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Regelwerk, Biotechnologie

PsychKG LSa - Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14. Oktober 2020
(GVBl. LSa Nr. 35 vom 21.10.2020 S. 570)
Gl.-Nr.: 2128.3



Archiv: 1992

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt

  1. die Hilfen und Schutzmaßnahmen für Personen mit einer psychischen Erkrankung, die erforderlich sind, um die Erkrankung zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern, der gesellschaftlichen Ausgrenzung der Personen entgegenzuwirken, ihre soziale Wiedereingliederung zu ermöglichen und eine Unterbringung zu vermeiden, und
  2. die Unterbringung von Personen mit einer psychischen Erkrankung, die aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden..

(2) Eine Person mit einer psychischen Erkrankung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die an einer

  1. geistigen oder seelischen Krankheit,
  2. geistigen oder seelischen Störung von erheblichem Ausmaß,
  3. behandlungsbedürftigen Suchtkrankheit

leidet oder bei der Anzeichen öder Folgen einer solchen Krankheit, Störung oder Suchtkrankheit vorliegen, unabhängig von ihrem Alter.

(3) Eine untergebrachte Person mit einer psychischen Erkrankung im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einem Krankenhaus nach § 16 Abs. 1 untergebrachte Person mit einer psychischen Erkrankung.

(4) Psychotherapeutisch tätige Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die heilkundliche Psychotherapie nach dem Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung ausüben, sowie ärztliche Psychotherapeuten.

(5) Gemeindepsychiatrische Verbünde im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse der Leistungserbringer und Kostenträger in einem auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte festgelegten Gebiet durch Kooperationsvereinbarung oder Satzung.

§ 2 Grundsätze

(1) Bei allen Hilfen und Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf den Zustand der Person mit einer psychischen Erkrankung besondere Rücksicht zu nehmen. Zwang soll vermieden werden. Die Würde und die Rechte der Person mit einer psychischen Erkrankung sind zu achten und zu schützen. Die Unabhängigkeit und die individuelle Autonomie der Person mit einer psychischen Erkrankung, einschließlich ihrer Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, sind zu respektieren. Patientenverfügungen im Sinne des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuches und Behandlungsvereinbarungen sind zu beachten.

(2) Ambulante Behandlungs- und Therapiemaßnahmen haben Vorrang vor stationären.

(3) Die Hilfen sollen verfügbar und zulänglich sein.

(4) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Geschlechter und Geschlechtsidentitäten sind zu berücksichtigen.

(5) Die Hausärztin oder der Hausarzt oder andere ärztlich oder psychotherapeutisch tätige Personen des Vertrauens sollen mit Einwilligung der Person mit einer psychischen Erkrankung in den Behandlungsprozess einbezogen werden.

(6) Maßnahmen, die nicht unumgänglich sind, haben zu unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass sie den Zustand der Person mit einer psychischen Erkrankung nachteilig beeinflussen.

Teil 2
Hilfen

§ 3 Zweck und Art der Hilfen

(1) Die Hilfen sollen Personen mit einer psychischen Erkrankung durch rechtzeitige, der Art der Erkrankung angemessene medizinische und psychosoziale Vorsorgemaßnahmen, ärztlich oder psychotherapeutisch geleitete Beratung, Behandlung, Betreuung und Nachsorgemaßnahmen befähigen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen. Die Hilfen dienen insbesondere dazu,

  1. eine stationäre Behandlung oder eine Unterbringung nach Teil 3 entbehrlich zu machen oder zu verkürzen und
  2. nach einer klinischen Behandlung oder einer Unterbringung nach Teil 3 die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine erneute klinische Behandlung oder Unterbringung zu verhindern.

(2) Hilfen nach diesem Gesetz werden nur geleistet, wenn sie freiwillig angenommen werden.

(3) Die erforderlichen Hilfen sind von allen Leistungserbringern nach dem individuellen Hilfebedarf der Person mit einer psychischen Erkrankung aufeinander abzustimmen, mit ihr zu vereinbaren und zu erbringen. Bei minderjährigen Personen sind die Personensorgeberechtigten zu beteiligen. Geschlechts- und kultursensible sowie krankheitsbedingte Aspekte sind zu berücksichtigen.

(4) Die Hilfen sollen in der Weise erbracht werden, dass die Person mit einer psychischen Erkrankung sie in Anspruch nehmen kann, ohne ihren gewohnten Lebensbereich aufgeben zu müssen. Stationäre Hilfen sollen nur dann geleistet werden, wenn das Ziel der Hilfen auf anderem Wege nicht erreicht werden kann oder der individuelle Genesungsprozess durch einen stationären Aufenthalt wesentlich verkürzt wird.

(5) Die Hilfen, insbesondere Beratungen und Informationen, werden auch für Personen erbracht, die mit einer Person mit einer psychischen Erkrankung im Hinblick auf die Förderung des Heilungsprozesses in Beziehung stehen. Sie sollen Verständnis für die besondere Lage der Person mit einer psychischen Erkrankung wecken und insbesondere die Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Unterstützung der Person mit einer psychischen Erkrankung fördern. Die besondere Situation der Kinder von Personen mit einer psychischen Erkrankung soll berücksichtigt werden.

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