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Regelwerk, Biotechnologie

IfSAG M-V - Infektionsschutzausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Infektionsschutzgesetzes

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. Juli 2006
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 524; 06.07.2011 S. 405 11 Inkrafttreten; 17.07.2015 S. 182 15; 16.05.2018 S. 183 18; 26.06.2021 S. 1036 21; 07.04.2026 S. 305 26)
Gl.-Nr.: 2126 - 4



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 (aufgehoben) 15 18 18 21 26

§ 2 Zuständigkeiten 11 15 18 18 21 26

(1) Die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach

  1. dem Infektionsschutzgesetz,
  2. der Trinkwasserverordnung
  3. der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen und
  4. den aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

nehmen die Landkreise und die kreisfreien Städte wahr, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind außerdem

  1. zuständige Behörde
    1. für Mitteilungen zu übertragbaren Krankheiten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1,
    2. für die Anordnung allgemeiner Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 16 Absatz 1,
    3. für die Durchführung von Ermittlungs- und Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Absatz 2,
    4. für die Unterrichtung der Gesundheitsämter nach § 16 Absatz 6,
    5. für die Änderung oder Aufhebung der in Eilzuständigkeit vom Gesundheitsamt angeordneter Maßnahmen nach § 16 Absatz 7,
    6. für die Anordnung besonderer Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach § 17 Absatz 1 bis 3,
    7. für die Anordnung einer inneren Leichenschau nach § 25 Absatz 4 Satz 2,
    8. für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Absatz 1,
    9. für den Erlass eines Tätigkeits- und Betretungsverbotes bei Masern nach § 28 Absatz 2,
    10. für die Anordnung der Absonderung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern nach § 30 Absatz 1 sowie berufliche Tätigkeitsverbote für diese nach § 31,
    11. für die Zulassung von Ausnahmen nach § 34 Absatz 7 und die Anordnung von Schutzmaßnahmen bei der Gefahr einer Weiterverbreitung durch Krankheitserreger tragende betreute Personen in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 34 Absatz 9,
    12. für die Anordnung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Vorschrifteneinhaltung und zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Trink- und Badewasser nach § 39 Absatz 2,
    13. für die infektionshygienische Überwachung von Abwasserbeseitigungseinrichtungen nach § 41 Absatz 1 Satz 2,
    14. für das Vorlageverfahren von Nachweisen und Bescheinigungen von Arbeitgebern nach § 43 Absatz 5

    jeweils des Infektionsschutzgesetzes,

  2. zuständiges Gesundheitsamt für eine Benachrichtigung nach § 20 Absatz 10 Satz 2 und Absatz 11 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes,
  3. zuständig für die Durchsetzung von § 18 Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 24 Satz 1, § 34 Absatz 1 bis 6, § 35, § 42 Absatz 1 bis 3 und § 43 Absatz 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes,
  4. zuständig für die Durchsetzung von § 36 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes, soweit es sich nicht um Einrichtungen des Landes handelt,
  5. neben dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zuständige Stelle für die Information und Aufklärung der Allgemeinheit nach § 3 des Infektionsschutzgesetzes,
  6. zuständige Gebietskörperschaft für die Sorgetragung nach § 30 Absatz 7 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes,
  7. zuständig für die Durchführung
    1. der Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen,
    2. der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit Ausnahme der aufgrund § 18

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