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Regelwerk; Biotechnologie

NPsychKG - Niedersächsisches Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
- Niedersachsen -

Vom 16. Juni 1997
(Nds. GVBl. 1997 S. 272; 05.11.2004 S. 404; 25.01.2007 S. 50; 10.06.2010 S. 249 10; 21.09.2017 S. 300 17; 16.05.2018 S. 66 18; 20.05.2019 S. 88 19; 22.09.2022 S. 593 22 i.K.)
Gl.-Nr.: 2106904


Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich 17

Dieses Gesetz regelt

  1. Hilfen für Personen, die eine psychische Krankheit oder eine seelische Behinderung haben oder hatten oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen, wobei psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes auch psychische Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert sind,
  2. die Unterbringung von Personen, die im Sinne der Nummer 1 krank oder behindert sind.

§ 2 Grundsätze 17

(1) Bei allen Hilfen und Schutzmaßnahmen ist auf den Zustand der betroffenen Person besondere Rücksicht zu nehmen. Ihre Würde und ihr Recht auf Selbstbestimmung sind zu achten. Die besonderen Belange von Menschen mit Behinderung sind zu berücksichtigen.

(2) Hilfen sollen insbesondere der Anordnung von Schutzmaßnahmen vorbeugen. Eine Hilfe durch stationäre Behandlung soll nur dann erfolgen, wenn andere Hilfen keinen Erfolg versprechen.

(3) Sehen die Vorschriften dieses Gesetzes die Beteiligung einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreterin oder eines gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreters vor, so ist diese oder dieser nur insoweit zu beteiligen, als ihr oder sein gesetzlich, gerichtlich oder rechtsgeschäftlich bestimmter Aufgabenkreis betroffen ist.

§ 3 Zuständigkeit 17

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen ihre Aufgaben nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis. Örtlich zuständig ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Eilfällen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt einstweilen zuständig, in dessen oder deren Bezirk der Anlass für eine Maßnahme nach diesem Gesetz aufgetreten ist; Gleiches gilt, wenn der gewöhnliche Aufenthalt der betroffenen Person nicht festzustellen ist oder außerhalb von Niedersachsen liegt. Über die in Eilfällen getroffenen Maßnahmen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, der oder die nach Satz 4 oder Satz 5 Halbsatz 2 zuständig ist, unverzüglich zu unterrichten.

Zweiter Teil 17
Hilfen
, Sozialpsychiatrischer Dienst, Sozialpsychiatrischer Verbund

§ 4 Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften 17

Werden Hilfen nach diesem Gesetz geleistet, so werden sie ergänzend zu den Leistungen erbracht, die die betroffene Person nach anderen Rechtsvorschriften in Anspruch nehmen kann. Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere solche der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung, die in psychiatrischen Institutsambulanzen nach § 118 des Fuenften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) erbracht werden.

§ 5 Verpflichtung zu Hilfen 17

(1) Werden einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt Umstände bekannt, nach denen eine Person der Hilfen im Sinne des § 6 bedarf, so sind dieser Person Hilfen durch den Sozialpsychiatrischen Dienst (§ 7) anzubieten oder zu vermitteln.

(2) Der Sozialpsychiatrische Dienst soll regelmäßige Sprechstunden einrichten und Personen, die auf Grund ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 nicht in der Lage sind, sich selbst um Hilfe zu bemühen, zu diesem Zweck aufsuchen.

§ 6 Arten und Ziele der Hilfen 17

(1) Hilfen sind insbesondere die Vermittlung oder Durchführung frühzeitiger und umfassender psychosozialer Beratung und Betreuung sowie frühzeitiger und umfassender medizinischer und psychotherapeutischer Beratung und Behandlung.

(2) Ziel der Hilfen ist es, der betroffenen Person ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben mit Teilhabe an der Gemeinschaft zu ermöglichen und eine erstmalige oder wiederholte Unterbringung zu vermeiden.

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