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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf Kammern für Heilberufe
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. Januar 2021
(GVBl. LSa Nr. 5 vom 05.02.2021 S. 44)



Aufgrund des § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 1994 (GVBl. LSa S. 832), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2020 (GVBl. LSa S. 541), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSa S. 289), wird im Einvernehmen mit der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt und der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf Kammern für Heilberufe vom 20. November 1997 (GVBl. LSa S. 1015), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSa S. 663), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b eingefügt:

" § 1a

(1) Das Durchführen der Eignungs- und Kenntnisprüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 7 und Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit den §§ 89 bis 118 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), wird der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt übertragen.

(2) Das Durchführen der Fachsprachprüfung für Ärztinnen und Ärzte wird der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt und für Zahnärztinnen und Zahnärzte der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt übertragen.

(3) Das Durchführen der Fachsprachprüfung für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten wird der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt übertragen.

§ 1b

Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt und die Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt werden als ärztliche und zahnärztliche Stellen zur Sicherung der Qualität bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen gemäß § 128 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2020 (BGBl. I S. 2502), bestimmt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 1 Abs. 1 bis 4" die Wörter "sowie die Aufgaben nach § 1a und 1b" eingefügt.

b) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Pauschalbetrag beträgt 42.500 Euro und erhöht sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 um jährlich 3 v. H. Er ist in zwei Raten zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres zu zahlen. "Der Pauschalbetrag beträgt 49.300 Euro."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210247

ENDE

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