aufgaben nach Absatz 6 zu verarbeiten.

(6) Das zuständige Fachamt Jugend- und Familienhilfe prüft auf Grund der ihm übermittelten Daten unverzüglich, ob die Familien der nicht als teilnehmend gemeldeten Kinder Hilfen zur Erziehung erhalten und ergreift in diesen Fällen die notwendigen und geeigneten Maßnahmen. Die in Absatz 5 genannten Daten der nicht als teilnehmend gemeldeten Kinder, deren Familien keine Hilfen zur Erziehung erhalten, werden von dem zuständigen Fachamt Jugend- und Familienhilfe an das für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters zuständige Fachamt Gesundheit übermittelt. Das Fachamt Gesundheit setzt sich auf der Grundlage der ihm übermittelten Daten nach Absatz 5 unverzüglich mit der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter des Kindes in Verbindung und wirkt in geeigneter Weise auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen hin."

Artikel 2
Änderung der Meldedatenübermittlungsverordnung

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