Regelwerk

KHG - Krankenhausfinanzierungsgesetz
Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 885;...; 09.12.2004 S. 3242; 15.12.2004 S. 3429; 22.06.2005 S. 1720; 14.08.2006 S. 1869; 05.09.2006 S. 2098 06; 31.10.2006 S. 2407 06a; 26.03.2007 S. 378 07; 17.03.2009 S. 534 09; 22.12.2011 S. 2983 11; 12.04.2012 S. 579 12; 21.07.2012 S. 1613 12a; 20.02.2013 S. 277 13;::03.04.20136 S. 617 13a Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 2126-9



1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.

(2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Krankenhäuser
    Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können,
  2. a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe
    1. Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
    2. Diätassistent, Diätassistentin,
    3. Hebamme, Entbindungspfleger,
    4. Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
    5. Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger,
    6. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
    7. Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer,
    8. medizinischtechnischer Laboratoriumsassistent, medizinischtechnische Laboratoriumsassistentin,
    9. medizinischtechnischer Radiologieassistent, medizinischtechnische Radiologieassistentin,
    10. Logopäde, Logopädin,
    11. Orthoptist, Orthoptistin,
    12. medizinischtechnischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinischtechnische Assistentin für Funktionsdiagnostik,

    wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind,

  3. Investitionskosten
    1. die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter),
    2. die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter);

    zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die Kosten der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7 Satz 4 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch,

  4. für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten
    1. die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter,
    2. die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind,
    3. die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen,
    4. Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter,
    5. Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind,
  5. Pflegesätze
    die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses,
  6. pflegesatzfähige Kosten:
    die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

§ 3 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. (aufgehoben)
  2. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug,
  3. Polizeikrankenhäuser,
  4. Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen.

§ 28 bleibt unberührt.

§ 4

Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß

  1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
  2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.

§ 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen 06

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