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Regelwerk

Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine befristete Außervollzugsetzung einer Änderung der Mindestmengenvereinbarung:
Mindestmengen für Früh- und Neugeborene Perinatalzentren Level 1

Vom 17. Februar 2011
(BAnz. Nr. 157 vom 18.10.2011 S. 3637)



I.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Februar 2011 beschlossen, den Beschluss zur Änderung der Anlage 1 der Vereinbarung gemäß § 137 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 (alte Fassung) des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser ( Mindestmengenvereinbarung) bezogen auf die Perinatalzentren Level 1 (Nummer I.1 des Beschlusses vom 17. Juni 2010) mit der Konsequenz außer Vollzug zu setzen, dass für die Perinatalzentren vereinbarung in der vor dem 31. Dezember 2010 gültigen Fassung eine Mindestmenge von 14 gilt.

II.

Dieser Beschluss tritt zum 1. März 2011 in Kraft und gilt bis zum Ende des Monats, welcher dem ersten erstinstanzlichen Urteil in einer der Klagen (Hauptsacheverfahren) folgt, die beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegen den Mindestmengenbeschluss Level 1 vom 17. Juni 2010 anhängig sind.


Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine befristete Außervollzugsetzung einer Regelung der Mindestmengenvereinbarung:
Mindestmenge für Kniegelenk-Totalendoprothesen

Vom 15. September 2011
(BAnz. Nr. 32 vom 25.02.2011 S. 785)



I.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. September 2011 beschlossen, die in der Anlage 1 der Vereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 (heute Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser ( Mindestmengenvereinbarung) in der 1. Neufassung vom 21. März 2006 (BAnz. S. 5389), zuletzt geändert am 11. November 2010 (BAnz. S. 3976), unter Nummer 6 "Kniegelenk Totalendoprothesen" festgeschriebene jährliche Mindestmenge pro Krankenhaus (Betriebsstätte) von 50 bis zu einer weiteren Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses außer Vollzug zu setzen. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird nach Entscheidung des Bundessozialgerichts über das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Az.: L 7 Ka 77/08 erneut entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Mindestmenge festgelegt bleibt.

II.

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

ENDE

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