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Regelwerk, Infektionsschutz/Hygiene

Überwachung von Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen
- Niedersachsen -

Vom 26. Oktober 2023
(Nds. MBl. Nr. 42 vom 15.11.2023 S. 916)
Gl.-Nr.: 21069



Archiv 2016

Bezug: RdErl. v. 20.6.2016 (Nds. MBl. S. 664), geändert durch RdErl. v. 11.11.2021 (Nds. MBl. S. 1735) - VORIS 21069 -

1. Gemäß § 37 Abs. 2 IfSG muss Schwimm- und Badebeckenwasser in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

Hinsichtlich dieser Anforderung unterliegen Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen gemäß § 37 Abs. 3 IfSG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 NGöGD der Überwachung durch die Landkreise und kreisfreien Städte.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.1 Schwimm- und Badebecken in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen sind durch die medizinischen Fachdienste der Landkreise und kreisfreien Städte routinemäßig zu überwachen. Die Überwachung richtet sich nach Abschnitt 2.3.2 "Überwachung durch das Gesundheitsamt" der Empfehlung des Umweltbundesamtes "Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung" (Bundesgesundheitsblatt 2014 S. 258 ff.).

1.2 Wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer oder die sonstige Inhaberin oder der sonstige Inhaber von Schwimm- und Badebecken nachweist, dass sie oder er die Mindestanforderungen der DIN 19643-1:2023-06 "Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" sowie der in Nummer 1.1 genannten Empfehlung des Umweltbundesamtes einhält, kann davon ausgegangen werden, dass eine hygienisch einwandfreie Wasserbeschaffenheit i. S. von § 37 Abs. 2 IfSG erzielt wird.

1.3 Soweit der Nachweis nach Nummer 1.2 nicht erbracht wird, sind im Einzelfall weitere Maßnahmen im Rahmen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG zur Sicherstellung der Anforderungen des § 37 Abs. 2 IfSG im Hinblick auf das vorrangige Gesundheitsschutzinteresse der Öffentlichkeit zu ergreifen. Dabei ist eine engmaschigere Untersuchung als in der Empfehlung des Umweltbundesamtes und in der DIN 19643-1 vorgesehen, das zunächst mildere Mittel im Verhältnis zur Betriebsschließung.

Für die Durchführung der Überwachung von Schwimm- und Badebecken einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen gelten die Befugnisse nach § 15a IfSG.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Probennahme und Untersuchung nicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgen muss, sondern die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen der Unternehmerin, dem Unternehmer oder der sonstigen Inhaberin oder dem sonstigen Inhaber des Schwimm- und Badebeckens durch Verwaltungsakt aufgegeben werden kann.

2. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.


ENDE

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